BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 256/10 Verkündet am: 19. April 2011 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134 KWG § 32 Abs. 1 Sa tz 1 Die Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank ist nicht wegen Verst o- ßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gemäß § 134 BGB nichtig (Fortfü h rung von BGHZ 171, 180). BGH, Urteil vom 19. April 2011 - XI ZR 256/10 - OLG Frankfurt am Main LG Frank furt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r handlung vom 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Ric h terin M a- yen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias für Recht erkannt: Die R evision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2010 wird z u- rückg e wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außerg e- richtlichen Kosten der Strei t helferinnen zu 1 und 2 zu tr a gen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Übe r- tragung zweier Darlehensverträge bzw. der Abtretung zweier Darlehensford e- rungen und der Abtretung einer zur Absicherung der Darlehensrückzahlung s- ansprüc he eingetragenen Grun d schuld. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss mit der T . AG (im Folgenden: T. AG) am 20. Oktober 2003 zwei Darlehensverträge über insgesamt 1,1 Mio. DM. Die Darlehensverträge sehen eine Zinsbindung bis zum 31. Oktober 2013 vor. En t- sprechend einer vertraglichen Verei n barung ist die Tilgung ausgesetzt, soweit 1 2 - 3 - und solange die Ansprüche aus zwei von den beiden Gesellschaftern der Kl ä- gerin zugleich bei der T. AG abg e schlossenen Lebensversicherungen an diese verpfändet sind und die Klägerin ihre Beiträge ordnungsgemäß entrichtet. Als Sicherheit dient neben den Lebensversicheru n gen eine Grundschuld über 1,1 Mio. DM, die zugunsten der T. AG auf Grunde i gent um der Klägerin in M . eingetrag e n wurde. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte die T. AG der Klägerin mit, dass sie mit einem Teil ihres Darlehensportfolios auch die beiden Darlehen der Klägerin einschließlich der bestellten Siche rheiten auf die G . G mbH (im Folgenden: G. GmbH) ausgegliedert habe und diese damit Vertrag s- partnerin der Klägerin geworden sei; die Betreuung und Verwaltung der Darl e- hen werde für die G. GmbH durch die L . GmbH ( im Fo l- genden: L. GmbH) durchgeführt. Die G. GmbH verkaufte mit Forderungskau f- vertrag vom 6. Dezember 2006 die beiden Darlehensforderungen g e gen die Klägerin an die in London ansässige Y . Limited (im Folge n den: Y. Ltd.) und trat die Fo rderungen nebst Sicherheiten an diese ab. In de m selben Vertrag trat die Y. Ltd. die beiden Forderungen nebst Grundschuld an die B e- klagte ab. Auch dies teilte die T. AG der Klägerin in dem Schreiben vom 6. Dezember 2006 mit. Seit dem 1. Januar 2007 bucht di e B e klagte durch die L. GmbH die monatlichen Darlehenszinsen in Höhe von 4.491,67 i nem Konto der Klägerin ab. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung der im Jahr 2007 auf die Darlehen geleisteten Zinsen in Höhe von in s gesamt 53.900 ,04 nebst Zinsen begehrt. In der Berufungsinstanz hat sie die Klage erweitert und verlangt nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung der in den Jahren 2007 und 2008 auf die Darlehen geleisteten Zinsen in Höhe von insgesamt 107.800,08 n sen, die Erteilung von Löschungsbewilligungen für die im 3 4 - 4 - Grundbuch von M . zu deren Gunsten eingetragene Grundschuld und die Feststellung, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderungen gegen die Klägerin aus den ursprünglich mit der T. AG geschloss enen Darlehensvertr ä- gen sei. Sie ist der Auffassung, die Abtretung der Darlehensforderungen und der Grun d schuld sei unwirksam, und zwar zum einen, weil weder die Y. Ltd. noch die Beklagte in die Sicherungsvereinbarung eingetreten seien, und zum anderen w e g en Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil die Zessionarinnen über keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschä f ten verfügten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufung s- gericht zugelassenen Revi sion verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe : A. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält ke i nen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Klägerin zug elassene Rev i sion einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidung s- gründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausre i- chender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer rev i sionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, jeweils mwN). Dies kann hier entgegen der Revisionserwid e- 5 6 7 - 5 - rung nicht a n genommen werden. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begründet, dass di e Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, weil die Frage, ob eine Darl e- hensforderung wirksam auch auf einen Gläubiger übertragen werden könne, der kein Kreditinstitut im Sinne des Kr e ditwesengesetzes sei, in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne und höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Hiermit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf eine bestimmte Rechtsfrage b e schränken zu wollen. Da eine Beschränkung der Zulassung auf ei n zelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen unzulässig ist (vgl. S e- natsurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227), kann nicht d a- von ausgegangen werden, dass das Ber u fungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesp rochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise wieder einschränken wol l te. B. Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausg e füh rt: Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Zinsen zu, weil die Beklagte berechtigte Inhaberin der Da r lehensforderung sei. Die Beklagte habe den Ford e rungsübergang von der 8 9 10 - 6 - T. AG über die G. GmbH und die Y. Ltd. auf sie - wie sich aus dem notariellen Ausgliederungsplan vom 23. N o vember 2006 und dem Forderungskaufvertrag vom 6. Dezember 2006 ergebe - lückenlos belegt. Die Abtretung sei mangels Inhalt s änderung nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB unwirksam; die Darleh ens - und die Lebensversicherungsverträge bildeten keine untrennbare Einheit in dem Sinne, dass eine isolierte Übertragung der Darlehensverträge zu deren inhaltl i- cher Änderung führe. Die Wirksamkeit der Abtretung scheitere auch nicht an der fehlenden Erlaub nis der G. GmbH und der Beklagten zum Betreiben von Bankgeschäften und e i nem deshalb möglichen Verstoß gegen § 32 KWG. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei der Verlängerung eines abgeschlossenen Darlehensvertrages überhaupt um ein erlaubnispflichtiges K reditgeschäft ha n- dele. Dies könne aber offen bleiben. Denn auch unerlaubte Bankgeschäfte se i- en zivilrechtlich grundsätzlich wirksam. Schließlich verstoße auch das Gesam t- geschäft nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben; die Klägerin sei auch bei Ver bleib ihrer Darlehen bei der T. AG nicht davor geschützt gewesen, dass diese ihr G e schäft neu ausrichte oder es aus anderen Gründen nicht zu einer Vertragsverlängerung komme. Da die Beklagte rechtmäßige Inhaberin der Darlehensforderungen sei, habe die K lägerin auch weder einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsb e- willigungen hinsichtlich der Grundschuld noch einen Anspruch auf die Festste l- lung, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderungen aus den Darlehensve r- trägen geworden sei. II. Das Berufun gsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die R e- vision zurückzuweisen ist. 11 12 - 7 - 1. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Abtretung der Darl e- hensford e rungen und der Grundschuld zu Recht bejaht. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfre i angenommen, dass die B e- klagte den Forderungsübergang von der ursprünglichen Darlehensgeberin auf sie lückenlos belegt hat. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsg e- richts lassen keinen revisionsrech t lich relevanten Fehler erkennen und werden vo n der Revision auch nicht angegriffen. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abtretung der Grun d- schuld und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 139 BGB auch die Abtretung der Darlehensforderungen nicht deshalb unwirksam, weil - was ma n- gels tatrichterlicher Feststellungen für die Revisionsinstanz zu unterste l len ist - weder die Beklagte noch die Y. Ltd. in den Sicherungsvertrag eing e treten sind. Die Abtretung einer Grundschuld wie insbesondere auch einer Sich e- rungsgrundschuld erfolg t gemäß §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB in den dort vorg e- sehenen Übertragungsformen. Über die sich daraus ergebenden Vorausse t- zungen hinaus bedarf es zur Wirksamkeit e i ner Grundschuldabtretung eines Eintritts des Zessionars in den S i cherungsvertrag nicht. Etwas a nderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision herangezogenen Senatsurteil vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133). Dieses Urteil betrifft a l lein die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erwerber einer Sicherungsgrun d- schuld aus der ding lichen Unterwerfungserklärung gegen den Grundstück s e i- gentümer vorgehen kann. Insoweit hat der Senat entschieden, dass dies nur dann möglich ist, wenn der Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (S e natsurteil aaO, Rn. 34 ff.). Der Nichteintritt i n die Sicherungsvereinbarung lässt indes die Wir k samkeit der Grundschuldabtretung unberührt (Senat aaO, Rn. 39; ebenso BGH, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, Rn. 11 ff.). 13 14 15 16 - 8 - Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Randn u m mer 39 des Senatsurteils vom 30. März 2010 die Auffassung vertreten hat, dass der Zessionar bei einem unwirksamen Übergang des titulierten A n- spruchs auch die Grundschuld nicht erwerbe, beruht dies auf einem Missve r- ständnis dieser Textstelle; ganz im Gege nteil wird dort von einem wirksamen Erwerb der Grundschuld ausgega n gen. c) Anders als die Revision meint, sind die Abtretungsverträge auch nicht nach § 134 BGB nichtig, weil es sich bei dem Abschluss solcher Vertr ä ge um ein Kreditgeschäft i.S.d. § 1 Abs . 1 Satz 2 Nr. 2 KWG handele und die Ne u- gläubiger, d.h. die G. GmbH, die Y. Ltd. und die Beklagte, daher der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 KWG bedurft hä t ten. aa) Die Frage, ob die Ausgliederung eines Kreditpor tfolios nach dem Umwandlungsgesetz auf eine eigens dafür errichtete G e sellschaft, wie hier im Verhältnis zwischen der T. AG und der G. GmbH, oder der Verkauf und die A b- tretung von Darlehensforderu n gen, wie hier im Verhältnis zwischen der G. GmbH und der Y. Ltd. bzw. zwischen der Y. Ltd. und der Beklagten, ein Kr e- ditgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt (so etwa Ho f mann/ Walter, WM 2004, 1566, 1569; Nobbe, ZIP 2008, 97, 99; Theewen, WM 2004, 105, 112) oder dies erst bei Ausreichung neuer Kred itmittel oder der Prolong a- tion der bestehenden Darlehensvereinbarung oder einer Umschu l dung der Fall ist (so etwa Schäfer in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 46; Brogl in Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand: März 2011, § 1 Rn. 61; Schwenn i cke in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 1 Rn. 36; Bundesanstalt für Finan z dienstleistungsaufsicht, Merkblatt vom 8. Januar 2009 - Hinweise zum Tatbestand des Kreditgeschäfts, unter 1 a bb (4)), bedarf ke i ner Entscheidung. 17 18 - 9 - Denn e in Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Sa tz 1 KWG würde die Wirksamkeit der Abtretungsverträge nicht b e rühren. bb) Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem G e setz ein anderes ergibt. Dieser Ausnahmefall wäre hier gegebe n, weil nicht die Forderungsübertr a- gungsgeschäfte ihrem Inhalt nach, sondern nur der ohne die Erlaubnis zum B e- trieb von derartigen G e schäften seitens der Zessionare erfolgte Abschluss der Übertr a gungsverträge gegen das Gesetz verstoßen würden. Nach stä ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Erfo r- dernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschä f ten nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Darlehensverträge (vgl. BGH, U r teile vom 14. Juli 1966 - III ZR 240/64, WM 1966 , 1101, 1102, vom 21. April 1972 - V ZR 52/70, WM 1972, 853 und vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, BGHZ 76, 119, 126 f.; ferner BGH, Urteile vom 13. Juli 1978 - III ZR 178/76, WM 1978, 1268, 1269 und vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM 1997, 656, 658 für Gara n- tiegeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG ; BGH, Urteil vom 5. O k tober 1989 - III ZR 34/88, WM 1990, 54, 55 für eine Darlehensvereinbarung, die g e- gen ein nach § 46 Abs. 1 KWG angeordnetes Kreditgewährungsverbot ve r- stößt). Dies folgt bereits d araus, dass sich das Verbot - anders als nach § 134 BGB grundsätzlich erforderlich - nicht gegen beide Vertragsparteien, so n dern nur gegen eine Partei, nämlich gegen die Nichtbank, richtet und dementspr e- chend die Strafbarkeit, di e sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ergibt, nur auf Se i- ten einer Partei bestimmt ist. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht li e- gende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtl i che Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die öffentliche Or d nung stützen soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1972 - V ZR 52/70, WM 1972, 853 mwN). Die 19 20 - 10 - Wirksamkeit des Darlehensvertrages w i derstreitet auch nicht den Interessen des Vertragspartners, w eil dieser nur dann die Darl e hensvaluta behalten darf. Für die Ausgliederung von Darlehensverträgen oder die Abtretung von Darlehensforderungen kann nichts anderes gel ten. Wenn das Fehlen der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderlichen Erlaubnis die zivi lrechtliche Wirksa m keit von Darlehensverträgen unberührt lässt, kann dies in Bezug auf Ausgliederu n- gen oder Abtretungsverträge nicht anders sein. Denn hierdurch werden die Ve r- tragsbedingungen nicht geändert und bleiben dem Schuldner g e mäß §§ 404 ff. BGB al le Einwendungen erhalten. Das Interesse des Schuldners an dem E r halt seines ursprünglichen Vertragspartners bzw. Forderungsinhabers wird in diesen Fällen vom Gesetz nicht geschützt, weil weder die Ausglied e rung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes noch die Abtretung nach §§ 398 ff. BGB zu ihrer Wirksamkeit - anders als etw a die Vertragsübernahme nach §§ 414 ff. BGB - der Zustimmung des Schuldners bedü r fen. cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, von di e- sen Grundsätzen im vo rliegenden Fall abzugehen. Die Revision hebt insoweit darauf ab, dass die Y. Ltd. als in London a n sässiges Unternehmen nicht den Aufsichtsbefugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsau f sicht nach § 37 KWG unterliege. Dies ist indes kein Grund, d em Abtretungsvertrag zw i- schen der G. GmbH und der Y. Ltd. die zivilrechtliche Wirksamkeit zu vers a gen. Denn nach dem Forderungskaufvertrag vom 6. Dezember 2006 sind die Darl e- hensforderungen sogleich, d.h. innerhalb einer logischen Sekunde, an die B e- klagte weiterübertragen worden, die ihren Sitz in Deutschland hat und damit den Aufsichtsbefugnissen der Bunde s anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterfällt. Die Y. Ltd. hat daher zu keinem Zeitpunkt die gegen die Kläger in b e- stehenden Darlehensforderungen tatsächlich besessen oder aktiv verwaltet. Jedenfalls in einer solchen Fallgestaltung spricht nichts dafür, den Abtretung s- 21 22 - 11 - vertrag wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gemäß § 134 BGB für nichtig zu halten. Au f grund dessen kann offenbleiben, ob nicht auch die Y. Ltd. den Aufsichtsbefugnissen der Bundesanstalt für Finan z- dienstleistungsaufsicht unterliegt (vgl. F i scher in Boos/Fischer/Sc hulte - Mattler, KWG, 3. Aufl., § 32 Rn. 6 ff.; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 32 Rn. 7 ff.) und ob es darauf im Rahmen der Nichtigkeit s prüfung nach § 134 BGB überhaupt anko m men kann. d) Eine Unwirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderu n gen und der Grundschuld ergibt sich auch nicht aus anderen Grü n den. aa) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2007 (XI ZR 195/05, BGHZ 171, 180 Rn. 12 ff.) entschieden und im Ei n zelnen begründet hat, steht der Wirksamkeit der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesd a- tenschutzgesetz entgegen. Ebenso ist eine Nichtigkeit der Abtr e tung gemäß § 134 BGB i.V. mit § 203 StGB zu verneinen, weil das Strafgesetzbuch für die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder, Geschäft s führer oder Angestellte einer Aktiengesellschaft, einer Gesel l schaft mit beschränkter Haftung oder einer englischen Limited keine San k tion vorsieht (vgl. Senat aaO, Rn. 22). bb) Schließlich ist die Abtretung der Darlehensforderungen auch nicht wegen einer Veränderung ihres Inhalts nach § 399 Fall 1 BGB unwirksam. Nach den Feststellungen des Berufung sgerichts, die von der Revision nicht a n- gegriffen werden und im Übrigen auch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war mit den Abtretungen keine Inhaltsänderung der Darlehensforderungen ve r- bunden. 2. Da somit die Beklagte rechtmäßige Inhaberin der Darleh ensforderu n- gen und der Grundschuld ist, hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Rüc k- 23 24 25 26 - 12 - zahlung der geleisteten Darlehenszinsen noch e i nen Anspruch auf Erteilung von Löschungsbewilligungen hinsichtlich der Grundschuld noch einen A n spruch auf die Feststellung , dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderungen aus den Darlehensverträgen geworden ist. In Bezug auf den Rückzahlungsa n- spruch kann sich - was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und von der Revision nicht gerügt wird - die Klägerin au ch nicht darauf ber u fen, dass die Beklagte möglicherweise nicht von der der ursprünglichen Gläub i gerin erteilten Abbuchungsermächtigung Gebrauch machen durfte; da die Kl ä gerin materiell - rechtlich zur Za h lung der Zinsen an die Beklagte verpflichtet war, ste ht ihrem Rückzahlungsverlangen jedenfalls die Einrede von Treu und Glauben g e mäß § 242 BGB entgegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Die Nebenintervention der beiden Streithelferinnen der Beklagten ist g e- mäß § 66 ZPO zulässig. Insbesondere haben die Streithelferinnen ein rechtl i- ches Interesse am Obsiegen der Beklagten. Die Streithelferin zu 2) ist au fgrund der Vereinbarung vom 15. November 2007 wirtschaftliche Inhaberin der Ford e- rungen geworden; dies genü gt für die Bejahung eines rechtlichen I n teresses i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO (hM; vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 66 Rn. 13a; Gehrlein in Prü t ting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl., § 66 Rn. 11). Dies ist auch bei der Nebenintervention der Streithelferin zu 1) der Fall, die die Streithe l ferin 27 - 13 - zu 2) bei Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 2007 anwaltlich ber a- ten hat und im Falle eines Prozessverlusts der Beklagten einem Regressa n- spruch der Streithelferin zu 2) ausgesetzt w ä re. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 - 27 O 75/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2010 - 16 U 229/08 -
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