ECLI:DE:BGH:2019:120319UXIZR253.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 253/17 Verkündet am: 12. März 2019 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im sch riftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. Februar 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 2017 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien der Kläger zu 1 ist Unternehmensberater streiten um die Wirksamkeit des Widerr ufs der auf den Abschluss von vier Verbraucherdarle- hensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen im März und April 2003 insgesamt vier grund- pfandrechtlich gesich erte Darlehensverträge mit den Endziffern - 33 , 41 und 25 sowie 17 . Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Klä- ger wortgleich über ihr Widerrufsrec ht jeweils wie folgt : 1 2 - 3 - Auf der Grundlage von im Januar 2015 geschlossenen " Aufhebungsver- trägen " beendeten die Parteien alle vier Darlehensver träge vorzeitig einver- nehmlich. Die Kläger lösten die Darlehen im März 2015 ab und leisteten " Vorfäl- ligkeitsentschädigungen " in Höhe von insgesamt 26.077,3 4 , nämlich 10.780 und 2.803,64 . Mit Schreiben ihres vo- rinstanzlichen Pr ozessbevollmächtigten vom 4. September 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge geri chteten Willenserklärungen . Ihre Klage auf Zahlung von 26.077,34 richt abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung d er Kläger hat das Be- rufungsgericht der Klage mit einer Einschränkung den Zinsausspruch betref- fend im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zuge- lassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zu- rückweisu ng der Berufung der Kläger weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Die Beklagte hab e die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zu- stehende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist im September 2015 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Widerrufsrecht der Klä ger sei nicht verwirkt . Es seien vorliegend keine auf dem Verhalt en der Kläger beruhenden Umstände vorgetragen, auf die die Beklagte ein Vertrauen darauf habe gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis h abe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ausüben. Dafür, dass die Kläger ihr fortbestehendes Wi- derrufsrecht schon vor der Erklärung des Widerrufs gekannt hätten, bestünden keine Anhaltspunkte. Dass die Kläger üb er Jahre hinweg monatliche Zahlungen geleistet und damit ihre vertraglich eingegangenen Verpflichtungen erfüllt hät- ten, habe die Beklagte nicht zu der Annahme berechtigt, die Kläger würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht in Ansehung der Auf- hebungsverträge. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgang spunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, 6 7 8 9 - 5 - ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 4. September 2015 noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zukommen de Widerrufsrecht belehrt habe. Mittels der Wendung, die Widerrufsfrist beginne " einen Tag, nachdem der von Ihnen unterzeichnete Darlehensvertrag bei der Gläubigerin eingegangen ist " , knüpfte die Beklagte das Anlaufen der Widerrufsfrist an einen Umstand, von dem der Darlehensnehmer keine Kenntnis hatte (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 24). 2. Als rechtsfehlerhaft erweisen sich aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des Umstandsmoments die höchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge die Unk enntnis des Darlehens- nehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht hindert, verkannt. Es hat unterstellt, solange der Darlehensgeber davon ausgehen müs- se, der Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen des Widerrufsrechts keine Kenntnis, kön ne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Umstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Berufungsgericht einen Rechts- satz formuliert, der zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darle- hensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise 10 11 - 6 - Kenntnis vom For tbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehens- geber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus ( st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 11. September 2018 XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 33 und vom 27. November 2018 XI ZR 111/17, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17 mwN). Das vom Berufungsgericht als Beleg für seine abweichende Auff assung zitierte Senatsurteil vom 20. Mai 2003 (XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 ) belegt die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht. Es befasst sich mit der Frage, welche Anforderungen an die Verwirkung des Widerrufs- rechts nach dem Haust ür widerrufsgesetz zu stellen sind , wenn dem Verbrau- cher überhaupt keine Be lehrung erteilt worden ist . Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen hat der Senat im Übrigen entschieden, für die Bildung s chutzwürdigen Vertrauens der Bank spiele es keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40) . III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Se- nat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 18 und XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 21 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rück (§ 563 Abs. 1 ZPO). D as Beru- fungsgericht wird sich mit der Frage zu befassen haben , ob das Widerrufsrecht 12 13 - 7 - der Kläger verwirkt ist. Dabei wird es zu bedenken haben, dass die Freigabe von Sicherheiten , die die Revision ins Feld führt , ein Aspekt ist, den der Tatrich- ter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann (Senats urteile vom 11 . September 2018 XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn . 34 und vom 16. Oktober 2018 XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2016 - 3 O 514/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.03.2017 - 8 U 379/16 -
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