BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 256/02 vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. April 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes-gerichts Zweibrücken vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewie-sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 223.363,64 . Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerfreier, auf die besonde-ren Umstände des Streitfalls bezogener Begründung eine Pflichtverletzung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin verneint. Im übrigen wird von einer Be-gründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann
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