ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZR256.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 256/17 vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Ric hterin Möhring am 15. November 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahren s der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 30.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grund sätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Se nat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Kläger die Anträge und Vernehmung weiterer Zeugen nach Durchführung der abschließenden Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten hat. Von einer weiteren Beg ründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entschei dung vom 25.01.2017 - 4 O 202/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2017 - 25 U 11/17 - 1 2
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