ECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR255.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 255/13 Verkündet am: 8. September 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 He, § 675 Ab s. 1 Hat die steuerliche Beratung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inhalt des Vertrages auch die Interessen der Gesellschafter zum G e genstand, ist der Schaden unter Einbeziehung der Vermögenslagen der Gesellschafter zu b e- rechnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - IX ZR 191/13, ZIP 2016, 1541). BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 255/13 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Sept ember 2 0 16 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, d ie Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring f ür Recht erkannt : Auf die Revision en der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberland esgeric hts Braunschweig vom 30. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie gegrü n- dete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 11. November 2007 von dem Beklagten zu 2 steuerlich beraten wurde. Der Beklagte zu 2 war bis zu seinem Ausscheiden am 3. Juni 2004 Mitgesel l- schafter der Beklagten zu 1, einer Steuerberatersozietät . Neben physiother a- peu tischen Heilb ehandlungen erbrachte die Klägerin im Auftrag der R . GmbH, in deren Räumen sie ihre Praxis betrieb, weitere sogenannte Wel l- nessbehandlun gen. 1 - 3 - I m Rahmen einer Betriebsprüfung in den Jahren 2007 und 2008 stellte das zuständige Finanzamt fest, dass die von der Klägerin erbrachten Wellnes s- behandlungen der Umsatz - und Gewerbesteuer unterlagen. Die Gewerbeste u- er pflicht erfasste aufgrund der R egelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einnahmen der Klägerin. Die durch den Streithelfer der Beklagten, einen im November 2007 von der Klägerin mandatierten Steuerberater, vor dem Finan z- gericht erhobenen Klagen gegen die Umsatz - und Gewerbesteuerbes cheide blieben erfolglos. Die Klägerin macht den ihr infolge der unterbliebenen Ausgliederung des Wellnessbereichs in eine gesonderte Gesellschaft verursachten Gewerbeste u- sowie die vor dem Finanzgericht entsta n- denen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.150, 03 geltend. Von dem von der Klägerin an das Finanzamt nachzuentrichte nd en Umsatzsteuergesamtb e- trag in Höhe von 105.809,55 erklärte sich die R . GmbH in einem mit der Klägerin geschlossenen Ver gleich bereit , einen Teilbetrag in Höhe von 68.304,49 Insoweit begehrt d ie Klägerin Ersatz der darüber hinaus nachzuzahlenden Umsatzsteuer in Höhe von 37.505,06 sowie der auf die Umsatzsteuernachforderungen entfallend en Zinsen in Höhe von 17.834 Das Landgericht hat der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 in Höhe des Gewerbesteuerschadens und der auf die Umsatzsteuernachforderung en t- fallenden Zinsen stattg eg eben . Auf die wechselseitigen Berufung en hat das Berufungsgericht die Bekl agten als Gesamtschuldner zum Ersatz des Gewe r- besteuerschadens, der Zinsen auf die Umsatzsteuernachforderung sowie der vor dem Finanzgericht entstandenen Rechtsverfolgungsk osten ve rurteilt und die Berufung h insicht lich des Umsatzsteuerschadens zurückgewiesen . Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision en der Klägerin und der Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die B e- klagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Hinwei s- pflicht en aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsve r- trag zu. Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin neben physi o- therapeutischen Heilbehandlungen auch medizinisch nicht indizierte Wellnes s- leis tungen erbracht hab e . Sie hätten die Klägerin daher auf die Umsatz - und Gewerbesteuerpflicht ihrer Einnahmen hinweisen und eine Ausgliederung jener Leistungen in eine neu zu gründende, personenidentische Gesellschaft empfe h- len müssen . Ein en ersatzfähige n Schaden habe d ie Klägerin jedoch nur in Höhe der auf die Umsatzsteuer entfallenden Verzugszinsen, der Gewerbesteuer und der im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens entstandenen Rechtsverfo l- gungskosten e rlitt en . Die aus der Anrechnung der Gewerbe - auf die Einko m- mensteuer folgenden Vor teile der Gesellschafterinnen seien bei der Schaden s- berechnung nicht zu berück sichtigen, weil es sich bei der (teil - )rechtsfähigen Klägerin um ein eigenständiges, von ihren Gesellschafterinnen zu trennendes Rechtssubjekt handele. Der Geltendmachung des Ums atzsteuerschadens st e- he ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin entgegen. Diese 5 6 7 - 5 - habe es unterlassen, den ihr gegenüber der vorsteuerabzugsberechtigten R. GmbH bestehenden Anspruch auf Übernahme der Umsatzsteue r- verbind lichkeit in voller Höhe durchzusetzen. Eine Begrenzung der Haftung des Beklagten zu 2 gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB scheide aus. Die Klägerin habe keine positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Beklagten zu 2 aus der Steuerberaterkan z- lei gehabt. II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision der Beklagten nicht in allen Punkten stand. Mit der Begründung des Berufungsurteils kann e in der Klägerin entstandener Schaden in Höhe der insgesamt nachzuzahlenden G e- werbesteuer nic ht angenommen werden. 1 . Grundlage des von der Klägerin geltend g emachte n Schadensersat z- anspruch s ist § 280 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien g e- schlossenen Beratungsvertrag. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu l e- genden Sachverhalt is t für die Schadensbetrachtung allerdings nicht au s- schließlich die Vermögenslage der Klägerin entscheidend. Vielmehr sind au f- grund der Ausgestaltung des den Beklagten erteilten Mandats auch die Verm ö- gensinteressen der Gesellschafterinnen der Klägerin zu ber ücksichtigen. D a- nach ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläge rin grundsätzlich den ihr durch die Pflichtverletzung der Bekla g- ten entstande nen Gewerbesteuers chaden ersetzt verlangen kann . Allerdings sind auch die bei den Gesellschafterinnen der Klägerin angefall e nen Anrec h- 8 9 10 - 6 - nungsv orteile im Rahmen einer konsolidierten Schadensbe tracht ung in die G e- samtbe wer tung einzubeziehen. a ) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenzhypo - these. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögen s- schaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit de r- jenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 20; vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13, WM 2015, 790 Rn. 7; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 Rn. 12; vom 18 . Februar 2016 - IX ZR 1 91/13, ZIP 2016, 1541 Rn. 9). Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Dieser erfordert nicht lediglich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern ei ne Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögen slage (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 19 98, 142 f; vom 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 7 . Februar 2008 - IX ZR 149/04 , WM 2008, 946 Rn . 24; vom 5. Februar 2015, aaO; vom 10. Dezember 2015, aaO; vom 18. Feb ruar 2016, aaO). b) Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs ist grundsätzlich das Vermögen des Geschädigten, nicht aber dasjenige Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015, a aO Rn. 8 ; vom 10. Dez ember 2015, aaO Rn. 13; vom 18. Februar 2016 , aaO Rn. 10 ). Daher kann auf Grund eines Vertrages rege l- mäßig nur derjenige Schadensersatz verlangen, bei dem der Schaden tatsäc h- lich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt (vgl . BGH, Urt eil vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91, 93). Dies führt im Rahmen 11 12 - 7 - der Beraterhaftung dazu, d ass der zum Ersatz ver pflicht et e Steuerberater grundsätzlich nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen hat, wobei die Drittschadensl i q u idation und der Vertrag zugunsten Dritte r sowie mit Schutzwirkung für Dritte eine Ausnahme bilden (vgl. G . Fischer in G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 138 zur Anwaltshaftung ). Ebenso ist es dem ersatz pflichtigen Steuerberater verwehrt, sich auf Vorteile zu berufen, die Dritte infolge der schädigenden Han d lung erlangt haben möge n ( BGH, Urteil vom 5. Februar 2015, aaO). c) Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten an Familienangehörige oder innerhalb eines Unternehmensverbundes ane r- kann t . Hierfür ist der konkrete Auftrag entscheidend, den der Mandant dem B e- rater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat . Wenn der Mandant im Rahmen einer Gestaltungsberatung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratu ngsleistung gemacht hat, ist die Schaden s- berechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015, aaO Rn. 11 f; vom 10. Dezember 2015, aaO Rn. 15; vom 18. Februar 2016, aaO Rn. 12 ). d) Das Berufungsg ericht ist demnach zutreffend von der Entstehung e i- n es Schaden s in Höhe der zu viel entrichteten Gewerbesteuer ausgegangen . Der Umstand, dass der Klägerin Einnahmen auch aus den Wellnessbehandlu n- gen zugeflossen sind, die sie im Fall d er Ausgliederung nicht erzielt hätte, wirkt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht schadensmindernd aus . Der zwischen der Klägerin und den Beklagten abgeschlossene Ber a- tungsvertrag umfasst e nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden 13 14 15 - 8 - Sachverhalt auch die Verm ögensinteressen der Gesellschafterinnen der Kläg e- rin. Weil aufgrund des steuerrechtlichen Transparenzprinzips der von der Kl ä- gerin als Personengesellschaft erwirtschaftete Gewinn anteilig bei den Gesel l- schafterinnen zu erfassen war (vgl. BFHE 165, 398 , 401 mwN ; Gummert/ Wei pert/Inhester/Herrmann, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. o- nengesellschaften, 4. Aufl., § 1 Rn. 20 f) , schloss die steuerliche Beratung der Klägerin auch einkommensteuerliche Fragen sowie die Anfertigung der Ei n- kommensteuererklärungen der Gesellschafterinnen ein. Die Beklagte n hatte n demnach die wirtschaftlichen Folgen einer Ausgliederung der nicht der Reg e- lung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfallen den L eistungen sowohl im Hinblick auf das Vermögen der klägerischen Gesellschaft als auch ihrer Gesel l- schafterinnen zu prüfen. Die aus den Wellnessbehandlungen gezogenen Vorteile sind der Kläg e- rin nicht schadensmindernd entgegenzuhalten. Diese Einnahm en sind wir t- schaft lich den Gesellschafterinnen zuzurechnen und wären diesen als Einna h- men einer neu zu gründenden Gesellschaft weiterhin zuzuordnen gewesen, ohne dass für die Einnahmen aus physiotherapeutischen Heilbehandlungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Gewerbesteuer angefallen wäre (vgl. BGH, U r- teil vom 18. Feb ruar 2016 - IX ZR 191/13, ZIP 2016, 1541 Rn. 16). e) D ie den Gesellschafterinnen durch die Ermäßigung ihrer Einko m- men s teuer gemäß § 35 Abs. 1 EStG erwachsenden Vorteile sind allerdings grunds ätzlich auf den klägerischen Schaden anzurechnen. Dies hat das Ber u- fungsgericht zu Un recht abgelehnt. Wird die Haftung des Steuerberaters durch die Einbeziehung der Vermögensinteressen Dritter in das steuerliche Ber a- 16 17 - 9 - tungsmandat erweitert , muss es ihm auch möglich sein, sich auf die infol ge der fehlerhaften Beratung entstandenen Vortei le dieser Dritten zu berufen. f) Allerdings hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzun gen einer möglichen Anrechnung der den Gesellschafterinnen entstandenen Vorte i- le nicht festgestellt. Die Anrechnung von Steuervorteilen scheidet regelmäßig aus, wenn die dem Geschädigten zufließende Schadensersatzleistung ihre r- seits zu versteuern ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 2 8. Januar 2014 - X I ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 11 mwN ). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände da r- legt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Ersatzleistung außergewöhnli che Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 45 ; vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8; vom 28. Januar 2014, aaO ). Zu mögliche n außergewöhnliche n Steuervorteile n , auf welche sich die Beklagten berufen h a- ben und für deren Vorliegen sie als Schädiger die Darlegungs - un d Beweislast tragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26; vom 15. Juli 2010, aa O; vom 28. Januar 2014, aaO) , enthält das Ber u- fungsurteil keine Feststellungen . 2 . Entgegen der Auffassung der Revision sind mögliche Fehler des Streithelfers weder geeignet, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe der Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu u nterbrechen, noch ein Mitverschulden der Klägerin zu begründen. a) Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhang s durch das Eingreifen eines Dritten ist nur dann anzunehmen, wenn es als gänzlich ung e- 18 19 20 - 10 - wöhnliche Beeinflussung des Ge schehensablaufs zu we rten ist ( vgl. BGH, Ur teil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; G. Fischer i n G. F ischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 51) . Das Verhalten Dritter entlas tet so mit regelmäßig nicht den Ers t- schä diger, sondern begrün det zum Schutz des Geschädigten allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005, aaO) . Demen t- sprechend wird der von einer früheren Vertrag sverletzung eines Beraters au s- gehende Zurechnungszusammenhang gru ndsätzlich nicht dadurch unterbr o- chen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsanwalt oder Steuerber a- ter eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist, die noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr obliegende Pflicht jedoch nicht beachtet hat ( vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005, aaO mwN ). Die Bewertung des Berufungsgerichts, wonach die Entscheidung des Streithelfers, gegen die Gewerbe - und Umsatzsteuerbescheide vor dem zuständigen Finanzgeric ht zunächst fristwahrend Klage einzureichen, nicht schlechterdings unverständlich und unsachgemäß erscheint und damit nicht geeignet ist, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen , begegnet i n- soweit keinen Bedenken. b) Rechtsanwälte oder Steuerberat er, die nacheinander demselben Au f- traggeber Schaden zugefügt haben, haften im Allgemeinen diesem als G e- samtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte be i der Inanspruchnahme e i- nes der ersatz pflichtigen Berater den Schadensbeitrag des anderen als Mitve r- schul den entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt vielmehr voraus, d ass dieser sich des zweiten Beraters bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfül len, welcher durch den in Anspruch g e- nommenen Erstanwalt herbe igeführt wurde (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 21 - 11 - - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2824; vom 7. April 2005, aaO mwN; Fischer, DB 2010, 2600, 2604 ). Vertraut der Mandant auf eine fehlerfreie Vertrags erfü l- lung durch den später in Anspruch genommenen Berater , muss er sich rege l- mäßig keinen schuldhaften Schadensbeitrag anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994, aaO; vom 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1595 ; Fischer, aaO). Eine Beauf tragung des Streithelfers zur Behebung eines erkannten oder zumindest für möglich gehaltenen Fehlers des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist vielmehr im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gekom men, dass die Klägerin , welche von der Beklagten zu 1 noch im Dezember 2008 die schriftl i- che Empfehlung zur Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage erhielt, auf die sachgerechte Erfüllung der Vertragspflich ten durch die Beklag ten vertraut habe. 3 . Zu treffend hat das Berufungsgericht eine Haftung auch des Bekla gten zu 2 angenommen . Die für eine Enthaf tung gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB maßgebliche Fünfjahresfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers von dem Ausscheid en des Mitgesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 Rn. 13 ff mwN). Die Beweislast für die fristauslösende positive Kenntnis trägt hierbei der ausgeschiedene Gesellschafter (vgl. MünchKomm - HGB/Schmidt, 4. Aufl., § 160 Rn. 27; Wertenbruch, NZG 2008, 216, 217). Die Beklagten haben jedoch für den - bestrittenen - Zugang eines das Ausscheiden des Beklagten zu 2 anze i- genden Rundschreibens bei der Klägerin bereits keinen Beweis angeboten. A llein a us der nach den Feststel lungen des Berufungsgerichts nur leicht abwe i- chenden Gestaltung des Briefkop fes der Sozietät musste die Klägerin nicht auf eine Änderung der Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2 schließ en (vgl. auch MünchKomm - HGB/Schmidt, 2. Aufl., § 160 Rn. 2 7). 22 - 12 - III . Die Revision der Klägerin hat ebenfalls Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsurteils kann ein der Klägerin entstandener Schaden in Höhe der ge l- tend gemachten Umsatzsteuernachzahlung nicht verneint werden. 1. Mit Recht ist das Berufungsgerich t zunächst davon ausgegangen, dass der Vergleichsabschluss zwischen der Klägerin und der R. GmbH nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt unterbricht. Grundsätzlich schließt es eine für den Schaden mitur sächliche willentliche Handlung des Verletzten nicht ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 44 ; G. Fischer in G. Fischer/Vi ll/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 46 ). Bestand für die Zweithandlung der G e- schädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsb e- gründende Ereignis herausgefor dert und erweist sich die Reaktion a uch nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so bleibt der Zurechnungsz u- sammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO). Der im Zusammenhang mit einer aufgrund der vora n- gegangenen fehlerhaften Beratu ng entstandenen Unsicherheit geschlossene Vergleich ist in der Regel als eine vernünftige Reaktion des Geschädigten in diesem Sinne anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, BB 1999, 762, 764; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 23 7/06, nv Rn. 6 f; G. Fischer, aaO Rn. 47; jeweils mwN). Die Entscheidung der Klägerin, von einer gerichtlichen Geltendmachung der Umsatzsteuerforderung gegenüber der R. GmbH abzusehen, 23 24 25 - 13 - stellt kein unsachgemäßes Ver halten dar. Der Abs chluss eines außergerichtl i- chen Vergleichs nac h vorangegangenen Verhandlungen mit der R. GmbH beruht nicht auf ungewöhnlichen Umständen, sondern liegt innerhalb eines normalen Geschehensablaufs. Verursacht der ersatz pflichtige Berater eine für den Geschädigten ungünstige Situation gegenüber dessen Ve r- tragspartner , entspricht es insoweit der Lebenserfahrung, dass der Dritte mö g- licherweise auch Vorteile aus dieser Situation zu ziehen sucht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1980 - VI ZR 91/79, Ver sR 198 0 , 649, 650; G. Fischer, aaO Rn. 49). 2. Jedoch hält d ie Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des Umsatzsteuerschadens seien wegen ihres Mitverschu l- dens gemäß § 254 Abs. 2 BGB in vollem Umfang ausgeschlossen, d er revis i- onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Grundsätzlich kann die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 25 4 BGB im Revisi onsverfahren nur dahingehend überprü ft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig b e- rücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zu G runde g e- legt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 4/12, NJW 2013, 3442 Rn. 28 ; vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, NJW 2014, 2493 Rn. 6 ; jeweils mwN ). Das Berufun gsgericht hat es jedoch unterlassen, sämtliche wechselse i- tige Schadensbeiträge der Parteien festzustellen und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Es hat sich insoweit d a- rauf beschränkt, aus der Tatsache des Vergleichssc hlusses zwischen der Kl ä- gerin und der R. GmbH ein anspruchsausschließendes Mitverschu l- den abzuleiten, ohne sich mit möglichen Schadensbeiträgen der Be klagten auseinanderzusetzen. 26 27 - 14 - b) Insbesondere h insichtlich der zu dem Vergleichsschluss zwischen Klägerin und R. GmbH führenden Umstände fehlt es bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine abschließende Würdigung des kl ä- gerischen Verhaltens ist aber nur möglich, wenn sämtliche Gesichtspunkt e, die zur teilweisen Aufgabe der gegenüber der R. GmbH bestehenden Ersatzansprüche führten, neben dem Verursachungsbeitrag der Beklagten bei der Abwägung berücksichtigt werden. 28 - 15 - IV . Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bes tand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s- gericht zur ückzu ver weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vo rinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 13.07.2012 - 4 O 119/10 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.10.2013 - 3 U 97/12 - 29
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