BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 255/04 Verk374ndet am: 14. Februar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ HWiG 247 1 Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des 247 1 HWiG gedeckter Ausle-gung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen f374hrt, die in der Person des Verhandlungsf374hrers objektiv bestehende Haust374r-situation ohne weiteres zurechnen lassen. Auf die Frage, ob sich eine Zure-chenbarkeit der Haust374rsituation aus einer entsprechenden Anwendung des 247 123 Abs. 2 BGB ergibt, kommt es nicht an (304nderung der bisherigen Recht-sprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - Rs C-229/04, WM 2005, 2086, Crailsheimer Volksbank). BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die beklagte Bank auf R374ckzahlung von Zins-leistungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Darlehens zur Finanzie-rung einer Fondsbeteiligung erbracht haben. Die Beklagte verlangt ihrer-seits im Wege der Widerklage die Zahlung des offenen Darlehensbetra-ges. 1 - 3 - Am 1. Dezember 1989 erkl344rten die Kl344ger, ein kaufm344nnischer Angestellter und seine Ehefrau, 374ber einen von den Initiatoren des Anla-gemodells ausgew344hlten Treuh344nder ihren Beitritt in die Grundst374cksge-sellschaft b374rgerlichen Rechts J. in G. (nachfol-gend: GbR) mit einer Einlage von 50.000 DM. Aufgrund einer mit der Be-klagten getroffenen generellen Absprache leitete die Fondsinitiatorin ei-nen am 1. Dezember 1989 von den Kl344gern unterzeichneten, notariell beglaubigten Kreditantrag 374ber 58.988 DM der Beklagten zu. Diese lehn-te den Antrag am 20. Dezember 1989 ab. Etwa sechs Wochen sp344ter reichten die Kl344ger 374ber die Fondsinitiatorin unter dem 31. Januar 1990 einen neuen Antrag 374ber 35.394 DM ein, den die Beklagte am 6. Februar 1990 annahm. Eine Widerrufsbelehrung enth344lt auch dieser Antrag nicht. Die fristlose K374ndigung des Darlehens ist nach Nr. 8 des formularm344337i-gen Darlehensvertrages zul344ssig, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung von f344lligen Leistungen l344nger als 14 Tage in Verzug ist und auch nach einer Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen nicht zahlt. 2 Nach vertragsgem344337er Valutierung des Darlehens auf ein Treu-handkonto leisteten die Kl344ger von 1990 bis September 2001 teilweise in Form von Fondsaussch374ttungen insgesamt 34.179,38 DM an die Beklag-te. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juli 2001 lie337en sie ihre auf Ab-schluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserkl344rungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz widerrufen. 3 Die Kl344ger haben vorgetragen, s344mtliche Gespr344che mit den Ver-mittlern 374ber die Fondsbeteiligung und die nach dem Anlagekonzept vor-gesehene Kreditaufnahme seien in ihrer damaligen Privatwohnung ge-f374hrt worden. Es liege ein verbundenes Gesch344ft vor. Die Beklagte h344lt 4 - 4 - dem vor allem entgegen, dass der Darlehensvertrag erst durch die mit der Widerklage erkl344rte K374ndigung aus wichtigem Grund erloschen sei und dass ihr auch nach dem Haust374rwiderrufsgesetz ein Anspruch auf 19.395,06 200 zuz374glich markt374blicher Zinsen zustehe. 5 Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 17.837,45 200 zuz374g-lich Zinsen stattgegeben und die Widerklage 374ber 19.395,06 200 nebst Zin-sen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-richt beide Klagen abgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klageantrag und die Beklagte im Wege der Anschlussrevision ihren Widerklageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen beider Parteien sind begr374ndet. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Den Kl344gern stehe ein Anspruch auf R374ckzahlung der auf das Dar-lehen geleisteten Betr344ge nach dem Haust374rwiderrufsgesetz nicht zu. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn un- 8 - 5 - terstellt werde, dass es sich bei dem Kreditvertrag um ein Haust374rge-sch344ft handele, m374sse sich die Beklagte dieses nicht zurechnen lassen. Die Zurechenbarkeit einer Haust374rsituation sei in Anlehnung an die zu 247 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grunds344tze zu entscheiden. Da der An-lagevermittler die angebliche Haust374rsituation nicht als Mitarbeiter, An-gestellter, Beauftragter oder als Vertrauensperson der Beklagten, son-dern als "Dritter" im Sinne des 247 123 Abs. 2 BGB herbeigef374hrt habe, komme es darauf an, ob die Beklagte die Haust374rsituation damals ge-kannt habe oder habe kennen m374ssen. Hierf374r sei nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die noch nicht ver366ffentlichte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 habe auf den Prozessausgang keinen Einfluss. Zwar spreche vieles daf374r, dass das Darlehensgesch344ft und die Fondsbeteiligung ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG bildeten. Voraussetzung daf374r, dass der Anleger die R374ckzah-lung des Kredites verweigern d374rfe, sei nach der Entscheidung aber, dass ihm Einwendungen gegen die Fondsverantwortlichen zust374nden. Dass ihre Anlageentscheidung auf einer arglistigen T344uschung beruhe und sie infolgedessen zur K374ndigung ihrer Fondsbeteiligung berechtigt seien, h344tten die Kl344ger nicht geltend gemacht. 9 Auch die Widerklage der Beklagten sei nicht begr374ndet. Das Dar-lehen sei mangels wirksamer K374ndigung nicht f344llig. Die Wirksamkeit der au337erordentlichen K374ndigung richte sich nach Ziffer 8 der Vertragsbe-dingungen. Zwar m366ge in der Erhebung der Widerklage eine konkludente K374ndigungserkl344rung liegen, es fehle aber die in der Vertragsklausel vorgeschriebene Nachfristsetzung. 334berdies habe zum damaligen Zeit- 10 - 6 - punkt kein Zahlungsverzug der Kl344ger vorgelegen, weil die Beklagte von der ihr erteilten Einziehungserm344chtigung auch weiterhin habe Gebrauch machen k366nnen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 11 A. Revision der Kl344ger Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss sich die Beklag-te die unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als gegeben anzusehende Haust374rsituation zurechnen lassen. 12 1. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in st344ndiger Recht-sprechung angenommen, dass ein Kreditvertrag nicht schon dann nach dem Haust374rwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer kreditfinanzierten Anlage den Abschluss des Darlehens-vertrages in einer Haust374rsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der kreditgebenden Bank die Haust374rsituation - in 334bereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herr-schenden Ansicht in der Literatur (siehe z.B. M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 312 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - au337erhalb des Anwendungsbe-reichs des 247 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die f374r die Zurech-nung der arglistigen T344uschung gem344337 247 123 Abs. 2 BGB notwendigen 13 - 7 - Voraussetzungen erf374llt sind. War der Verhandlungsf374hrer als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haust374rsituation bezogenes Handeln der Bank daher nur dann zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte oder h344tte erkennen m374ssen. F374r eine fahrl344ssige Unkenntnis in diesem Sinne gen374gte, dass die Umst344nde des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, wie es zur Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willens-erkl344rung des Kreditsuchenden gekommen ist (siehe z.B. Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523; BGHZ 159, 280, 285 f.; BGH, Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1409). 2. Wie schon der II. Zivilsenat (Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f.) h344lt auch der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Mit dem Haust374rwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. L 372, S. 31) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europ344ischen Rechts durch den Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung er-gangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-229/04, WM 2005, 2086) muss sich die Bank die Haust374rsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung l344sst das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) den durch die Haus- 14 - 8 - t374rsituation in seiner Willensbildung beeintr344chtigten Verbraucher grund-s344tzlich nicht weiter sch374tzen als einen Vertragspartner, der durch eine arglistige T344uschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese Ab-sicht hat aber im Wortlaut des 247 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes, sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre 374berlassen bleiben sollte. B. Anschlussrevision der Beklagten Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die auf Zahlung des Restdarlehens gerichtete Widerklage der Beklagten begr374ndet, so-fern der Widerruf der Kl344ger mangels Vorliegens einer Haust374rsituation oder deren Urs344chlichkeit f374r den Vertragsschluss nicht wirksam ist. 15 1. Die Beklagte war unter diesen Umst344nden gem344337 Ziffer 8 der Vertragsbedingungen zur fristlosen K374ndigung des Darlehensvertrages berechtigt. Die Kl344ger waren bei Erhebung der Widerklage mit der R374ck-zahlung des Kredits l344nger als 14 Tage in Verzug. Die in der Klausel vorgeschriebene Nachfristsetzung war wegen der ernsthaften und end-g374ltigen Leistungsverweigerung der Beklagten ausnahmsweise entbehr-lich. Dabei kann offen bleiben, ob in einem unberechtigten Widerruf oder vergleichbaren Erkl344rungen des Schuldners bereits eine endg374ltige Erf374l-lungsverweigerung liegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1980 - V ZR 180/79, WM 1981, 312). Jedenfalls war im vorliegenden Streitfall nach der Klageerhebung aus der ma337gebenden Sicht eines vern374nftigen 16 - 9 - Darlehensgebers in der Position der Beklagten nicht mehr mit einer Ver-tragserf374llung seitens der Kl344ger zu rechnen. Eine Nachfrist h344tte sie daher - wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht - nicht mehr zur Zahlung bewegen und vor einer fristlosen K374ndigung des Kreditver-trages bewahren k366nnen, sondern w344re letztlich nur eine sinnlose F366r-melei gewesen. Dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine noch nicht ausdr374cklich widerrufene Einziehungserm344chtigung in H344nden hielt, 344ndert nichts, weil f374r die Beklagte jedenfalls ab Klageerhebung keine Aussicht mehr bestand, von der Erm344chtigung erfolgreich Gebrauch ma-chen zu k366nnen. 2. Dass die Widerklage der Beklagten eine fristlose K374ndigung enth344lt, ziehen auch die Kl344ger nicht in Zweifel. 17 III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen 18 - 10 - Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.10.2003 - 10 O 379/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2004 - 9 U 102/03 -
Full & Egal Universal Law Academy