BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 253/99 vom 6. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 6. Juni 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 1999 wird nicht angeno m - men. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 31.188,80 (61.000 DM). Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u - tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Eine Auslegung des Abschnitts II des Übertragungsangebots dahin, d aß nur ein zulässiger Antrag und nicht jeder Antrag auf Zwangsversteigerung als Rechtsgrund gegenüber dem Bruder des Klägers ausreichen sollte, war nicht eindeutig. Demgemäß hätte der Beklagte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nur auf bestehende Zweifel hinweisen, nicht aber von der Annahme des Angebots abraten müssen. Für den Fall eines solchen offenen Hinweises besteht keine Anscheinsvermutung für ein bestimmtes Verhalten des Urkundsbeteiligten. Auf - 3 - dieser Grundlage ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daû der Klger sich durch einen solchen Hinweis nicht von der Vertragsannahme htte abhalten lassen. Auf die bloûe Mitteilung von Zweifeln bezog sich zudem nicht der Beweisantrag des Klgers auf Verne h - mung seiner Ehefrau (S. 5 i.V.m. S. 3 seines Schriftsatzes vom 30. Mrz 1999); zudem ist die in das Wissen der Zeugin gestellte mutmaûliche Entscheidung des Klgers keine beweisfhige konkrete Tatsache. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
Full & Egal Universal Law Academy