BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 255/14 Verkündet am: 10. September 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 a) Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozes s- ko s tenhilfe hemmt nur dann die Verjährung, wenn der Gläubiger die richtige Anschrift des Schuldners mitgeteilt hat. - 2 - b) Zu den Voraussetzungen, un ter denen die Bekanntgabe des Antrags de m- nächst nach dessen Einreichung veranlasst wird. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 255/14 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlun g vom 10. September 2015 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberland esgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 16. Oktober 2014 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2012, berichtigt durch Beschluss vom 14. Februar 2013 und durch weiteren B e- schluss vom 11. März 2013 , wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 24. September 2007 am 25. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahr en über das Vermögen der S . GmbH (Schuldnerin). Die Beklagte ist die Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin. Sie hatte der Schuldnerin unter dem 31. A u- 4. August 2007 gingen auf dem im Soll befindlichen Geschäftskonto der Schuldnerin zwei Za h- am 24. August 2007 überwies die Schuldnerin an die Beklagte den Betrag von " Rückzahlung Darlehen gemäß Vertrag vom 31. August 2006 " . Zinsen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er hat am 15. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage beantragt , die im En t- wurf beigefügt war . Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 hat das Landgericht die Übersendung des Antrags und des Klageentwurfs an die Beklagte unter der vom Kläger angegebene n Anschrift " " vera n- lasst. Am 12 . Januar 2012 ist das Schreiben mit dem Ver merk " unbekannt ve r- zogen " wieder zur Akte gelangt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012, dem Kl ä- ger eigenen Angaben zufolge zugegangen am 19. Januar 2012, ist dies dem Kläger mitgeteilt worden. Am 8 . Febru ar 2012 hat der Kläger die Anschrift " " mitgeteilt . Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 hat das Gericht die Übersendung des Antrags und des Klag e- entwurfs an die nunmehr mitgeteilte Anschrift veranlasst. Eigenen Angaben z u- folge hat die Beklagte dieses Schreiben am 14. Februar 2012 erhalten. Mit B e- schluss vom 15. März 2012 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsic h- tigte Klage bewilligt worden . Die Klage ist am 29. Mai 2012 zug estellt worden . Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 1 2 - 4 - Das Landgerich t hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revis ion will die Beklagte die Wiederhe r- stellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anfechtungsanspruch sei nicht verjährt. Bereits die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf Prozes s- kostenhilfe am 22. Dezember 2011 habe die Verjährung gehemmt. Der A n- 130, 131, 143 InsO. Die Schuldnerin sei am 24. August 2007 zahlungsunfähig gewesen, was der Kläger dargelegt und die Beklagte nur unzulänglich bestritten habe. Die Zahlung von einem überzogenen Konto schließe die Anfechtung nicht aus. II. Die se Ausfü hrungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 3 4 5 6 - 5 - 1 . Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlich en Gesetzbuch. Gemäß § 195 BG B beträgt di e regelmäßige Verjä h- rungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenn t- nis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schul d- ners Kenntnis erlan gt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Ve r- jährungsfrist begann mit Ablauf des Jahre s 2008 und endete mit Ablauf des Jahres 2011. Anfechtungsansprüche entstehen mit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens (BGH, Urteil vom 1 . Fe bruar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 20; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, WM 2013, 1504 Rn. 30) . Das Inso l- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist am 25. Februar 2008 eröffnet worden. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kl ä- ger vor Abla uf des Jahres Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, der am 15. Dezember 2011 bei Gericht eingegangen ist, hat nicht zu einer rechtzeitigen Hemmung der Verjä h- rung geführt , weil er eine unrichtige Anschrift der Beklagten aufwies, diese also nicht erreichen konnte. a ) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB wird die Verjährung durch die Vera n- lassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Pr o- ze sskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe gehemmt. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung des Antrags bei Gericht ein. Das Gericht hat die Übersendung des A ntrags an die Beklagte am 22. Dezember 2011 verfügt, mithin vor Ablau f der Verjährungsfrist . 7 8 9 - 6 - b) Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 117, die sich zu Unrecht auf das die fehlende Veranla s- sung der Bek anntgabe betreffende Senatsurteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06, WM 2008, 806 Rn. 7 ff berufen) kommt es nicht darauf an, ob der A n- trag dem Schuldner tatsächlich bekanntgeworden ist. Nach de m Wortlaut des Gesetzes kommt es auf die Veranlassung der Bek anntgabe an, nicht auf diese selbst. Auch die Entstehungsge schichte der betreffenden Bestimmung spricht gegen die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schul d- rechts eingeführt worden. Der Gesetzentwurf vom 14. Mai 2001 (BT - Drucks. 14/6040, S. 4 zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 4, S. 116) knüpfte die Hemmung zunächst an die Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe an, um sicherzustellen, dass der Schuld ner Kenntnis von der Hemmung erlangt e . A uf die Zustellung konnte es nicht ankommen, weil die Zivilprozessordnung e i- ne solche nicht vors ah . Anträge, die dem Schuldner nicht bekannt gegeben wu rden, sollten keine Hemmung entfalten (BT - Drucks. 14/6040, S. 116 z u Nr. 14). Die heutige Fassung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB geht auf einen Vo r- schlag des Rechtsausschusses zurück. D ieser befürchtete, dass der Schuldner durch die schwer zu widerlegende Behauptung, das betreffende Schreiben nicht erhalten zu haben, die Hem mungsregelung unter laufen werde . Sachg e- recht sei daher , auf das aktenmäßig nachprüfbare Veranlassen der Bekanntg a- be des Antrags abzustellen (BT - Drucks. 14/7052, S. 181 zu Nr. 14, Nr. 4). Wol l- te man nun vom Gläubiger gleichwohl den Nachweis verlangen, dass der Schuldner den Antrag tatsächlich erhal ten hat, liefe das dem im Gesetz hinre i- chend deutlich zum Ausdruck gekommene n Anliegen des Gesetzgebers zuw i- der, die Hemmung unabhängig vom Nachweis der Kenntnis eintreten zu lassen. 10 - 7 - c ) Unabdingbare Voraussetz ung für den Eintritt der Verjährungshe m- mung ist jedoch, dass der Gläubiger die richtige ladungsfähige Anschrift des Schuldners angegeben hat. Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip z u- grunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläub i- gers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gericht e- ten Willen für den Schuldner erkennbar macht (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319 Rn. 18, zVb in BGHZ; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337 , 343 mwN zu § 209 BGB aF). Der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Die einzelnen Tatbest ände der " Rechtsve r- folgung " gemäß § 204 Abs. 1 BGB setzen deshalb überwiegend die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes voraus. Die in § 204 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 14 BGB geregelten Ausnahmen des Güteantrags und des Antrags auf Pr o- zesskostenhil fe stellen , wie gezeigt, nur deshalb nicht auf die Bekanntgabe des Antrags , sond ern auf die vorbereitende Verfügung der Gütestelle und des G e- richts ab, weil der Gläubiger nicht durch ein wahrheitswidriges Bestreiten des Zugangs in Beweisnot geraten soll , n icht weil der Schuldner in diesen Fallg e- staltungen keinen Schutz verdient . Eine unrichtig adressierte Sendung, die vom beauftragten Postdienstleistungsunternehmen zurückgegeben wird, kann den Schuld ner aber von vornherein nicht erreichen. Der Schuldner wir d nicht g e- warnt. D er Gläubiger seinerseits braucht dann, wenn feststeht, dass die Se n- dung den Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht erreichen wird, n icht vor einem wahrheitswidrigen Bestreiten des Zugangs geschützt zu werden. U n- geschriebene Vorau sset zung des Hemmungstatbestandes des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB muss daher sein , dass die gerichtliche Verfügung im Grundsatz geeignet ist, die Bekanntgabe des Antrags zu bewirken. Das ist nicht der Fall, 11 - 8 - wenn im Antrag eine unrichtige Anschrift des Antragsg egners angegeben ist , also nicht erwartet wer den kann, dass er diesen überhaupt erreicht. d) Diese einschränkende Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den He m- mungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB ein . Inhaltliche Anforderungen an den Antrag lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Darauf, ob die beabsic h- tigte Klage zulässig und schlüssig ist und ob die in § 117 Abs. 2 ZPO vorg e- schriebene Erklärung beigefügt ist, kommt es darum nicht an. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof bei der Auslegung der vergleichbaren Bestimmung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB - Hemmung der Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags - nicht jeden Antrag ausreichen lassen, so n- dern eine ausre ichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs verlangt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319 Rn. 16 ff, zVb in BGHZ). Der Schuldner muss erkennen können, welcher A n- spruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er prüfen kann, ob eine Verteid i- gung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (aaO, Rn. 22 f ) . Damit hat der Bundesgerichtshof nicht nur den Hemmungsta t- bestand des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einschränkend ausgelegt. Er hat auch zum Ausdruck gebracht, dass auch dann, wenn der Gläubiger nur die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags nachzuweis en hat, der Schuldner Kenntnis vom Antrag erhalten können muss; denn andernfalls wären inhaltliche Vorgaben nutzlos. e) Die gerichtliche Verfügung vom 22. Dezember 2011 war wegen der unri chtigen Adressierung ungeeignet, der Beklagten Kenntnis von dem Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zu vermitteln. Sie vermochte die Verjährung nicht zu hemmen. 12 13 - 9 - 3. Der geltend gemachte Anspruch wäre folgl ich nur dann nicht verjährt, wenn die Veranlassung der Bekanntgabe gemäß Verfügu ng vom 9. Februar 2012 , nunmehr mit der zutreffenden Anschrift de r Beklagten, im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB " demnächst " nach dem Eingang des Antrags bei G e- richt am 15. D ezember 2011 erfolgt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. 14 - 10 - a ) Der Begriff " demnächst " in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entspricht demj e- nigen in § 167 ZPO. Er beschreibt keinen festgelegten oder festzulegenden Zeitraum. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob der Gläubiger alles Erfo r- derliche und Zumutbare für eine Zustellung (in § 167 ZPO) oder die Veranla s- sung der Bekanntgabe (in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) getan hat und ob der Rückwirkung schützenswerte Belange des Schuldners entgegenstehen (vgl. BGH, Urtei l vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, MDR 1999, 1016, 1017 ). Verz ö- gerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs dürfen dem Gläubiger nicht zum Nachteil gereichen, da er auf diesen keinen Einfluss hat. Hingegen sind dem Gläubiger Verzögerungen zuzurec hnen, die er bei gewissenhafter Vorbereitung des Antrags hätte vermeiden können, wobei es nicht darauf a n- kommt, ob ihm insoweit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sei es auch nur leichte Fahrlässigkeit, zur Last fällt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154 f zu § 270 Abs. 3 ZPO aF). Geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen, gerechnet vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist an, bleiben außer Betracht (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988, aaO; vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 199 3, 2614 f; vom 27. Mai 1999, aaO ; vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, MDT 2015, 1028 Rn. 5; jeweils zu § 270 Abs. 3 ZPO aF oder § 167 ZPO ) . b) Die Verzögerung, die infolge der vom Kläger mitgeteilten unrichtigen Anschrift eingetreten ist, war nicht nur geringfügig. Die Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Das Gericht hat jedoch erst am 9. Februar 2012, also mehr als einen Monat ab Fristablauf, die Bekanntgabe des Antrags an die richtige Anschrift der Beklagten verfügt. c) Der Kl äger hätte die eingetretene Verzögerung vermeiden können, indem er den Antrag mit der zutreffenden Anschrift der Beklagten versah. 15 16 17 - 11 - aa) Die Angabe einer unrichtigen Anschrift allein lässt den Schluss auf ein fahrlässiges Verhalten des Gläubigers allerd ings nicht zu. Fahrlässigkeit kann erst dann bejaht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Wo h- nungswechsel des Schuldners bestehen. Ohne jedes konkrete Anzeichen eines Wohnungswechsels des Anspruchsgegners ist der Gläubiger nicht verpflichtet, vor E inreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe beim zuständigen Ei n- wohnermeldeamt die ihm bekannte Anschrift des Anspruchsgegners überprüfen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993, aaO). bb) Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Ber ufungsg e- richts bestanden nach dem festgestellten und revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt derartige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger verwandte Anschrift nicht mehr zutraf. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei bis Mit te 2007 Arbeitnehmerin der Schuldnerin gewesen; ihre A n- schrift habe er den dazu gehörenden Unte rlagen entnommen . Mit einer Änd e- rung der Anschrift habe er schon deshalb nicht zu rechnen brauchen, weil er noch im Jahre 2008 ein Schreiben an diese Anschrift v ersandt habe, welches nicht zurückgekommen sei. Der Kläger wuss te jedoch, dass die Beklagte die Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin war . Als solche ha t te er sie in Anspruch genommen. Die Anschrift war zugl eich diejenige des Geschäftsführer s des Schuldners . Der Ehemann der Beklagten hatte den Kläger am 10. Februar 2009 wegen einer Versicherungsangelege n- heit angeschrieben und dabei die An schrift angeg e- ben . Mit Email vom 19 . August 2010 hatte er sich erneut an den Kläger g e- wandt und gebeten, die betreffenden Unterlagen an die Anschrift zu übersenden. Hierbei handelt es sich um diejenige A n- schrift, die der Kläger dem Gericht am 8. Februar 20 12 mitgeteilt hat. Der 18 19 - 12 - Schluss darauf, dass die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann umgezogen war, mag nicht zwingend sein. Das ist jedoch auch nicht erforderlich. Die mitg e- teilten Anschriften boten jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht mehr an derjenigen Anschrift wohnte, die bis zur Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens gegolten hatte, sei es, dass die Eheleute gemeinsam umgezogen w a- ren, sei es, dass die Beklagte als Folge einer Trennung einen separaten Woh n- sitz begründet hatte. Ein sorgfäl tig handelnder Gläubiger hätte dies zum Anlass genommen, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist zu prüfen, ob die in den alten Unterlagen befindliche Anschrift der Beklagten noch zutraf. Dann wäre die eingetretene Verzögerung vermieden worden. Bereits leichte Fahrlässigkeit des Gläubigers schließt mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Ford e- rungsschuldners, Klarheit darüber zu erlangen, ob die gegen ihn gerichtete Forderung nun verjährt i st, die Annahme einer demnächst erfolgten Veranla s- sung der Bekanntgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe aus (vgl. BGH, Urte il vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1554 f ). cc) Der Beklagten kann die eingetretene Verzögerung nicht zugerechnet werden. Der Kläger hat seine Behauptung, die Beklagte selbst habe ihm die im ersten Antrag enthaltene Anschrift mitgeteilt, nicht aufrechterhalten. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da di e Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Da der geltend ge machte A n- 20 21 - 13 - spruch verjährt ist, ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder he r- z ustellen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.12.2012 - 27 O 419/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 1 6.10.2014 - 22 U 22/13 -
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