BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 257/04 vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2004 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften ist nicht veranla337t, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Kausalit344t zwischen der Haust374rsituation und dem Abschlu337 der Darlehens-vertr344ge verneint hat. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 73.855,47 200. Nobbe M374ller Joeres Wassermann Ellenberger
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