BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 257 /1 3 vom 15 . M ai 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape , Grupp und die Richt e- rin Möhri ng am 15 . M ai 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2013 wird auf Ko sten des Klägers zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 279.680,52 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) angezeigt, soweit d as Berufungsgericht die Kl a- ge in Anwendung von § 134 InsO abgewiesen hat. Insoweit ist die angefocht e- ne En tscheidung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte Zug um Zug für die später verwertete Grundschuld ein Darlehen ausgereicht hatte. a) Zweckerklä rungen, welche die Erweiterung einer Sicherungsvereinb a- rung zum Gegenstand haben, können formfrei getroffen werden (BGH, Urteil 1 2 3 - 3 - vom 21. Februar 2008 IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16). Die Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Gru ndschuld ist rechtlich mög lich und setzt nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem begünstigten Dritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird. Nach allgemeiner Meinung begründet jeder Vertrag über die Bestellung einer nicht akz essorischen fiduziarischen Sicherheit auch ohne ausdrückliche Ve r- einbarung ein Treuhandverhältnis. Darum kann der Schuldner den nicht val u- tierten Teil einer Grundschuld in der Weise zur Kreditbeschaffung nutzen, dass er ihn sich von einem Kreditgeber belei hen lässt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16 ff ). b) In dieser Weise sind die Beteiligten im Streitfall verfahren. Die Schul d- nerin hat zugunsten der Streithelferin eine Grundschuld bestellt. Das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sollte nach den Vereinbarungen der Beteiligten durch diese von der Streithelferin treuhä n- derisch für die Beklagte gehaltene Grundschuld besichert werden. Die Schul d- nerin und die Beklagte haben eine Zweckve reinbarung getroffen, derzufolge die Grundschuld das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin g e- währte Darlehen sichert. c) Diese rechtliche Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zu Poolsicherheiten in der Insolvenz ( vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651). Dieses Urteil stellt nicht den allgemeinen Rechtssatz auf, dass aus einer treuhänderischen Verwaltung eines Sicherung s- rechts kein eigenes Recht auf abgesonderte Befriedigung hergeleitet wer den kann. In der dort entschiedenen Sache war die zur Sicherung abgetretene Fo r- derung durch Zahlung des Drittschuldners erloschen. Dem bloß schuldrechtl i- chen Anspruch kam infolge des Sicherheitentauschs keine Absonderungskraft 4 5 - 4 - für die Ersatzsicherheit zu. Demgegenüber ist im Streitfall das Sicherungsrecht nicht untergegangen , sondern hatte weiterhin Bestand (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008, aaO Rn. 22). 2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Kläger hat zur Höhe der Darlehensforderung der Bek lagten auch nach dem Inhalt seiner Gehörsrüge nicht ausdrücklich schriftsätzlich vorgetr a- gen. Ihr Betrag konnte lediglich einer der mit der Klageschrift eingereichten A n- lage entnommen werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allgemein in Bezug ge nommene Anlagen auf entscheidungserheblichen Vortrag zu durc h- forsten. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2012 - 15 O 235/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2013 - I - 12 U 114/12 - 6 7
Full & Egal Universal Law Academy