BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 254/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.988,50 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die rechtlichen Grundlagen der Haftung des Prozessbevollm344chtigten neben derjenigen des Verkehrsanwalts sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend gekl344rt (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 24. M344rz 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 989 f; v. 28. Juni 1990 - IX ZR 2 - 3 - 209/89, WM 1990, 1917, 1920 f; v. 29. November 2001 - IX ZR 389/98, WM 2002, 650, 651). Aus dem von dem Berufungsgericht auf dieser rechtlichen Grundlage angenommenen Gesamtschuldverh344ltnis (siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 18. M344rz 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378; v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395; siehe ferner Terbille in Rin-sche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 185 f) ergibt sich, ohne dass dies kl344rungsbed374rftige Rechtsfragen aufwirft, die Pflicht der Gesamtschuldner zum Innenausgleich (vgl. 247 426 Abs. 1 BGB). 2. Die H366he des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern richtet sich nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung gem344337 247247 426, 254 Abs. 1 BGB nach dem Ma337 der Verursachung und des Verschuldens im Einzel-fall. Dieser Grundsatz findet auch hier Anwendung. Das Berufungsgericht ist mit n344herer Begr374ndung von einer h344lftigen Verteilung des Schadens zwischen den Prozessbevollm344chtigten und den Verkehrsanw344lten ausgegangen. Auch dies wirft keine Grundsatzfrage auf. Dass andere Oberlandesgerichte bei der von ihnen vorgenommenen einzelfallbezogenen Abw344gung zu anderen Haftungs-quoten gelangt sind, begr374ndet f374r sich genommen keinen Abweichungsfall. 3 - 4 - 3. Einen urs344chlichen Versto337 des Berufungsgerichts gegen Hinweis- und Aufkl344rungspflichten legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344-re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.02.2003 - 3 O 304/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.10.2003 - 18 U 47/03 -
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