BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 257/14 vom 9. Ju n i 2015 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin am 9. Juni 2015 beschlossen : Die Erinnerung der Kostenschul dnerin gegen den Ansatz der G e- richtskosten vom 7. Mai 2015 (Kostenrechnung vom 7. Mai 2015, Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen. Gründe: Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff). Die Eingabe der Kostenschuldnerin vom 10. Mai 2015 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Als solche ist sie zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Ko s- tenschuldnerin wurden die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde durch B e- schluss des Senats vom 30. April 2015 auferlegt. Diese Kostengrundentsche i- dung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachz uprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 3; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, juris Rn. 2). Die Höhe des Kostena n- satzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (1,0 - Gebühr aus einem festgesetzten Streit wert in Höhe von 150.000 1 2 - 3 - die Prozessb evollmächtigten der Kostenschuldnerin die Nichtzulassungsb e- schwerde wirksam zurückgenommen hab en. Den angesetzten Wert hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage auf die Gegenvorstellung der Ko s- tenschuldne rin bestätigt. M it der Entscheidung des Senats vom 30. April 2015 waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Mö hring Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 O 284/12 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2014 - 6 U 12/13 - 3
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