ECLI:DE:BGH:2016:050716UXIZR254.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 254/15 Verkündet am: 5. Juli 2016 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 280 BGB §§ 357, 346 in der Fassung vom 23. Juli 2002 Der Anspruch auf Schadensersatz wegen (vor - )vertraglichen Aufklärungsve r- schuldens und der Anspruch auf Rückabwicklung eines widerrufenen Finanzi e- rungsvertrags bestehen nebeneinander. Die Geltendmachung des einen schließt die Gelte ndmachung des anderen nicht aus. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt. BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. April 2015 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die B e- rufung des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) hi n- sichtlich d er Zahlungsklage in Höhe von 9.830,85 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2012 und im Übrigen mit Ausnahme der begehrten Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldn e- risch den Kläger von steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 1. Oktober 2002 gezeic h- neten Beteiligung an der M . GmbH & Co. KG (Fonds - Nr. 142) im Nennwert von 25.000 h- ne Zeichnung nic ht eingetreten wären, freizustellen haben, z u- rückgewiesen hat. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsger icht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückabwicklung einer teil - weise finanzierten Beteiligung an einem Filmfonds. Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten zu 1) im Okt o- ber 2002 mit einer Einlage von 25.000 462 3) als Treuhänderin an der M . GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142). Entsprechend der Beitrittsvereinbarung brachte der Kläger 15.400 ch des Agios aus Eigenmitteln auf, während die übrigen 9.600 3) namens des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) begebenen Inhaberschuldverschreibung fina n- ziert wurden. Der Antrag auf Abschluss des Begebungsvertrags war mit der Beitrittsvereinbarung zum Fonds in einem Formular zusammengefasst. Ferner wurde dem Kläger zum Vertrag über die Begebung und Übernahme der Inh a- berschuldverschreibung und zum Beteiligungsvertrag jeweils eine Widerrufsb e- lehrung erteilt. Die aus d er Beteiligung an dem Fonds geflossenen Ausschüttungen dienten zur Tilgung der Inhaberschuldverschr eibung. Ferner erhielt der Kläger unmittelbar weitere Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.031,15 Inhaberschuldverschreibung ist noch nicht vollständig getilgt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, gestützt zum einen gegenüber der Beklagten zu 2 ) auf den in der Klageschrift erklärten Widerruf des Begebungs - bzw. Finanzierungsvertrags und zum anderen gegenüber allen Beklagten auf vermeintliche Schadensersatzansprüche, (1.) die Erstattung des von ihm zur Finanzierung der Beteiligung aufgebrachten E igenkapitals in Höhe von 1 2 3 4 - 4 - 13.716,63 s- zinssatz seit dem 9. November 2012 durch die Beklagten als Gesamtschuldner, (2.) die Feststellung, dass der Beklagten zu 2) ihm gegenüber keinerlei Ford e- rungen aus der Inhaberschuldverschreibung zustehen, (3.) die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihn von allen Rückforderungen von Ausschüttungen der Fondsgesellschaft und von steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ih m gezeichneten Fondsbeteiligung r e- sultieren und die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären, freizustellen h a- ben, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Fondsbeteil i- gung, sowie (4.) die Feststellung, dass sich die Beklagten mit der An nahme des Angebots auf Übertragung der Fondsbeteiligung und der Annahme der Abtr e- tung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befinden. Zur Begründung der Schadensersatzansprüche beruft sich der Kläger auf mehrere Beratung s- fehler der Beklagten zu 1), a uf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärung s- pflic h ten der Beklagten zu 2) und auf verschiedene Prospektfehler, für die die Beklagte zu 3) einzustehen habe. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 2) stattgegeben und die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 9.830,85 n- blick auf die begehrte Feststellung, die Beklagten als Gesamtschuldner zu ve r- urteilen, den Kläger von allen steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmi t- telbar aus der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung resultieren und die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären, freizustellen, abgewiesen. Die weiter g e- hende Berufung der Beklagten zu 2) und diejenige des Klägers hat es zurüc k- gewiesen. 5 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision gegenüber der Beklagten zu 2) ist unb egründet. Im Übrigen hat sie teilweise Erfolg und führt, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich der Zahlungsklage in Höhe von 9.830,85 dem B asiszinssatz seit dem 9. November 2012 und im Übrigen mit Ausnahme der begehrten Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldn e- risch den Kläger von steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 1. Oktober 2 002 gezeichneten Beteiligung an der M . GmbH & Co. KG (Fonds - Nr. 142) im Nennwert von 25.000 l- len haben, zurückgewiesen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Braunschweig, BKR 2016, 18) soweit dies für das Revisionsverfahren von I n- teresse ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Rücka b- wicklung des Finanzierungsvertrags aus §§ 346, 348, 495, 491, 506, 355, 357 Abs. 1 Satz 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 23. Juli 2002 (im 6 7 8 9 - 6 - Folgenden: aF), weil er diesen wirksam widerrufen habe. Die Widerrufsbele h- rung sei hinsichtlich des Fris tbeginns fehlerhaft, so dass sie den Lauf der W i- derrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht in Gang gesetzt habe und der Kläger den Widerruf noch in der Klageschrift habe wirksam erklären kö n- nen. Da der Fondsbeitritt und der Finanzierungsvertrag ver bundene Geschäfte seien, sei der Kläger auch nicht mehr an seine Beitrittserklärung zur Fondsg e- sellschaft gebunden. Da dieser das auszuzahlende Darlehen bereits vollständig zugeflossen sei, trete gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF die Bank an die Ste l- le des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und werde an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbra u- chers im Rückabwicklungsverhältnis. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers belaufe sich auf 9.830,85 die von ihm geleisteten Eigenmittel Ausschüttungen in Höhe von 6.031,15 Dagegen habe der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) keinen A n- spruch auf Freistellung von allen steuerlichen Nachteilen, die mit der gezeic h- n e ten Anlage zusammenhingen. Ein solcher Anspruch lasse sich nicht aus § 357 Abs. 1, § 346 BGB aF herleiten, weil es sich dabei um einen modifizierten Bereicherungsanspruch handele, der keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden beinhalte. Soweit der Kläger insoweit zumind est die Freistellung von außerg e- wöhnlichen Steuernachteilen begehre, habe er nicht ansatzweise vorgetragen, dass ihm solche Nachteile wahrscheinlich drohten. Der Kläger könne den Freistellungsanspruch auch nicht auf einen Sch a- densersatzanspruch stützen . Zwar könne ihm grundsätzlich im Falle einer Au f- klärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) gegen diese ein Schadensersat z- anspruch zustehen. Dies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn der Anleger dem Schädiger wie hier eine im Rahmen der Schadensb erechnung erforde r- liche Übertragung der Anteile nicht mehr anbieten könne, weil er diese bereits 10 11 - 7 - aufgrund des Widerrufs der Fondsbeteiligung zurückübertragen müsse. Etwas anderes könne nur für sogenannte Spitzenschäden gelten, die nicht Zug um Zug auszugle ichen seien; um solche gehe es hier aber nicht. Davon abgesehen sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers mangels schuldhafter Pflichtve r- letzung der Beklagten zu 2) zu verneinen. Zwischen ihnen sei kein Beratung s- vertrag geschlossen worden. Vorvertragliche Aufklärungs - und Hinweispflichten habe die Beklagte zu 2) nicht verletzt. Insbesondere habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass der Fondsgesellschaft möglicherweise die für die Auswe i- sung der anfänglichen Verlustzuweisung notwendige Herstellereigenschaf t g e- fehlt habe; insoweit habe sich die Beklagte zu 2) auf die Testate und die Au s- kunft des Finanzamts Mü . verlassen dürfen. Schließlich hafte die Beklagte zu 2) nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung, weil sie keine Veran t- wortung für den P rospekt getragen habe; ein solcher Anspruch wäre im Übrigen gemäß § 46 BörsG in der Fassung vom 21. Juni 2002 (im Folgenden: aF) ve r- jährt. Gegen die Beklagten zu 1) und 3) stehe dem Kläger ebenfalls kein Schadensersatzanspruch zu. Aufgrund des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Finanzierungsvertrags gerichteten Willenserklärung sei der Kläger weder an den Finanzierungsvertrag noch an den finanzierten Vertrag gebunden. Folge des Widerrufs sei eine bilaterale Rückabwicklung der Ansprüche allein zw i- sche n Darlehensgeber und Verbraucher. Trete der Verbraucher wie hier im Rahmen der Rückabwicklung nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF seine Rechte aus der Fondsbeteiligung an den Darlehensgeber ab, seien solche Ansprüche des Verbrauchers gegen Dritte ausgeschl ossen, die wie hier ihrerseits eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Dritten he r- beiführen sollen. 12 - 8 - II. Die Revision des Klägers ist gegenüber der Beklagten zu 2) unbegrü n- det. Gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) hat sie dagegen überwiegend E r- folg. 1. Die Revision des Klägers ist gegenüber der Beklagten zu 2) unb e- gründet. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger lediglich einen Za h- lu ngsanspruch in Höhe von 9.830,85 geleisteten Eigenanteil zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 15.862 r- haltenen Ausschüttungen in Höhe von 6.031,15 gilt sowohl für den vom Berufu ngsgericht zuerkannten Rückabwicklungsa n- spruch nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB aF (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 21 mwN) als auch für den daneben geltend gemachten Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Ur teil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 24). Dass stattdessen wie von der Revision beantragt der Kläger einen Anspruch in Höhe von 13.716,63 b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den Antrag des Klägers auf Feststellung der Freistellung von allen steuerlichen Nachteilen als unbegründet abgewiesen. aa) Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht zu Recht die rechtliche Grundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers nicht in § 357 Abs. 1, § 346 BGB aF gesehen. Durch den als wirksam festgestellten Widerruf des verbundenen V e r- trags ist der zwischen den Parteien geschlossene Finanzierungsvertrag in ein 13 14 15 16 17 18 - 9 - Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, aufgrund dessen die Bekla g- te zu 2) dem Kläger die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen e r- brachten Zins - und Tilgungsraten sow ie gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF die an die Fondsgesellschaft gezahlten Eigenkapitalleistungen schuldet, während sich der Kläger darauf die an ihn geflossenen Ausschüttungen anrechnen la s- sen und der Beklagten zu 2) die Rechte an der Fondsbeteiligung übe rtragen muss (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 ff. mwN). Für die Erstattung steuerlicher Nachteile bieten § 357 Abs. 1, § 346 BGB aF dagegen keine Grundlage. Soweit der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, dass d er Verbraucher zum Schutz seiner Entscheidung s- freiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbund e- nen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist, um ihm das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritt s zu nehmen (vgl. etwa S e- natsurteile vom 25. April 2006 XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 20 sowie vom 17. September 1996 XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff. und XI ZR 197/95, WM 1996, 2103, 2104 f.), er also so zu stellen ist, als ob ein finanzierter B eitritt zu einer Fondsgesellschaft nie wirksam geworden wäre (vgl. außerdem noch Senatsurteile vom 24. April 2007 XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 18, vom 11. März 2008 XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 15 und vom 7. Deze m- ber 2010 XI ZR 53/08, WM 2011, 2 61 Rn. 16), betrifft dies die Frage, ob der Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber zur Rückerstattung der ihm zur (Teil - ) Finanzierung überlassenen Mittel verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1996 XI ZR 164/95, aaO S. 261). Weitergehende Folgerungen lassen sich daraus nicht ziehen. bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren nicht auf einen Schadensersatza n- spruch wegen Aufklärungsverschuldens stützen kann. 19 - 10 - (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein solcher Schadensersatzanspruch allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger aufgrund der Geltendmachung des auf den Widerruf des Finanzi e- rungsvertrags gestützten Rückabwicklungsanspruchs im Rahmen der Sch a- densberechnung nicht mehr die Übertragung der Fondsanteile anbieten könne. (a) Bei dem auf einen Widerruf gestützten Rückabwicklungsanspruch aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF und dem mit einem oder mehreren Aufklärungsfe hlern begründeten (vor - )vertraglichen Schadensersat z- anspruch handelt es sich materiell - rechtlich um unabhängig nebeneinander stehende Ansprüche. Dafür , dass die Geltendmachung des einen Anspruch s die Geltendmachung des anderen ausschließt, fehlt es an eine r entspreche n- den gesetzlichen Regelung. Auch andere Gründe sind dafür weder ersichtlich noch von der Revisionserwiderung vorgebracht. Die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs schließt den Schadensersatzanspruch auch nicht insoweit aus, als sie au f dasselbe A n- spruchsziel gerichtet sind. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob und inwieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt. Im Rahmen des (daneben) geltend gemachten Sch a- densersatzanspruchs i st der Widerruf des Finanzierungsvertrags dahin zu b e- rücksichtigen, dass der von dem geschädigten Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugebende Vorteil nicht mehr in der Gesel l- schaftsbeteiligung als solcher, sondern nur noch in den Rechten aus dieser B e- teiligung besteht (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 2003 II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f., vom 10. November 2009 XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49 und vom 1. März 2011 II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 19 mwN). Das entspri cht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich das Gegenrecht des Schäd i- gers nur auf die Rechtsposition beziehen kann, die der geschädigte Kapitala n- 20 21 22 - 11 - leger aufgrund der Zeichnung oder des Erwerbs der empfohlenen Kapitalanlage erworben hat. Besteht die Kapitalanlag e wie hier in der Rechtsposition als Treugebergesellschafter eines Fonds, genügt es nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leis tung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Tre u- handvertrag anbietet (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Juli 2012 XI ZR 272/10, WM 2012, 1589 Rn. 11 mwN). (b) In prozessualer Hinsicht liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Be i den beiden Ansprüchen handelt es sich nicht lediglich um jeweils eine von mehreren Grundlagen desselben prozessualen Anspruchs. (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Strei t- gegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl äger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klag e- grund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der P arteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tats a- chenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbege h- rens dem Gericht vorträgt (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 und vom 3. März 2016 IX ZB 33/14, WM 2016, 792 Rn. 28, für BGHZ bestimmt, jeweils mwN). Eine Mehrheit von Strei t- gegenständen liegt auch dann vor, wenn die materiell - rechtliche Regelung die zusamme ntreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, in BGHZ 122, 363 nicht abg e- 23 24 - 12 - druckt, vom 13. September 2012 I ZR 230/ 11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 3. März 2016 IX ZB 33/14, aaO, jeweils mwN). Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen eine alternative Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO vor, bei der der Kläger allerdings angeben muss, in welcher Reihenfolge er sein Klagebegehren im Hinblick auf die ve r- schiedenen Streitgegenstände stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff.). Dies kann sich auch nur auf einen Teil des Klageverlangens beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 IX ZR 80/95, WM 1996, 1507, 1508) und noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der R evisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, aaO Rn. 13 mwN). (bb) Nach diesen Grundsätzen ist das auf Rückabwicklung infolge Wide r- rufs gestützte Begehren mit dem Schadensersatzanspruch wegen unz u- reichender Auf klärung nicht identisch. Zwar haben sie in dem Abschluss des Finanzierungsvertrags einen gemeinsamen Tatsachenkern. Darin erschöpft sich aber auch die Gemeinsamkeit. Während es für das Entstehen des Rüc k- abwicklungsanspruchs aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF auf die Ordnungsgemäßheit der möglicherweise nachgeholten Widerrufsb e- lehrung und vor allem auf den zeitlich deutlich später erklärten Widerruf a n- kommt, wird der im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch zur En t- scheidung gestell te Lebensvorgang, unabhängig von den konkret geltend g e- machten Aufklärungsmängeln, durch die Gesamtumstände der Vertragsve r- handlungen gekennzeichnet und ist mit dem Zustandekommen des Finanzi e- rungsvertrags abgeschlossen. 25 26 - 13 - Maßgebliche Bedeutung kommt fern er dem Umstand zu, dass die mat e- riell - rechtlichen Regelungen die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestalten. Dies betrifft wie bereits ausgeführt zum einen die Anspruch s- voraussetzungen. Das gilt aber auch für die Rechtsfolgenseite. Während der Anleger bei dem Widerruf eines verbundenen Geschäfts gemäß § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF grundsätzlich von dem Darlehensgeber Rückerstattung aller von ihm auf das Darlehen bereits erbrachten Leistungen verlangen kann, muss er diesem im Gegenzug lediglich seine ihm aus der f i- nanzierten Fondsbeteiligung erwachsenden Rechte abtreten (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 ff. mwN; BGH, Urteil vom 1. März 2011 II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 18). Dabei sind die sich aus dem Widerruf ergebenden Verpflichtungen der Parteien gemäß § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen und ist der Einwand nach § 348 Satz 2 i.V.m. §§ 320, 322 BGB im Prozess nur auf Einrede zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2009 V ZR 203/08, NJW 2010, 146 Rn. 20 mwN, vom 3. März 2016 IX ZR 132/15, WM 2016, 620 Rn. 24, für BGHZ b e- stimmt). Dagegen umfasst der Schadensersatzanspruch wegen Aufklärung s- pflic htverletzung auch weitere Nachteile, die der Anleger erlitten hat; den Vorteil in Form einer Fondsbeteiligung hat er der Gegenseite nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugeben, so dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe diese s Vorteils verlangen kann, ohne dass es einer entsprechenden Einrede des Schädigers bedarf (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 21 und vom 23. Juni 2015 XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 22 mwN). Soweit der Kläger be stimmen muss, in welcher Reihenfolge er sein Kl a- gebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt, ist dies vorliegend jedenfalls im Revisionsverfahren dadurch erfolgt, dass er mit der 27 28 - 14 - Revision nachdem zu seinen Gunsten über den Rücka bwicklungsanspruch rechtskräftig erkannt worden ist nur noch den Schadensersatzanspruch we i- terverfolgt. (2) Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) rechts - und verfahrensfehle r- frei verneint. (a) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht entgegen der A n- sicht der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufkl ä- rungspflicht der Beklagten zu 2) wegen einer Überschreitung der Kreditgebe r- ro l le. Eine solch e Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusa m- menhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennb a- rer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers o der Vertreibers übe r- nommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen b e- zogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteil vom 6. November 2007 XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 38 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegebe n. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass ein über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten zu 2) für den Filmfonds nach außen in Erscheinung getreten ist. Sie hat keine Aufg a- ben des Vertriebs oder der Fondsgesellschaft übe rnommen. Vielmehr hat sie sich auf solche Funktionen beschränkt, die für ein finanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind. In diesem Zusammenhang stellt es insbesondere keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar, dass sie wie die Revision vorträg t ein gesteigertes Interesse an der Beteiligung möglichst vieler Anleger hatte, um mehr Zinsgewinne aus den Inhaberschuldverschreibungen zu erwirtschaften. 29 30 31 - 15 - (b) Insoweit hat die Beklagte zu 2) auch keinen besonderen Gefäh r- dungstatbestand geschaffen, d er sie zur Aufklärung über die damit verbund e- nen Risiken verpflichtet hätte. Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden ve r- lagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das üb er die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 42 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. (c) Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung der Revision ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung auch nicht auf das Vorbringen des Klägers stützen, die Beklagte zu 2) habe unangemessene wirtschaftliche Vorteile dadurch erzielt, dass sie aufgrund der Konstruktion des Fonds und der Vorableistung der Lizenzzahlungen durch den Lizenznehmer kein finanzielles Risiko hinsichtlich der durch den Kläger begebenen Inhabe r- schuldverschreibung eingegangen sei. Die vom Kläger behaupteten wirtschaftlichen Vorteile könnten led iglich dazu führen, dass der Beklagten zu 2) die Stellung eines originär Prospektve r- antwortlichen zuzuerkennen wäre, weil diese Vorteile für einen maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption des Fonds sprechen könnten (vgl. dazu BGH, B e- schluss vom 29. Juli 20 14 II ZB 1/12, WM 2014, 2040 Rn. 88 ff.). Prospektha f- tungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten verjähren indes in entsprechender Anwendung des § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts - oder Beitrittsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 26 mwN). Jedenfalls die absolute Frist war was die Revis i- on nicht in Abrede stellt zum Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen. Für 32 33 34 - 16 - einen auf dieselbe Tatsachengrundlage gestützten Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle oder Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands ist daneben kein Ra um. (3) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ang e- nommen, dass das noch im Streit befindliche Feststellungsbegehren bereits unzulässig sei, weil der Kläger die Wahrscheinlichkeit des Eintritts steuerlicher Nachteile nicht nachvol lziehbar vorgetragen habe. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der hinreichenden Wah rscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Sch a- deneintritts ab (Senatsurteile vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN, vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 73 und vom 15. März 2016 XI ZR 122/14, WM 2 016, 780 Rn. 43). Gegenstand des Feststellungsbegehrens können nur solche steuerlichen Nachteile sein, die nicht aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistungen resultieren. Denn diese Nachteile sind bereits bei der Bemessung der Ersat z- leistungen au fgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor - und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f., vom 4. Februar 2014 XI ZR 398/12, BKR 2014, 2 00 Rn. 23 mwN und vom 15. März 2016 XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 44 ff.). Zu darüber hinausg e- henden steuerlichen Nachteilen hat der Kläger nichts vorgetragen. Sein Vo r- bringen beschränkt sich auf diese allgemeine Behauptung, ohne auch nur a n- satzweise da rzulegen, dass solche weiteren steuerlichen Schäden im konkreten Fall wahrscheinlich seien. Auch soweit der Kläger in einem nicht nachgelass e- 35 36 37 - 17 - nen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufung s- instanz vorgetragen hat, es bestünden steue rliche Risiken im Hinblick auf einen entgangenen Gewinn oder eine Nutzungsherausgabe, fehlen jegliche Ausfü h- rungen dazu, dass und warum dieser Umstand wahrscheinlich zu steuerlichen Nachteilen führen werde. Im Übrigen hat die Revision nicht mit einer Verfa h- rensrüge geltend gemacht, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den ne u- en Vortrag gemäß § 296a Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO gehalten gewesen wäre, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 2. Die Revision des Klägers hat dagegen im Verhältnis zu den B eklagten zu 1) und 3) teilweise Erfolg. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Sch a- densersatzanspruch der Beklagten zu 1) und 3) nicht verneinen dürfen. Im Hi n- blick auf den Zahlungsanspruch gilt dies allerdings nicht, soweit der Kläger di e- sen in Höhe von mehr als 9.830,85 sich auch gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) auf den von ihm geleisteten Eigenanteil zuzüglich Agio i n Höhe von insgesamt 15.862 s- schüttungen in Höhe von 6.031,15 23. April 2012 II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 24). Insoweit ist die Revision unbegründet. Gleiches gilt aus den oben dargestellten G ründen für das Fes t- stellungsbegehren, soweit es sich auf die Freistellung von steuerlichen Nachte i- len bezieht. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger mit den gegen die Beklagten zu 1) und 3) geltend gemachten Schadensersatzanspr ü- chen nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits die Beklagte zu 2) aufgrund des Widerrufs des Finanzierungsvertrags auf Rückabwicklung auch des verbundenen Geschäfts in Anspruch genommen hat. 38 39 40 - 18 - Wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist, hand elt es sich bei dem auf einen Widerruf gestützten Rückabwicklungsanspruch aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF und dem mit einem oder mehreren Aufkl ä- rungs - oder Beratungsfehlern begründeten (vor - )vertraglichen Schadensersat z- anspruch um unabh ängig nebeneinander stehende Ansprüche. Für Schaden s- ersatzansprüche gegenüber Dritten gilt dies erst recht. Davon zu trennen ist allerdings wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist die Frage, ob und i n- wieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruc hs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt. b) Entgegen der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1) und 3) folgt aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF nichts anderes. Diese Vorschrift sieht zwar im Falle der Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts und be i Vorliegen ihrer weiteren Voraussetzungen eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25). Das bezieht sich jedoch nur d a- rauf, dass d er Darlehensgeber in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag eintritt und an de s- sen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis wird (vgl. Senatsurteil aaO). Ein Ausschlu ss von mit dem Widerruf des ve r- bundenen Geschäfts nicht zusammenhängenden, sondern auf Aufklärungs - oder Beratungspflichtverletzungen beruhenden Schadensersatzansprüchen gegen den Darlehensgeber oder den Unternehmer oder gar gegen sonstige Dritte ist d amit jedoch nicht verbunden. Dafür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. 41 42 - 19 - III. Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachau fklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Haftung der Beklagten zu 1) und/oder zu 3) di ese soweit das Klageziel übe r- einstimmt und wie auch vom Kläger begehrt untereinander und mit der B e- kla g ten zu 2) zumindest wie Gesamtschuldner haften würden. Im Falle ihrer Haftung hätte jede Beklagte gegenüber dem Kläger die ganze Leistung zu b e- wirken , während der Kläger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt wäre (§ 421 Satz 1 BGB). Das Leistungsinteresse des Klägers ist bei dem Rücka b- wicklungsanspruch aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF und 43 44 - 20 - einem Schadensersatzanspruch im Hinb lick auf sein Begehren, seine Einlage nebst Agio Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteil i- gung zurückzuerhalten, identisch. Eines einheitlichen Schuldgrundes bedarf es nicht (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 1969 VII ZR 165 /66, BGHZ 52, 39, 44 f. mwN). Die etwaigen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger wären auch gleichstufig, weil er keine Beklagte vorrangig in A n- spruch nehmen muss. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.01.2014 - 5 O 902/13 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.04.2015 - 8 U 8/14 -
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