BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 256/07 Verk374ndet am: 21. Oktober 2008 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 5. Zivil-senats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die beklagte Bank auf R374ckabwicklung von Darlehensvertr344gen zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumswoh-nungen in Anspruch. 1 Die Kl344ger, ein Zahnarztehepaar, wurden 1995 von einem durch ihren Steuerberater eingeschalteten Vermittler geworben, zum Zweck der Steuerersparnis zwei neu zu errichtende Wohneinheiten in K. , 2 - 3 - M. Stra337e zu erwerben. Sie bevollm344chtigten mit notarieller Urkunde vom 22. November 1995 die K. Steuerberatungsgesellschaft GmbH (im Folgenden: Treuh344nderin), die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, zur Abgabe aller Willenserkl344run-gen, die f374r Kauf und Finanzierung einschlie337lich einer Unterwerfung un-ter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderlich waren. Die Treuh344nde-rin schloss am 8./19. Dezember 1995 im Namen der Kl344ger mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Vertr344-ge 374ber Annuit344tendarlehen, die durch eine Grundschuld und die Abtre-tung der Anspr374che aus einer Lebensversicherung gesichert wurden. Am 22. Dezember 1995 erwarb sie f374r die Kl344ger die beiden Wohnungen zu einem Gesamtkaufpreis von 282.637 DM. Einen nach Ablauf der verein-barten Zinsbindung von der Beklagten angebotenen Anschlusszinssatz akzeptierten die Kl344ger nicht, sondern l366sten die Darlehen zum 31. Dezember 2001 vollst344ndig ab. Die Restschuld wurde 374ber eine an-dere Bank finanziert, der auch die Sicherheiten 374bertragen wurden. Die Kl344ger begehren aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf die beiden Darlehen geleistet haben. Sie sind der Ansicht, sie seien von der Treuh344nderin, die mit der Beklagten institutionalisiert zusammenge-arbeitet habe, bei Erwerb der Wohnungen 374ber deren Wert arglistig ge-t344uscht worden. Die Beklagte habe pflichtwidrig nicht auf die sittenwidri-ge 334berteuerung des Kaufpreises sowie auf versteckte Innenprovisionen hingewiesen. Da die der Treuh344nderin erteilte Vollmacht wegen Versto-337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei, h344tten die Kl344ger zu-dem Zins- und Tilgungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht. 3 - 4 - Die Klage auf Zahlung von 200.780 200 nebst Zinsen, hilfsweise auf Zahlung dieses Betrages Zug-um-Zug gegen 334bertragung der Eigen-tumswohnungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 6 Ein Aufkl344rungsverschulden der Beklagten k366nne nicht festgestellt werden, da die Kl344ger einen Wissensvorsprung der Beklagten zur 334ber-teuerung des Kaufpreises nicht substantiiert vorgetragen h344tten. Daf374r reiche das vorgelegte private Sachverst344ndigengutachten nicht aus. Eine Pflicht der Beklagten zur Aufkl344rung 374ber m366glicherweise gezahlte In-nenprovisionen habe nicht bestanden. Arglistiges Verhalten der Vermitt-ler, das wegen seiner objektiven Evidenz die Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht der Beklagten belegen k366nne, sei nicht festzustellen. Bereicherungsrechtliche Anspr374che scheiterten schlie337lich daran, dass die vorzeitige Abl366sung des Darlehens und die 334bernahme der Finanzie-rung durch eine andere Bank nebst 334bertragung der Sicherheiten als 7 - 5 - kausaler Anerkenntnisvertrag aufzufassen seien, der einen umfassenden Einwendungsverzicht der Kl344ger enthalte. II. 8 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht einen Schadens-ersatzanspruch der Kl344ger aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht der Beklagten zu einer sitten-widrigen 334berteuerung des Kaufpreises abgelehnt, da ausreichender Sachvortrag der Kl344ger fehlt. 9 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen auf eine Unangemessenheit des Kaufpreises, 374ber die grunds344tzlich auch ein Verk344ufer nicht aufzukl344ren hat (BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), aus-nahmsweise nur dann hinweisen, wenn ein so krasses Missverh344ltnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss. Das ist nach st344ndiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleis-tung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f., 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 19. Juni 2007 10 - 6 - - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1457 Tz. 13, vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653 Tz. 15, vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 687 Tz. 38 und vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07 WM 2008, 1121, 1122 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). 11 Die daf374r erforderliche Kl344rung des Wertes einer erworbenen Im-mobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zug344nglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren (Senat, Urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 20). Da nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kredit-institut nur das ihm pr344sente Wissen offenbaren muss, sind zudem grunds344tzlich Darlegungen zur positiven Kenntnis der Bank von der sit-tenwidrigen 334berteuerung des Kaufobjekts erforderlich. Nach den nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsge-richts gen374gt der Sachvortrag der Kl344ger diesen Anforderungen nicht. b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kl344ger durch Vorlage eines Privatgutachtens 374ber den Ertragswert der Wohnungen ausrei-chend zu einer solchen 334berh366hung des Kaufpreises vorgetragen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, 970 Tz. 33). Es fehlt jedenfalls konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von der sittenwidrigen 334berteuerung. Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision auch in F344llen eines institutionalisier-ten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verk344ufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders gro-bes Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Gesch344ft keine Vermutung f374r die Kenntnis der Bank von der sittenwidri-gen 334bervorteilung des Kreditnehmers durch den Verk344ufer begr374ndet 12 - 7 - (Senat, Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16, vom 4. M344rz 2008 - XI ZR 288/06, juris Tz. 43 und vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, 1122 f. Tz. 17 m.w.Nachw). Die Beklagte ist nach den von ihr vorgelegten Unterlagen bei der Bestimmung des Beleihungswerts der beiden Wohnungen im We-sentlichen von einem dem Kaufpreis entsprechenden Wert ausgegangen. Die von der Revision ge344u337erten Bedenken gegen die Verl344sslichkeit dieser internen, einer Kenntnis von der sittenwidrigen 334berteuerung ent-gegenstehenden Bewertung m366gen die Sorgfalt der Beklagten bei der Ermittlung der Beleihungswerte in Zweifel ziehen. Daraus ergibt sich aber kein konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer sitten-widrigen 334berteuerung. c) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind die Kl344ger im Urteil des Landgerichts vom 4. August 2006 auf fehlenden Vor-trag zur Kenntnis des Beklagten und in Verf374gungen des Berufungsge-richts vom 2. November 2006 und 1. Dezember 2006 auf Bedenken ge-gen die Schl374ssigkeit des Vortrags zur 334berteuerung des Kaufpreises ausreichend hingewiesen worden. Es bedarf keines weiteren Hinweises, wenn die Partei den zun344chst erteilten Hinweisen nicht nachgeht, son-dern ihren bisherigen rechtlichen Ansatz weiterverfolgt (BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036, 2038 Tz. 20 f.). 13 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin eine Auf-kl344rungspflichtverletzung der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs zu einer angeblich im finanzierten Kaufpreis enthaltenen verdeckten In-nenprovision verneint. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerber-modellen ist das finanzierende Kreditinstitut grunds344tzlich nicht 14 - 8 - verpflichtet, den Darlehensnehmer 374ber eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene Innenprovision aufzukl344ren. Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-bung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beitr344gt, dass das Kreditinstitut - anders als im vorliegenden Fall - von einer sittenwid-rigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Angaben hierzu hat (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16 und Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, 1707 Tz. 40 f., jeweils m.w.Nachw.). 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenom-men, die Kl344ger seien aufgrund eines konkludent erkl344rten Anerkenntnis-ses mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Darlehensvertr344ge ausgeschlossen, sodass ihnen bereits aus diesem Grund Anspr374che auf R374ckabwicklung der Darlehensvertr344ge nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen eines Versto337es der Treuhandvollmacht gegen das Rechts-beratungsgesetz nicht zust374nden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allein in der Abl366sung der Darlehen und 334bertragung der Sicherheiten einen solchen Schuldanerkenntnisvertrag gesehen. 15 a) Zwar kann grunds344tzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall ein konkludent erkl344rtes, best344tigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 8. M344rz 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695 und vom 11. Juli 1995 16 - 9 - - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887; PWW/Buck-Heeb, BGB 3. Aufl. 247 781 Rdn. 12; Staudinger/Marburger, BGB Neubearb. 2002 247 781 Rdn. 47). Dieser Erkl344rungswert kommt einer Tilgungsleistung als sol-cher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umst344nde im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empf344ngers den Eindruck erweckt, er handele mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen (BGH, Urteil vom 8. M344rz 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695). Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass f374r ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Unge-wissheit 374ber das Bestehen der Schuld oder 374ber einzelne Einwendun-gen herrscht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f. und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, WM 2007, 796 Tz. 8; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, WM 2008, 1301) und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Es besteht hingegen we-der ein rechtlicher Anhalt noch ein wirtschaftlicher Anlass, allgemein Er-f374llungshandlungen des Schuldners als Erkl344rung eines Verzichts auf Einwendungen gegen den Anspruch aufzufassen. Die Bezahlung einer Schuld, auch wenn diese nach gr374ndlicher Pr374fung erfolgt, begr374ndet f374r sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der getilgten Verbindlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 8. M344rz 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, WM 2007, 796 Tz. 9; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, WM 2008, 1301). b) Das Berufungsgericht st374tzt sich f374r seine gegenteilige Auffas-sung zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17 - 10 - 24. M344rz 1976 (BGHZ 66, 250 ff.). Auch in diesem Urteil wird f374r ein Schuldanerkenntnis verlangt, dass die Parteien einen besonderen Anlass f374r dessen Abschluss hatten (BGHZ 66, 250, 255). Es bedarf damit auch nach dieser Entscheidung konkreter Feststellungen dazu, aus welchem Grund die Parteien welchen Streit oder welche - auch nur von ihnen ge-sehene - Ungewissheit beseitigen wollten. c) Vom Berufungsgericht sind keine besonderen Umst344nde fest-gestellt, die es im konkreten Fall rechtfertigen, den Leistungshandlungen der Parteien bei Beendigung der Darlehensvertr344ge den Erkl344rungswert zuzumessen, es solle mit wechselseitiger Erf374llung der Pflichten aus den Darlehensvertr344gen zugleich umfassend auf Einwendungen aus diesem Rechtsverh344ltnis verzichtet werden. Die Parteien haben zum Zeitpunkt der Beendigung der Darlehensverh344ltnisse 374ber diese weder rechtlich noch tats344chlich gestritten. Sie befanden sich aus ihrer Sicht auch in keiner Ungewissheit 374ber die Wirksamkeit der Darlehensvertr344ge. Die auf Weisung der Kl344ger veranlasste Zahlung der die Anschlussfinanzie-rung 374bernehmenden Bank auf die bei der Beklagten bestehende Darle-hensschuld sowie die 334bertragung der Sicherheiten auf die neue Kredit-geberin rechtfertigen damit nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der Darlehensschuld durch die Kl344ger. 18 III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Der Anspruch der Kl344ger nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann nicht mit der Begr374ndung verneint werden, 19 - 11 - die Zins- und Tilgungsleistungen der Kl344ger seien mit Rechtsgrund erfolgt, weil die Kl344ger bei Abschluss der Darlehensvertr344ge vom 8./19. Dezember 1995 durch die Treuh344nderin wirksam vertreten worden seien. Das Berufungsgericht hat zu den tats344chlichen Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gem344337 247247 171 f. BGB keine Feststellung getroffen. Dasselbe gilt f374r die erhobene Einrede der Verj344hrung. IV. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Es wird die Behauptung der Kl344ger zu kl344ren sein, der Beklagten habe bei Abschluss der Darlehensvertr344ge keine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde der Treuh344nderin vorgelegen. F374r diese zwischen den Parteien umstrittene Frage tragen die Kl344ger als Gl344ubiger des Be-reicherungsanspruchs nach einer erst w344hrend des Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung die Beweislast (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 18 f. Tz. 35 unter Auf-gabe von Senat, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 20 - 12 - 1227, 1228). Die Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-gericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gibt den Kl344gern deswegen Gelegen-heit, Beweis f374r diese Behauptung anzutreten. Sollte dieser Beweis ge-f374hrt werden, sind weitere Feststellungen zur Verj344hrung (vgl. auch hier-zu Senat aaO, Umdruck S. 16 ff. Tz. 30 ff.) und ggf. zur Aufrechnung zu treffen. Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.08.2006 - 27 O 23152/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 5 U 4533/06 -
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