BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 25 4 /10 vom 17. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp am 17 . Januar 2012 einstimmig beschlossen: Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h- tigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückz u- weisen. Gründe: Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrun dsätzliche Bedeutung zu. Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers mit der Revision weiterverfolgten Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) zu Recht ve rneint, so dass das Rechtsmittel unbegründet ist. a) Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rech t- sprechung des erkennenden Senats muss in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB der Bere ich e- rungsgläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertr e- tungsmacht des Treuhänders und damit auch das Fehlen einer Rechtsschei n- 1 2 3 - 3 - vollmacht im Sinne von §§ 171 f. BGB darlegen und beweisen; der Bereich e- rungsschuldner ist hingegen lediglich gehalten, innerhalb seiner sekundären Behauptungslast konkret und nachvollziehbar zu den Umständen einer Urku n- denvorlage vorzutragen (Senatsurteil e vom 23. September 2008 XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36; S e- natsbe schluss vom 16. März 2010 - XI ZR 175/09, juris Rn. 13). Ob Parteivortrag der sekundären Darlegungslast genügt, hat das Tats a- chengericht im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits na ch der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZR 247/09, juris mwN) und er andererseits seine Gre n- ze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347, 349, vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16 und Senat s- urteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645 Rn. 18 mwN). Die insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung der Umstände des konkreten Ei n- zelfalls kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob sie gegen die Denkgesetze verstößt oder auf verfahrensfehlerhafter Tats a- chenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, W M 2008, 1260 Rn. 21 mwN). Solche Fehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht ist, ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen, unter eingehender Würdigung aller ma ß- geblichen tatsächlichen Umstände in revisionsrechtlich nicht zu beanstande n- der Wei se zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe ihrer sekundären Darl e- gungslast zum Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171 f. BGB genügt. Hierbei hat es insbesondere auch die in den Vorinstanzen vom Erblasser vorgetragenen, auch aus Sicht des Berufungsgerichts eher gegen 4 5 - 4 - eine rechtzeitige Vorlage der Vollmachtsausfertigung sprechenden Indizien ausdrücklich in die tatrichterliche Gesamtwürdigung einbezogen und sich in den Entscheidungsgründen hiermit ausführlich auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht sich daher über den Sac h- vortrag der Klägerseite insbesondere weder willkürlich noch in einer das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG bzw. die Vorschrift des § 286 ZPO verletzenden Art und We ise hinweggesetzt. b) Keine Erfolgsaussicht ergibt sich für die Revision des Weiteren aus i h- rer vorsorglich zur Überprüfung durch den Senat gestellten Auffassung, die im Rahmen des Feststellungsantrags vom Berufungsgericht angenommene B e- weisfälligkeit de r Beklagten müsse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Darlehensnehmers zu dessen Gunsten "durchschlagen". Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt en t- schieden, dass die Darlegungs - und Beweislast für vertragliche und bereich e- rungsrechtliche Ansprüche, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, entsprechend den jeweiligen Regeln des materiellen Rechts unterschiedlich verteilt ist und daher für die einzelnen Ansprüche auch zu unterschiedlichen Ergebn issen führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36). Danach "schlägt" weder die eine noch die andere Bewei slastverteilung auf die jeweils andere Anspruchssituation "durch", sondern jeder der unterschiedlichen A n- sprüche teilt beweisrechtlich das Schicksal der für ihn maßgeblichen Beweisr e- geln. Entgegen der Auffassung der Revision sind hierdurch keine Wertung sw i- dersprüche im Verhältnis von Leistungs - zu Feststellungsklagen zu besorgen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Festste l- 6 7 - 5 - lungsklage trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfa h- rens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77, NJW 1978, 1520, 1521 , insoweit in BGHZ 71, 306 ff. nicht abgedruckt). Der erkennende Senat geht zudem davon aus, insbesondere bei einer beklagten Bank könne hinreichende Gewähr dafür b e- stehen, sie werde sich an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden s e- hen, als ihr Pro zessgegner ein weitergehendes Herausgabe - oder Erstattung s- begehren bereits angekündigt hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insoweit in BGHZ 130, 59 ff. nicht abgedruckt, und vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, 1281). Hieraus lässt sich aber für den Standpunkt der Revision nichts Wesentliches ableiten. Abg e- sehen davon, dass die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze (nur) die Frage betreffen, ob ein ausreichendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 A bs. 1 ZPO zugunsten des Klägers besteht, vermögen sie nichts daran zu ändern, dass einem stattgebenden Feststellungsurteil die Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils fehlt. Das darin liegende Risiko trägt der Feststellung s- kläger, wenn er sich - wie von d er Revision erwogen - dafür entschieden hat, nur eine isolierte Feststellungsklage zu erheben und auf einen Leistungstitel zu verzichten. 2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vor. Anders als vom Berufungsgericht angenommen , ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es gemeint hat, wegen der unterschiedlichen B e- weislastverteilung hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Zahlungsklage (Klageantrag zu 1.) einerseits und der negativen Feststellungsklage (Klagea n- 8 - 6 - trag zu 2.) andererseits von dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8. April 2009 (23 U 123/08, juris Rn. 14) abzuweichen. Die insoweit angeno m- mene Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO besteht indes nicht. a) Zwar weicht das Berufungsurteil in der Frage der Beweislastverteilung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Fra nkfurt (aaO) ab. Es stimmt insoweit aber - wie vorstehend unter 1. b) dargestellt - mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unterschiedlichen Verteilung der Darlegungs - und Beweislast bei vertraglichen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen über ein. Daher könnte allenfalls bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden U r- teil des Oberlandesgerichts Frankfurt, nicht aber bei dem mit der höchstrichte r- lichen Rechtsprechung gerade übereinstimmenden Berufungsurteil ein allg e- meines Interesse an einer k orrigierenden Entscheidung des Bundesgericht s- hofs bestehen. Nur das Vergleichsurteil, nicht aber das Berufungsurteil ist g e- gebenenfalls geeignet, das Vertrauen in die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu erschüttern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 200 8 - XI ZR 272/06, WM 2008, 1211 Rn. 17 mwN). Der Umstand, dass der in Rede stehende vertragliche Anspruch der B e- klagten vorliegend im Rahmen einer negativen Feststellungsklage zu prüfen ist, ändert daran nichts. Dass die bei Erhebung einer negativen Fe ststellungsklage vertauschten Parteirollen keinen Einfluss auf die Darlegungs - und Beweislast haben, die nach den allgemeinen Regeln für alle rechtsbegründenden Tats a- chen denjenigen trifft, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, ist in der höchstrichter lichen Rechtsprechung geklärt. Bleibt im Erkenntnisverfahren o f- fen, ob die streitige Forderung besteht, muss einer negativen Feststellungskl a- ge daher nach den gleichen Darlegungs - und Beweislastregeln stattgegeben werden, nach denen einer entsprechenden Le istungsklage der Erfolg zu vers a- 9 10 - 7 - gen wäre (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716, 1717 und Senatsurteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208, jeweils mwN). b) Unabhängig davon scheidet eine Dive rgenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO im Streitfall auch deshalb aus, weil die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt für den dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich war. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nämli ch die Vorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei Abschluss des Darl e- hensvertrages als bewiesen angesehen (aaO Rn. 15). Damit war die dortige negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers bereits nach den hierfür allgemein anerkannten Beweisla stregeln (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 18 mwN) unbegründet. Auf die hier in Rede stehende Rechtsfrage kam es 11 - 8 - deshalb im Ergebnis gar nicht an. Dass das Berufungsgericht vorliegend gleichwohl von einer Divergenz zu diesem Urteil ausgegangen ist, ist unerhe b- lich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZR 153/05, WM 2007, 486 Rn. 10). Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung v om 05.03.2009 - 25 O 172/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.2010 - 9 U 54/09 -
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