BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 257/14 vom 9 . Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Mö hring am 9 . Juni 2015 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 3 0 . April 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte wurde von d en Mitgliedern einer Anwaltssozietät auf Fes t- stellung verklagt, dass keine Anwaltshaftungsansprüche der Beklagten in Höhe von 150.000 Scheidungsverfahren bestünden. Widerklagend hat die Bekla gte von der A n- waltssozietät die Zahlung von 10.000 wurde stattgegeben, die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wu r- de zurückgenommen . Der Senat hat der Beklagten die Kosten des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 150.000 e- setzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Beklagte am 24. Mai 2015 " B e- schwerde " eingelegt. 1 - 3 - II. Das Schreiben der Beklagte n vom 24. Mai 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 30. April 2015 ausz u- legen, weil nach § 68 Abs. 2 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertb e- schwerde an einen obersten Gerichts hof des Bundes nicht stat tfindet (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, nv Rn. 3) . Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist bin nen der in § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG analog bestimmten Frist eingelegt worden ( BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - XI ZR 362/12, n v Rn. 2 ; vom 29. Juni 2011, aaO ; vgl. zum Beginn der Frist Jäckel, BeckOK Kostenrecht, 2015, § 63 Rn. 31 für § 516 Abs. 3 ZPO) . Jedenfalls in entsprechender Anwen dung von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 7 8 Abs. 3 ZPO bedurfte die B e- klagte hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung . Doch besteht kein Anlass zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung. Bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung des obsiegenden U rteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt, also ohne Feststellungsabschlag (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352 , 353 ; Zö l- ler/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 unter dem Stichwort Feststellungsklagen ). Durch die Erhebung der Widerklage hat sich der Streitwert jedenfalls nicht ve r- ringert (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2003, 236 f ). Ob die negative Feststellung s- klage durch die Leistungswiderklage in Höhe des Klageantrags (10.000 n- z u lässig geworden ist ( vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7d f) , kann dahinstehen . Denn die Höhe des Streitwerts wird zumindest vorliegend von der Zulässi gkeit der Klage nicht berührt. 2 3 - 4 - Dass die Beklagte sich gegenüber den Kläge rn einer irrealen Forderung berühmt hätte (vgl. Zöller/Herget, aaO § 3 Rn. 16 unter dem Stichwort Festste l- lungsklagen) , macht die Beklagte nicht geltend, wurde von den Tat sachen i n- stanzen nicht festgestellt und ergibt sich so nicht aus den Akten . Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 O 284/12 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2014 - 6 U 12/13 - 4
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