BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 254/02 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. Februar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Frei-burg - vom 7. November 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.339,14 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich erachte-te Frage, welche Anforderungen an die dienstliche 304u337erung eines abgelehnten Richters nach 247 44 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber das Ablehnungsgesuch ist einer 2 - 3 - Inzidentpr374fung nach 247 577 Abs. 2 ZPO nicht zug344nglich (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77). Zudem hat der abgelehnte Richter zum Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Verhandlung vor Erlass des Berufungsurteils, wie aus der richterlichen Besetzung im Berufungsurteil hervorgeht, wegen Richterwechsels nicht mitgewirkt. Ob bei vorzeitiger Mandatsbeendigung eine sekund344re Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf vorausgegangene Pflichtverletzungen besteht, l344sst sich nur anhand konkreter Umst344nde des Einzelfalles beantworten. Ausgel366st wird der Sekund344ranspruch dadurch, dass der Anwalt vor Eintritt der Prim344rverj344h-rung aufgrund objektiver Umst344nde begr374ndeten Anlass erh344lt zu pr374fen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten gesch344digt hat, und dabei seine m366gliche Haftpflicht erkennen kann (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 9. De-zember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Die vorzeitige Mandatsbe-endigung allein ist noch kein solcher Anlass (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/84, WM 1990, 815, 817). Auch im 334brigen weist die verj344hrungs-rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu Lasten des Kl344gers auf. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 23.05.2001 - 1 O 3/00 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2002 - 4 U 80/01 -
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