BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 257/06 vom 5. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Eine Treuhandt344tigkeit, welche nicht mit einer Rechtsberatung in Zu-sammenhang steht, stellt keine anwaltstypische T344tigkeit dar. Das folgt schon aus 247 3 Abs. 1 BRAO, 247 1 Abs. 2 RVG (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3042). Die Verj344hrungsvorschrift des 247 51 BRAO a.F. wurde auf reine Treuhandauftr344ge ebenfalls nicht angewandt (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 347). Einer h366chstrich-terlichen Leitentscheidung bedarf es nicht mehr. 2 - 3 - Wird ein Rechtsanwalt mit einer nicht anwaltstypischen Aufgabe betraut, liegt die Annahme eines Einzelmandats nahe (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO S. 3041; Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 69/03, n.v.). Ob der einzelne Rechtsanwalt oder die Soziet344t Vertragspartei geworden ist, ist jedoch auf der Grundlage der besonderen Umst344nde jedes einzelnen Falles zu entscheiden. Auch diese von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist also nicht kl344rungsbed374rftig. 3 Die Annahme eines Treuhandvertrages mit der Soziet344t im vorliegenden Fall verantwortet der Tatrichter. Zulassungsgr374nde liegen insoweit nicht vor. Insbesondere ist der Anspruch des Beklagten zu 1 auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt worden. 334bergangenen entscheidungserheb-lichen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Nichtzulassungsbe-schwerde nicht auf. Soweit das Berufungsgericht 247 520 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht 4 - 4 - beachtet hat, gilt 247 295 Abs. 1 ZPO. Von einer weiteren Begr374ndung wird ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2/25 O 80/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 U 58/05 -
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