BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 255/07 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 27. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die R374ge, das Berufungsgericht habe die Senatsrechtsprechung zur widerleglichen Vermutung eines Wissensvorsprungs au-337er Acht gelassen, ist substanzlos. Der Kl344ger, der im Schriftsatz vom 14. September 2005 (S. 18) ausdr374cklich er-kl344rt hat, schadensersatzrechtliche Anspr374che seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits, hat eine arglistige T344uschung erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend ge-macht. Die Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsurteil sei nicht von allen drei Richtern unter-schrieben worden, ist eine widerlegte Behauptung ins Blaue hinein. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 77.410,74 200. Nobbe M374ller Joeres Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.09.2005 - 4 O 825/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 1898/06 -
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