BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 255/03 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 66.242,77 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgearbeitete Zulas-sungsfrage, ob ein Steuerberater grunds344tzlich verpflichtet ist, die Aufl366sung von R374cklagen zu 374berwachen, die den Ver344u337erungsgewinn steuerlich min-dern, wird nicht entscheidungserheblich. Da der beklagte Steuerberater den die Gesellschafterstellung des Kl344gers zu 1 betreffenden Antrag entweder eigen- 2 - 3 - m344chtig selbst gestellt oder der Gesellschaft und deren Steuerberater einen solchen Antrag des Beteiligten zu 1 nur angek374ndigt hat, h344tte er die Kl344ger in jedem Fall in die Lage versetzen m374ssen, eigenverantwortlich ihre Rechte und Interessen bei der weiteren Umsetzung des Steuersparmodells zu wahren. Die-sen Anforderungen gen374gt der von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichne-te Vortrag, der Beklagte habe den Kl344ger zu 1 jedenfalls nicht im Unklaren ge-lassen, dass ein (334bertragungs-)Antrag notwendig sei, nicht. 2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde wird ent-scheidungserheblicher Vortrag des Beklagten nicht 374bergangen, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob die 334bertragung des Ver344u337erungsgewinns im De-zember 1998 rechtlich noch m366glich war. Die weiteren Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zur haftungsausf374llenden Kausalit344t ersch366pfen sich in der tat-richterlichen W374rdigung eines besonders gelagerten Einzelfalls. F374r einen ur-s344chlichen Versto337 des Berufungsgerichts gegen die verfassungsm344337igen 3 - 4 - Rechte des Beklagten ist nichts ersichtlich. Von einer weitergehenden Begr374n-dung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vorausset-zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 20.12.2002 - 2 O 313/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2003 - 25 U 48/03 -
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