BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 254/06 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 2006 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 167.448,81 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Rechtsunkenntnis des Ge-sch344digten infolge un374bersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage k366nne den Verj344hrungsbeginn hinausschieben, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 2 - 3 - 653; v. 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042). Selbst wenn die Rechtslage, wie die Beschwerde meint, im vorliegenden Fall nicht un374ber-sichtlich oder zweifelhaft gewesen sein sollte, baut das Berufungsurteil nicht auf einem unrichtigen Obersatz auf. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2006 - 35 O 386/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 16 U 28/06 -
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