BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 254/02 vom9. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2003durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayenbeschlossen:Die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil vom8. Dezember 1999, dem Versäumnisurteil vom 19. Januar2000 und dem Schlußurteil vom 2. März 2001 des Landge-richts Stendal - 24 O 326/99 - sowie aus dem Urteil desOberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2002 - 2 U42/01 - wird einstweilen eingestellt, soweit die Klägerin ge-stützt auf die Urteile die Eröffnung des Insolvenzverfahrensgegen den Beklagten betreibt.Im übrigen wird der Antrag des Beklagten vom 14. Oktober2003 zurückgewiesen.Der Beschluß des Senats vom 21. Oktober 2003 wird aufge-hoben.Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 719 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hatglaubhaft gemacht, daß ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, diedie Klägerin unter Vorlage des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteilsbeantragt hat, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, dem - 3 -überwiegende Interessen der Klägerin nicht gegenüberstehen. Der Be-klagte hat allerdings nicht dargelegt, daß ihm auch durch Maßnahmender Einzelvollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entstünde. Die Ein-stellung der Zwangsvollstreckung war daher unter Zurückweisung desAntrags im übrigen auf Maßnahmen der Insolvenzvollstreckung zu be-schränken (vgl. zur Beschränkung der Einstellung auf bestimmte Voll-streckungsmaßnahmen: BGHZ 18, 219, 220; BAG NJW 1958, 1940,1941).Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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