ECLI:DE:BGH:2016:081216UIXZR257.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 257/15 Verkündet am: 8. Dezember 2016 Kluckow Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 119, 115 Abs. 1, 116 Der in einem Auftrags - oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzuna b- hängig erklärte Verzicht auf Herausgabeansprüch e des Auftragg e bers ist wirksam. InsO § 134 Abs. 1 a) Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags vom Schuldner zugewend e ten Mittel sind keine unentgeltlichen Leistungen an den Auftragnehmer. b) Verzichtet der Schuldner auf Herausgabeansprüche gege n den Auftragne h mer, ist dies keine unentgeltliche Leistung, wenn der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen diesen Verzicht ausgleichenden vermögenswerten Vorteil verspricht. BGB §§ 242 A, 315 Der in der Satzung einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 B e trAVG enthaltene Verzicht auf Rückforderungsansprüche hält der Inhaltsko n trolle stand. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerg e- ri chts in Berlin vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rudolf R . GmbH (fortan: Schuldnerin) erteilte im Jahr 1998 ihrem im Jahr 1 938 geborenen damaligen Geschäftsführer und Alleingesel l- schafter H . (fortan: Geschäftsführer) eine Pensionszusage für eine A l- ters - und Witwenrente. Am 12. April 2006 trat die Schuldnerin dem Beklagten bei , einer in der Rechtsform des eingetragen en Vereins geführten überbetriebl i- chen Unterstützungskasse. Gleichzeitig beantragte sie bei dem Beklagten, eine entsprechende Versorgung für eine Alters - und Witwenrente über die Unterstü t- zungskasse einzurichten. Am 7. März 2007 schlug der Beklagte der Sch uldn e- rin einen Leistungsplan für den Geschäftsführer vor, der zum 1. Januar 2007 in Kraft treten sollte. Danach sollte de r Beklagte die im Leistungsplan genannten Leistungen in Übereinstimmung mit seiner Satzung erbringen und die Schul d- nerin de m Beklagten die hierzu erforderlichen Mittel zuwenden. Die lebenslange 1 - 3 - seinem Tod der verwitwete Ehegatte eine lebenslange monatliche Altersrente stungsplans heißt es weiter: " Die zugesagten Leistungen werden durch einen von der Unterstützungskasse auf das Leben des Mitarbeiters abgeschlossenen Versicherungsvertrag rückg e- ß- lich der Unterstützungskasse zu. " Die Schuldnerin stimmte diesem Leistungsplan am 8. August 2007 zu. Sie vereinbarte am 8./10. August 2007 mit dem Geschäftsführer, dass der Lei s- tungsplan die Pensionszusage aus dem Jahr 1998 ersetzt. Die Satzung des Bek lagten bestimmt unter anderem: " § 2 Zweck 1. Der Verein ist eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern , die ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine Unterstützungskasse (Gruppen - Unterstützungskasse) durchfü h- ren wollen. 2. Der ausschl ießliche und unabänderliche Zweck des Vereins besteht darin, Zugehörigen bzw. früheren Zugehörigen einzelner Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben oder die Mitglieder des Vereins waren und deren Mitglieds chaft nach § 4 erloschen ist, im Alter t- oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. § 12 Einkünfte und Vermögen ] 2. Die Trägerunternehmen verzichten grundsätzlich auf jegliche Rückforderung des für sie jeweils gebildeten Kassenvermögens (auch aufgrund eines etwaigen gesetzlichen Rückforderungsa n- ein es Trägerunternehmens nach § 4 erlischt. 2 3 - 4 - Der Verzicht bezieht sich allerdings nicht auf etwaige Ansprüche von Trägerunternehmen, die darauf gerichtet sind, dass der Ve r- ein ihm zugewendete Mittel unter Beachtung des satzungsg e- mäßen Verwendungszwecks einem anderen Versorgungsträger Unabhängig davon kann das Trägerunternehmen Zuwendungen, die infolge eines Irrtums geleistet worden sind, zurückfordern. § 13 Mittelverwendung wird die Zuwendungen der Trägerunternehmen als Beiträge für Rückdeckungsversicherungen verwenden, sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich für andere Zwecke erfolgen. Die Regelung in § 12 Absatz 2 bleibt unberührt. 3. Leistungen an die Leistungsanwä rter des einzelnen Trägeru n- ternehmens dürfen nur erfolgen, soweit das für das jeweilige Trägerunternehmen getrennt ausgewiesene Vermögen dafür ausreicht. § 14 Leistungen 1. Der Verein kann im Rahmen der Leistungspläne als Verso r- gung Alters - itwen - o- weit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erfo r- Leistungen im Rahmen eines Leistungsplans erbringt, obwohl das Trägerunternehmen unmit telbar zur Erbringung der entspr e- chenden Leistung verpflichtet ist, gilt die Leistung des Vereins als Leistung durch einen Dritten gemäß § 267 Abs. 1 BGB. 2. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen für das einzelne Trägerunternehmen aufge stellten Leistungsplan. § 15 Freiwilligkeit der Leistungen 1. Die Leistungsanwärter haben keinen Rechtsanspruch auf Lei s tungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelm ä- ßige Zahlung von Alters - - bzw. Witwer - und Wa i- ann kein Rechtsanspruch gegen den Verein begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der - 5 - § 16 Einstellung von Leistungen 1. Stellt ein Trägerunternehmen die für die Leistungen an die Leistungsanwär ter erforderlichen Mittel dem Verein nicht bzw. nicht in ausreichender Höhe oder nicht mehr zur Verfügung, so wird der Verein - soweit das dem Trägerunternehmen zugeor d- nete Vermögen nicht ausreicht - die Leistungen an die Lei s- tungsanwärter kürzen bzw. eins tellen. " Zwischen dem 4. Januar 2007 und dem 5. Dezember 2008 zahlte die Altersversorgung an den Beklagten. Der Beklagte schloss wegen der Pension s- zusage eine Rückdeckun gsversicherung auf das Leben des Geschäftsführers bei der A . Lebensversicherung s - AG ab. Mit einer als " Nachtrag zum Lei s- tungsplan " bezeichneten Vereinbarung vom 1. Februar/10. August 2007 zw i- schen de m Beklagten, dem Geschäftsführer und seiner Ehefr au, der Streithelf e- rin de s Beklagten (fortan: Streithelferin), verpfändete de r Beklagte die Versich e- rungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung " zur Sicherung der jeweil i- gen Versorgungsansprüche aus der Ihnen im Leistungsplan vom 01.01.2007 erteilten Zusage auf Unterstützungskassen - Leistungen " an den Geschäftsführer und die Streithelferin. Am 13. Oktober 2008 beantragten die Schuldnerin und der Geschäftsfü h- rer beim Beklagten, die Altersversorgung in Form einer lebenslangen Rente n- zahlung zu erbring en. Seither zahlte der Beklagte zunächst dem Geschäftsfü h- rer und seit de ssen Tod ab Dezember 2011 der Streithelferin eine monatliche Rente. Das Insolvenzgericht eröffnete am 15. Juli 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bes tellt e den Kläger zum Insolven z- verwalter. Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Wege der Stufenklage, 4 5 6 - 6 - ihm Auskunft über die gemäß dem Leistungsplan erbrachten Aufwendungen sowie über das verbliebene Guthaben zu erteilen und an ihn eine noch zu b e- zeichne nde Summe gemäß der erteilten Auskunft zu zahlen. Hilfsweise verlangt der Kläger im Wege der Schenkungsanfechtung Rückzahlung von 703.401,62 de m Beklagten bis November 2012 erbrachten Rentenzahlungen errechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. A . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Stufenklage zulässig, aber unbegründet sei, weil dem Kläger jedenfalls kein Zahlungsanspruch z u- stehe. Zwar handele es sich um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis. Der B e- klagte habe jedoch lediglich die Dotationszahlungen der Schuldnerin erhalten und aus diesen nichts erlangt, weil er diese unstreitig vollständig für die abspr a- c hegemäß abgeschlossene Rückdeckungsversicherung verwendet habe. Die dem Beklagten im Grundsatz zustehenden Ansprüche aus der Rüc k- deckungsversicherung führten ebenfalls nicht dazu, dass der Beklagte nach 7 8 9 10 - 7 - dem Eintritt des Versorgungs - und Versicherungs falls etwas aus der Dotation s- summe erlange, weil diese Ansprüche und Leistungen als zweckgebundene Vermögensposition allein den Rentenzahlungen an den Geschäftsführer und die Streithelferin zugute kämen. Denn diese Ansprüche seien zur Sicherung der Versorg ung an den Geschäftsführer und die Streithelferin verpfändet worden; Pfandreife sei mit Versorgungsbeginn 2008 eingetreten. Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht gegeben. Eine Schenkungsanfechtung scheide aus, weil die Leistungen der Schuldnerin jedenfalls nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO gewesen seien. Den D o- tationszahlungen habe die faktische Leistungsverpflichtung zur Rentenzahlung an den Geschäftsführer und die Streithelferin gegenübergestanden. Soweit § 15 der Satz ung der Beklagten einen Rechtsanspruch der Leistungsanwärter au s- schließe, sei dies im Einklang mit der Rechtslage nach dem Gesetz zur Ve r- besserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610 - Betriebsrentengesetz; fortan : Bet rAVG ) dahin auszulegen, dass der Beklagte lediglich ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht wah r- nehmen könne. Eine Anfechtung des Verzichts in § 12 Abs. 2 der Satzung gehe ins Leere, weil auch ohne Verzicht keine Rückforderungsansprüche bestünden und der Beklagte durch den Verzicht daher nichts erlangt habe. Zudem sei der Beklagte nach Weggabe der Dotationszahlungen und einem fehlenden sonst i- gen Vermögensvorteil entreichert. B . Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 11 12 - 8 - I. Di e Stufenklage ist zulässig. 1. Allerdings steht die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Lei stungsanspruchs dient (BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, WM 2002, 1564 , 1565 unter II.1.a. mwN; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8). Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Lei s- tungen, die der Kläger beansprucht, vorbeh alten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. D abei ist d ie Zulassung eines u nbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur gerech t- fertigt, wenn das Unvermögen des Klägers zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den U m- ständen beruh t , über die er auf de r ersten Stufe Auskunft begehrt. Das Au s- kunftsbegehren muss ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzub e- reiten und herbeiführen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mär z 2011, aaO mwN; MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard, 5. Aufl., § 254 Rn. 6 f; Stein/Jonas / Roth , ZPO, 2 3 . A ufl., § 254 Rn. 2). 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - erfüllt. Maßgeblich ist dabei de r vom Kläger behau p- tete Leistungsanspruch. Anders als die Revisionserwiderung meint, verfolgt der Kläger nicht lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung der verbliebenen Dotat i- 13 14 15 - 9 - onszahlungen. Er macht vielmehr geltend, der Beklagte sei trotz unstreitiger Verw endung der Dotationszahlungen für die Rückdeckungsversicherung ve r- pflichtet, nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses den wer t- mäßigen Überschuss auszuzahlen, der sich aus der Differenz zwischen den aus der Verwendung der Dotationszahlungen erla ngten Werten und den von dem Beklagten tatsächlich für die Auftragsausführung aufgewendeten Beträgen ergebe und der sich in dem vom Beklagten gebildeten Kassenvermögen ni e- der schlage . Hierüber hat der Kläger bislang weder eine Auskunft des Beklagten erhalte n noch ist der Kläger in der Lage, den von ihm behaupteten Anspruch auf Auszahlung eines so ermittelten Überschusses exakt zu beziffern. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist für die Zulässigkeit der Stufenklage unerheblich. II. Die Klag e ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht nach dem unstreit i- gen Vorbringen der Parteien der Zahlungsanspruch nicht zu, zu dessen Vorb e- reitung er die Auskunft verlangt. Daher kann über die Stufenklage insgesamt entschieden werden. 1. Es kann unterstel lt werden, dass die Schuldnerin mit dem Beklagten einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschloss und dieser gemäß §§ 115, 116 InsO durch die Insolvenzeröffnung endete. Geschäftsbesorgung ist die sel b- ständige Tätigkeit wirtschaftlichen Charakters, die im Intere sse eines anderen innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 8; Uhle n- bruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., §§ 115, 116 Rn. 2). Schaltet der Arbeitgeber eine 16 17 - 10 - Unterstützun gskasse ein, bedient er sich einer von ihm abhängigen, wenn auch rechtlich selbständigen Unterstützungseinrichtung, um die von ihm überno m- menen Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies erfüllt regelmäßig die Vor - aussetzungen für ein Auftrags - oder Gesc häftsbesorgungsverhältnis ( BAGE 104, 205, 210 unter I.; Jaeger/ Giesen, InsO, Vor § 113 Rn. 23 7 ). 2. Dem Kläger stehen jedoch keine Ansprüche aus § 667 BGB zu. a) Ein Anspruch aus § 667 Fall 1 BGB besteht nicht. Danach hat der B e- auftragte dem A uftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält. Erhält er Geld vom Geschäftsherrn, hat er dieses an den G e- schäftsherrn zurückzuzahlen. Hiervon wird der Geschäfts besorger frei, wenn er das erhaltene Geld auftragsgemäß verwendet h at (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382, 2383 unter 2.a. mwN; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, WM 2009, 327 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Da der Beklagte die von der Schuldnerin erhaltenen Dotation s- zahlungen auftragsgemäß vollständig dazu eingesetzt hat, eine Rückdeckung s- versicherung zu erwerben, stehen der Schuldnerin - wie auch die Revision nicht verkennt - keine Ansprüche auf Rückzahlung der Dotationszahlungen mehr zu. b) Ein Anspruch aus § 667 Fall 2 BGB scheidet ebenfalls aus. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Insoweit sind jedoch abweichende Ve r- einbarungen zulässig (BGH, Beschluss vom 28. November 1996 - III ZR 45/96, NJW - RR 1997, 778; Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 21); überdies scheidet eine Herausgabepflicht des Auftragnehmers hinsichtlich von ihm erlangter Vermögensvorteile auch dann aus, wenn das E r- 18 19 20 - 11 - langte nach normativ en Wertungen nicht dem Auftraggeber zusteht (Palandt/ Sprau, BGB, 7 6 . Aufl., § 667 Rn. 3). So liegt der Streitfall. aa ) Die Regelung in § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten enthält einen uneingeschränkten und allgemeinen Verzicht auf Rückforderungsansprüche. Darin heißt es: " Die Trägerunternehmen verzi chten grundsätzlich auf jegliche Rückforderung des für sie jeweils gebildeten Kassenvermögens (auch aufgrund eines etwaigen gesetzlichen Rückforderungsanspruchs). " Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus §§ 675, 667 BGB vor (BAG, NZA - RR 2016, 550 Rn. 25; vgl. auc h BAG, ZIP 2011, 347 Rn. 22 f). Diese in der Satzung des Beklagten enthaltene Bestimmung gilt auch für die Ansprüche aus dem zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten abg e- schlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag; die in § 12 Abs. 2 der Satzung g e- nannte n Ausnahmen liegen nicht vor. Der zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten vereinbarte Leistungsplan bestimmt ausdrücklich, dass die genan n- ten Leistungen in Übereinstimmung mit der Satzung erbracht werden und die erforderlichen Mittel dem Beklagten von d er Schuldnerin zugewendet werden. Zudem hat sich die Schuldnerin bereits in ihrem Aufnahmeantrag mit den Reg e- lungen in der Satzung des Beklagten ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch in § 12 Abs. 2 der Sa t- z ung de s Beklagten stimmt mit Inhalt und Zweck des Geschäftsbesorgungsve r- hältnisses überein. Dies zeigt sich besonders am Gesamtzusammenhang der von Schuldnerin, Beklagtem und Geschäftsführer jeweils getroffenen Vereinb a- 21 22 23 - 12 - rungen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung besteht der Zweck des Beklagten au s- schließlich darin, Zugehörigen und früheren Zugehörigen einzelner Trägeru n- ternehmen im Alter sowie beim Tode ihren Angehörigen nach Maßgabe der Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins laufend oder einmalig fre iwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Schuldnerin verpflichtete sich, ihrem Geschäftsführer Versorgungsleistungen zu erbringen. Diese Aufg a- be übertrug die Schuldnerin mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag dem Bekla g- ten. Der Leistungsplan bestimmt in Nummer 2.4, dass alle Ansprüche aus dem vom Beklagten abzuschließenden Versicherungsvertrag ausschließlich der U n- terstützungskasse zustehen. D ie Schuldnerin schaltete den Beklagten deshalb ein, damit dieser die dem Geschäftsführer geschuldete Altersversor gung an ihrer Stelle bezahlt, und bediente sich damit eines selbständigen Versorgung s- trägers ( vgl. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Entgeltumwandlung, 2. Aufl., Rn. 483). Tatsächlich schaffen erst die Beitragsleistungen des Unternehmens die V o- raussetzungen für e ine Leistungserbringung durch die Unterstützungskasse (vgl. BAG, ZIP 2011, 347 Rn. 30). Daher hat te die Schuldnerin nach dem Inhalt des Geschäftsbesorgung s- verhältnisses dem Beklagten zur Ausführung des Auftrags Vermögenswerte endgültig zu übertragen. Mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln sollte der Beklagte eigenes Vermögen erwerben, um dar aus die dem Geschäftsführer versprochene Versorgung durchzuführen. Folgerichtig hat nicht die Schuldnerin, sondern der Beklagte die Ansprüche aus den erworbe nen Vermögenswerten dem Geschäftsführer und der Streithelferin verpfändet. Die Regelung in § 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bezieht sich gerade auch auf den Fall, dass die Schuldnerin den erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag widerruft. Denn auch in di esem Fall soll te der Geschäftsführer eine Altersversorgung erlangen . 24 - 13 - bb ) Die Klausel des § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB stand. (1) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allg e- meine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des BGB auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Ve r- einsrecht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 40). Satzungen von Vereine n unterliegen daher nur einer richterlichen I n- haltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der AGB - Kontrolle (Palandt/ Ellenberger, BGB, 7 6 . Aufl., § 25 Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 396 unter 2.; ebenso BGH, Urteil vom 28. N o- vember 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 101 ff. unter I.3.b. für sportliche R e- gelwerke eines Vereins). Die s gilt ebenso für Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, selbst wenn sie Dienstverhältnisse betreffen, s o- fern diese Rechtsverhältnisse unmittelbar auf der Satzung beruhen, mitglie d- schaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Vereinszwe ck zu verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 222 f f.; vom 8. Oktober 1997, aaO S. 398). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Entscheidend ist, dass der Beklagte ausschließlich als Unterstützung s- kasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für se i- ne Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und dem Beklag ten ergeben sich im Wesentlichen aus der Sa t- zung. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist es der ausschließliche und unabänderl i- che Zweck des Beklagten, Versorgungsleistungen für Beschäftigte seiner Mi t- glieder zu erbringen. §§ 12 bis 16 der Satzung regeln Einkünft e sowie Inhalt, Art 25 26 27 - 14 - und Weise von Mittelverwendung und Leistungserbringung des Beklagten, we l- che den Mitgliedern des Beklagten zur Verfügung stehen. Der Geschäftsbeso r- gungsvertrag selbst konkretisiert diese Rechtsbeziehungen lediglich und beruht auf den Sa tzungsbestimmungen. Auch der Verzicht auf Rückforderungsanspr ü- che ergibt sich unmittelbar aus der Satzung des Beklagten. Der Verzicht sowie das Rechtsverhältnis, welches der Geschäftsbesorgungsvertrag konkretisiert und ausfüllt, sind nach Inhalt und Regelu ngszusammenhang mitgliedschaftl i- cher Natur, weil sie an die Stellung als Mitglied des Vereins anknüpfen und die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Trägerunternehmen regeln. G e- mäß § 2 Abs . 2 der Satzung gewährt der Beklagte nur Zugehörigen oder e h e- maligen Zugehörigen von solchen Trägerunternehmen Versorgungsleistungen, die Mitglied des Vereins sind, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben oder die Mitglied des Vereins waren und deren Mitgliedschaft erloschen ist. Die sa t- zungsrechtliche (Sonder - )Pf licht entsteht damit ohne weiteres mit dem Beitritt zum Beklagten. Der Verzicht auf Rückforderungsansprüche dient zudem dazu, den Vereinszweck zu verwirklichen. Der Beklagte soll Versorgungsleistungen für Zugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Abs . 2 der Satzung). Die Mittel des Beklagten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 13 Abs . 1 der Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ve r- einbarten Leistungsplan (§ 14 Abs . 2 der Satzung); sie werden jedoch nur g e- währt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitg e- stellt hat (§ 13 Abs . 3, § 14 Abs . 1, § 16 Abs . 1 der Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs die Gewährung von Versorgung s- leistungen. (2) Unter diese n Voraussetzungen hält die Verzichtsk lausel der Satzung des Beklagten der rechtlichen Prüfung stand . Die für die Kontrolle von Sa t- zungsbestimmungen geltenden Grenzen überschreitet der Ausschluss des 28 - 15 - Rückforderungsrechts nicht. Vereinigungen steht es nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 318). Der Verzicht in § 12 Abs. 2 der Satzung ist besch ränkt auf den Zweck, die dem Geschäftsführer versprochenen Verso r- gungsleistungen zu sichern und den Beklagten in den Stand zu setzen, den satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen. Die Klausel nimmt ausdrücklich Anspr ü- che auf Übertragung des gebildeten Kassenvermö gens auf andere Verso r- gungseinrichtungen sowie die Rückforderung von Zuwendungen aus, die au f- grund eines Irrtums geleistet worden sind. Damit wird den Interessen des Tr ä- gerunternehmens ausreichend Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersverso r- gung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum Beklagten und der i n- soweit mit dem Beklagten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag ziel en auf die unbedingte Durchführung der Versorgu ngszusage aus den tatsächlich dem Beklagten verschafften Mitteln. cc ) Der Ausschluss sämtlicher Rückforderungsansprüche in § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten verstößt schließlich nicht gegen § 119 InsO. Entg e- gen der Auffassung der Revision ist eine solche Regelung in den Rechtsbezi e- hungen zwischen einem Unternehmen und einer Unterstützungskasse, die d a- zu dienen, die vom Unternehmen einem Beschäftigten zugesagte Altersverso r- gung zu sichern, nicht nach § 119 InsO unwirksam. ( 1 ) Allerdings sind Ve reinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 115, 116 InsO beschränkt wird, gemäß § 119 InsO unwirksam. Die B e- endigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit Verfahrenseröffnung ist zwingend. Treffen die Parteien Vereinbarungen, wonach ein Geschäf tsbeso r- 29 30 - 16 - gungsvertrag oder ein Auftragsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortb e- stehen sollen, sind diese unwirksam (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 22 mwN; FK - InsO/Wegener, 8. Aufl. , § 116 Rn. 70). § 119 InsO erfasst jedo ch grundsätzlich nur solche Vereinbarungen, die gerade dazu führen, dass Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge zu La s- ten der Masse fortbestehen ( vgl. Jaeger/Jacoby, InsO, § 119 Rn. 43; Uhle n- bruck/ Sinz, InsO, 14. Aufl., § 119 Rn. 9; MünchKomm - InsO/Huber , 3. Aufl., § 119 Rn. 74 f). (2 ) Soweit eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG im Hinblick auf die von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen Herausgabeansprüche des Unternehmens nach § 667 BGB allgemein au s- schließt, führt dies - entgegen der Ansicht der Revision - nicht dazu, dass die für Aufträge und Geschäftsbesorgungsverhältnisse geltenden Bestimmungen der §§ 115, 116 InsO ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies ergibt sich aus dem Regelungsinhalt dieser Vorschrifte n sowie den gesetzlichen Wertu n- gen, die ihnen zugrunde liegen. (a) Gemäß § 115 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 116 Satz 1 InsO e r- lischt ein Vertrag, mit dem sich jemand gegenüber dem Schuldner verpflichtet hat, ein Geschäft für diesen durchzuführen, s ofern sich dieser Vertrag auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Regelung hindert zum einen den Auftragnehmer daran, weiter zu Lasten der Insolvenzmasse über Vermögen verfügen zu kö n- nen, da s zur Masse gehört oder an die Masse herauszugeben ist. Zum anderen schließt sie weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers auf Aufwendung s- ersatz und Vergütung aus. Ziel dieser Bestimmungen ist es sicherzustellen, dass die Verwaltung der Masse vom Zeitpunk t der Verfahrenseröffnung allein in 31 32 - 17 - den Händen des Insolvenzverwalters liegt (BT - Drucks. 12/2443 S. 151; Münc h- Komm - InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 115 Rn. 1). Im übrigen führt sie lediglich dazu, dass der Insolvenzverwalter nach der Beendigung des Auftrags die entstand e- nen Ansprüche nach den allgemeinen Regelungen geltend machen kann (Schmidt/Ringstmeier, InsO, 19. Aufl., § 115 Rn. 10; Tintelnot in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2008, §§ 115, 116 Rn. 9). Er kann daher von dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsab wicklung die Herausgabe des aus der Geschäftsfü h- rung E rlangten nach §§ 667, 675 BGB verlangen (Schmidt/Ringstmeier, aaO; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. , §§ 115, 116 Rn. 9; MünchKomm - InsO/Ott/ Vuia, aaO Rn. 11). Auf der anderen Seite muss der Insolvenzver walter alles, was der Beauftragte bis zum Erlöschen des Auftrags getan hat, insbesondere wenn der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, für und gegen die Masse gelten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168 , 276 Rn. 12; vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 13; MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, aaO; Tintelnot in Kübler/Prütting/ Bork, aaO; FK - InsO/Wegener, 8. Aufl., § 115 Rn. 7). Die §§ 115, 116 InsO erweitern damit nicht die dem Auftraggeber nach der Beendigung eines Auftrags oder eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zustehenden materiell - rechtlichen Ansprüche. Soweit ma teriell - rechtlich keine Herausgabeansprüche bestehen, begründet die Insolvenzeröffnung keine so l- chen Ansprüche. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Ausschluss von Herausgabeansprüchen weder mit einer Insolvenzeröffnung noch mit einem Eröffnungsgrun d verknüpft, sondern auf solche Ansprüche allgemein verzichtet. Dann entstehen solche Ansprüche auch nicht durch eine Insolvenzeröffnung. Vielmehr muss der Insolvenzverwalter einen Vertrag im A llgemeinen in der L a- ge übernehmen, in der er ihn bei Eröffnung des Verfahrens vorfindet (BGH, U r- 33 - 18 - teil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 97). Dies gilt auch für ein beendetes Geschäftsbesorgungsverhältnis. (b) Ein allgemeiner und insolvenzunabhängiger Ausschluss der Anspr ü- che nach § 667 BGB in einem Ver trag mit einer Unterstützungskasse ist auch im übrigen nicht als eine Vereinbarung anzusehen, die dazu führt, dass Auftr ä- ge oder Geschäftsbesorgungsverträge entgegen §§ 115, 116 InsO nach Inso l- venzeröffnung fortbestehen. Vielmehr fehlt es - soweit der Beau ftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte endgültig behalten darf - an einem ausre i- chenden Massebezug des Geschäftsbesorgungsverhältnisses. Es mag sein, dass mit einem solchen Verzicht auf Rückforderungsa n- sprüche das Geschäftsbesorgungsverhältn is (teilweise) faktisch fortbesteht. Dies widerspricht jedoch nicht der Regelung in §§ 115, 116 InsO. Denn § 115 Abs. 1 InsO grenzt die erfassten Aufträge ausdrücklich dahin ein, dass sich der Auftrag auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen muss. Dies gilt aufgrund der Verweisung in § 116 Satz 1 InsO für Geschäftsbesorgungsve r- träge entsprechend. Fehlt es an diesem Massebezug, fallen der Auftrag und das Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht unter §§ 115, 116 InsO ( vgl. Münc h- Komm - InsO/Ott/Vuia, 3 . Aufl. § 115 Rn. 9; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, §§ 115, 116 Rn. 5; Jaeger/Jacoby, InsO, §§ 115, 116 Rn. 42, 46). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dann nicht zum Erlöschen des Au f- trags. Dieser ist vielmehr vom Beauftragten vo llständig durchzuführen (BAGE 12 6, 89 Rn. 35). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Vertrags parteien des Auftrags oder des Geschäftsbesorgungsverhältnisses der Abfluss des Geldes aus dem Vermögen des Schuldners endgültig und insolvenzunabhängig erfo l- ge n sollte. 34 35 - 19 - Im Streitfall bestand nach den zwischen Schuldnerin und Beklagtem g e- troffenen Vereinbarungen kein Anspruch der Schuldnerin auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten. Soweit der Beklagte den Auftrag daher mit den ihm endgültig ve rbleibenden Mitteln faktisch weiter ausführen kann und soll, fehlt es an der erforderlichen Massebezogenheit dieses Auftrags. Der B e- klagte hat die Dotationszahlungen unstreitig vollständig dafür verwendet, um die Beiträge für die im eigenen Namen abgeschlo ssene Rückdeckungsversich e- rung zu bezahlen. Der für die Ausführung des Auftrags hieraus sich ergebende Vermögenswert steht rechtlich ausschließlich dem Beklagten zu; er ist in seine alleinige Verfügungsgewalt übergegangen. Da der Schuldnerin keine Anspr ü- ch e auf Herausgabe dieser erlangten Vermögenswerte zustehen, betreffen Ve r- fügungen über die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung die Inso l- venzmasse nicht. Sie haben auch keine tatsächlichen Einwirkungen auf diese. Der Beklagte hat aus den Leistungen de r Rückdeckungsversicherung die Ve r- sorgungsansprüche des Geschäftsführers und der Streithelferin zu befriedigen; hierfür hat er dem Geschäftsführer und der Streithelferin die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet. Zudem ist die Lage - soweit die Unterstützungskasse die erhaltenen D o- tationszahlungen in einer Rückdeckungsversicherung angelegt hat und die Lei s tungen der Rückdeckungsversicherung dazu dienen, die Pensionszusage zu erfüllen - mit einem teilweise bereits erfüllten Auftrag verg leichbar. War der Auftrag bei Insolvenzeröffnung bereits teilweise erfüllt, so erlischt er nur hi n- sichtlich des noch nicht erfüllten Teils (MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 115 Rn. 10; HK - InsO/Marotzke, 8. Aufl., § 115 Rn. 13). Soweit der Auftrag berei ts ausgeführt ist, verbleibt es deshalb bei den eingetretenen Vermögen s- folgen. Auch dies spricht dafür, dass der Verzicht auf Rückübertragungsanspr ü- che bei einer Unterstützungskasse hinsichtlich des aus der Geschäftsführung 36 37 - 20 - Erlangten nicht gegen § 119 InsO verstößt. Die weitere Abwicklung betrifft nur noch die Erfüllung der Versorgungszusage aus den im eigenen Vermögen des Beklagten vorhandenen Mitteln. 3. Andere Ansprüche - etwa sonstige vertragliche oder bereicherung s- rechtliche Ansprüche oder Ansprü che aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (hierzu BAG, ZIP 2011, 347 ff) - sind nicht ersichtlich . Der Kläger trägt hierzu nicht s vor. III. Auch der hilfsweise erhobene Anfechtungsanspruch ist unbegründet. 1. Die Bedingung ist eingetreten. Jedenf alls mit seiner Berufung hat der Kläger den Hilfsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptanspruchs e r- hoben und sich damit das Verständnis des Landgerichts von der innerpr o- zessualen Bedingung zu eigen gemacht . 2. Dem Kläger steht jedoch kein Anfechtungsanspruch zu. Ansprüche aus § 134 Abs. 1 InsO scheiden aus, weil keine unentgeltliche Leistung vorliegt. Zu anderen Anfechtungstatbeständen hat der Kläger nichts vorgetragen. a) Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei - Personen - Verhältnis e ine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 9. N o- vember 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708 Rn. 15; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 je mwN). Es genügt dabei, wenn die 38 39 40 41 42 - 21 - Schuldnerleistung kausal oder konditional mit der Zusage der Übertragung e i- nes vermögenswerten Vorteils verknüpft ist, um die Entgeltlichkeit zu begrü n- den ( vgl. Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 37). Die treuhä n- derische Übertragung von Vermögenswerten kann infolge des Rückforderung s- anspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden (BGH, B e- schluss vom 23. Januar 2014 - I X ZR 15/13, Rn. 6, nv; Urteil vom 10. Septe m- ber 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 7; Bork in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 24; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 13). b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer unentgeltl i- chen Leistung im Streitfall nicht erfüllt. Vielmehr liegt im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten eine entgeltliche Leistung vor. aa ) Der Beklagte hat die Dotationszahlungen aufgrund des Geschäftsb e- sorgungsvertrags erhalten. Da der Bekla gte verpflichtet war, die Dotationsza h- lungen zweckentsprechend zu verwenden, handelt es sich nicht um eine unen t- geltliche Leistung an den Beklagten. Wendet der Schuldner einem Beauftragten die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel zu, liegt keine freigi e- bige Leistung vor, sondern steh t dem die Verpflichtung des Beauftragten g e- genüber, die empfangenen Mittel auftragsgemäß zu verwenden und sie - soweit dies nicht erfolgt ist - gemäß § 667 BGB nach Beendigung des Auftrags zurück zu gewähren (vg l. BGH, Urteil vom 10. September 2015 , aaO Rn. 7 mwN). bb ) Auch soweit die Satzung des Beklagten in § 12 Abs. 2 einen Verzicht auf die Herausgabe des Erlangten enthält und damit Herausgabeansprüche aus § 667 BGB ausschließt, führt dies nicht dazu, da ss die Zuwendungen der Schuldnerin oder der Verzicht auf die Herausgabe des Erlangten eine anfech t- bare unentgeltliche Leistung an eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b 43 44 45 - 22 - Abs. 4 Satz 1 BetrAVG darstellen. Vielmehr erlangt die Schuldnerin als verm ö- genswer ten Vorteil die von dem Beklagten ihr gegenüber übernommene Ve r- pflichtung, die erforderlichen Leistungen für die von der Schuldnerin ihrem G e- schäftsführer zugesagte Altersversorgung als Dritter gemäß § 267 BGB zu e r- bringen. Es handelt sich also um eine ein em Deckungsverhältnis entspreche n- de Rechtsbeziehung. Der Beklagte hat der Schuldnerin im Leistungsplan vom 7. März/8. A u- gust 2007 zugesagt, die darin festgelegte Altersversorgung für den Geschäft s- führer und die Streithelferin zu erbringen. Die Schuldn erin verpflichtete sich, die hierzu erforderlichen Mittel zuzuwenden. Der Beklagte hat - wie auch § 14 der Satzung zeigt - der Schuldnerin versprochen, die von ihr zur Verfügung gestel l- ten Mittel für die lebenslange monatliche Altersrente des Geschäftsführ ers bzw. die lebenslange Hinterbliebenenrente der Streithelferin einzusetzen und diese solange zu bezahlen, bis die Mittel erschöpft sind. Der Schuldnerin steht damit ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung an den Geschäftsfü h- rer zu. Hierzu h at sich d er Beklagte im Leistungsplan verpflichtet, die zugesa g- ten Leistungen durch einen auf das Leben des Geschäftsführers abgeschloss e- nen Versicherungsvertrag rückzudecken. Damit ist der Verzicht auf etwaige Rückforderungsansprüche mit der Zusage von ve rmögenswerten Vorteilen für die Schuldnerin verbunden. Letztlich bezahlt die Schuldnerin den Beklagten dafür, dass dieser sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet, deren Verbin d- lichkeiten als Dritter zu erfüllen. Der Preis für diese Leistung sind die vo n der Schuldnerin dem Beklagten hierfür zuzuwendenden Mittel, die der Beklagte in eine Rückdeckungsversicherung einzusetzen hat und die danach kalkuliert werden, welche Kosten dem Beklagten für den Abschluss einer die Versorgung des Geschäftsführers sicher stellenden Rückdeckungsversicherung entstehen werden. 46 - 23 - Ein weiterer, eine Entgeltlichkeit begründender vermögenswerter Vorteil der Schuldnerin besteht darin, dass der Beklagte aufgrund des von ihm mit der Schuldnerin eingegangenen Rechtsverhältnisses gegenüber der Schuldnerin verpflichtet ist, dem Geschäftsführer einen eigenen , mit der Satzung des B e- klagten vereinbaren Rechtsanspruch einzuräumen , ihm die Versorgungslei s- tungen zu bezahlen, die sich aus dem Leistungsplan und dem Inhalt der Sa t- zung des Be klagten ergeben. Hierzu schaltet die Schuldnerin den Beklagten als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ein. Es en t- spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie im Streitfall mit der Vereinbarung vom 8./10. A u- gust 2007 - die Leistungen einer Unterstützungskasse verspricht, einen A n- spruch des Arbeitnehmers auch gegen die Unterstützungskasse zu bejahen. Der Ausschluss des Rechtsanspruches bei Unterstützungskasse n (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG; im Streitfall § 15 Abs. 1 der Satzung) bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, dass der Unterstützungskasse ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zusteht, womit dem A r- beitnehmer durchaus ei n Anspruch auf die zugesagten Leistungen eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung seit BAGE 25, 194, 200 f unter B.II.2.a. ; jüngst etwa BAG, NZA - RR 2011, 541 Rn. 53; BAGE 149, 212 Rn. 48 je mwN ). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung gebill igt (BVerfGE 65, 19 6, 210 ff unter C.II. ; BVerfGE 74, 129, 153 ff unter B.II.2.). Diese Beurteilung gilt für die von einem Arbeitgeber zugesagten Leistungen einer Unterstützung s- kasse allgemein. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Versorgungszusage e i- ner U nterstützungskasse an einen Gesellschafter - Geschäftsführer anders zu behandeln als die Fälle, die gemäß § 17 Abs. 1 BetrAVG direkt diesem Gesetz unterfallen. Die Satzung des Beklagten ist einheitlich auszulegen. Sie unte r- scheidet nicht danach, ob die zuges agten Versorgungen direkt dem BetrAVG 47 - 24 - unterfallen. Auch der Gesellschafter - Geschäftsführer ist insoweit in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmer für die aufgrund seiner T ätigkeit für die Gesel l- schaft erworbenen Versor gungsansprüche schutzbedürftig. Dahe r meint die Revision zu Unrecht, die Fallgestaltung sei mit einer gemäß § 134 InsO anfechtbaren Schenkung unter Auflage (hierzu Münc h- Komm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 12) vergleichbar. Zwar kann die Übe r- tragung von Vermögen an einen Auftragnehmer als u nentgeltliche Leistung a n- fechtbar sein, sofern der Auftragnehmer einen Teil des Vermögens behalten soll (vgl. MünchKomm - InsO/Kayser, aaO Rn. 13 a.E.) . E ntscheidend ist jedoch, ob der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen zur Entgeltlichkeit führe n- den v ermögenswerten Vorteil verspricht. Dies ist bei einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG der Fall, weil sie dem Unternehmen die Versorgung seiner Beschäftigten zusagt und in Erfüllung dieser Zusage eine Verpflichtung gegenüber dem Versorgungsempfänger eingeht. Dass das Unte r- nehmen entsprechend den Absprachen mit der Unterstützungskasse verpflic h- tet ist, diesem die erforderlichen Vermögenswerte im Voraus zu übertragen, macht diese Übertragung und den Verzicht auf Rückforderungsansprü che nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. cc ) Ob der mit dem Verzicht auf Rückforderungsansprüche erfolgende Vermögenserwerb des Beklagten deshalb als unentgeltliche Leistung anfech t- bar sein könnte, weil von Anfang an ein objektives Missverhältnis zwischen der Höhe der endgültig übertragenen Dotationszahlungen und dem Wert der vom Beklagten der Schuldnerin zugesagten Leistungen an den Geschäftsführer und 48 49 - 25 - die Streithelferin bestand (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 22), kann dahinstehen. Der Kläger hat zu den Wertverhältnissen nichts vorgetragen. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2014 - 37 O 96/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2015 - 1 4 U 136/14 -
Full & Egal Universal Law Academy