ECLI:DE:BGH:2016:06 1216UXIZR257.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 257/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Herrwert h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 18. Oktober 2016 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten w i r d der Beschluss des 9. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Auf die Berufung der B eklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 27. November 2014 abgeändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit die Beklagte verurteil t wor den ist, an den Kläger zu 1 weitere 3.762,19 Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2014 zu bezahlen. I m Übrigen wird die Sache zur Verhandlung und neuen Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiese n. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Bereicherungs - und Sch a- densersatzansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr finanzierten Erwerb eines Hotelappartements geltend. D e r Kläger zu 1 wurde im Jahre 1992 von einem Anlagevermittler g e- w orben, das Hotelappartement Nr. in dem Bauvorhaben "H . " in P . ( ) zu erwerben. Im Verkaufsprospekt werden die vertraglichen Grundlagen wie folgt erläutert: "Der Erwerber beauftr agt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftra g- ten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wah r- nehmung der im Geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufg a- b- schluss des Grundstückskau fvertrages, des Generalübernehmerwer k- vertrages, des Gesellschaftsvertrages, der Finanzierung und beim A b- schluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prüfung des Objektes in bautechnischer Hi n- sicht, die Prüfung d e- 49 des Prospekts) "Der Abwicklungsbeauftragte beauftragt den Finanzierungsvermittler im Namen des Erwerbers mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für eine Vorfinanzierung des Eigenkapitals, Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Ber a- tung bezüglich aller Fragen der Endfinanzierung und der V orlage u n- terschriftsreifer Darlehen sverträge zu verpflichten." (S. 50 des Pro s- pekts) "Für die Abwicklung des Erwerbsvorganges hat der Prospektherau s- geber ein Angebot eines Abwicklungsbeauftragten vorliegen. Der A b- wicklungsbeauftragte wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschä f tsbesorgungsvertrages. ..." (S. 53 des Prospekts) 1 2 - 4 - Abwicklungsbeauftragte war die C . gesellschaft mbH (nachfolgend: Abwicklungsbeauftragte). Finanzierungsvermittlerin war die Initi a- torin des Bauvorhabens, die G . gesellschaft mbH (nachfolgend: Finanzierungsvermittlerin). Die Beklagte bestätigte der Finanzierungsvermittl e- rin vor Beginn der einzelnen Erwerberfinanzierungen ihre generelle Berei t- schaft, die Finanzierung des Kaufpreises für die Erwerber von Einheiten i n der Neubaumaßnahme vorbehaltlich der Kreditwürdigkeit der Erwerber zu übe r- nehmen. Außerdem vereinbarte die Beklagte am 19./23. März 1992 mit der F i- nanzierungsvermittlerin, dass diese auf Aufforderung durch die Beklagte notle i- dend gewordene und von der Be klagten gekündigte Käuferdarlehen gegen A b- tretung sämtlicher Forderungen der Beklagten gegen diese Käufer sowie gegen Übertragung von deren Sicherheiten übernimmt. Zwecks Erwerbs des Hotelappartements bot der Kläger zu 1 der Abwic k- lungsbeauftragten mit n otarieller Urkunde vom 16. November 1992 einen u m- fassenden Geschäftsbesorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht, die ausdrücklich auch den Abschluss eines Finanzierungsvermit t- lungsvertrages umfasste. Die Abwicklungsbeauftragte nahm dies es Angebot an. Der Gesamtaufwand sollte 194.700 DM betragen. Zur Finanzierung des Erwerbs schloss die Abwicklungsbeauftragte n a- mens des Klägers zu 1 im Dezember 1992 mit der Beklagten einen Darlehen s- vertrag, der über zwei Unterkonten in Höhe von 145.646 DM und 5.788 DM g e- führt wurde , sowie im Dezember 1993 einen Darlehensvertrag über weitere 4.650,52 DM. Alle Darlehen wurden durch eine Grundschuld an dem finanzie r- ten Immobilieneigentum in Höhe von 151.500 DM besichert. Die Darlehensve r- träge wurden nachtr ä glich auch von der Klägerin zu 2 unterzeichnet. Die Darl e- hensvaluta wurde zum Erwerb des Hotelappartements verwendet. 3 4 5 - 5 - Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 hat der Kläger zu 1 durch seine späteren Prozessbevollmächtigten den Ombudsmann der privaten Banken a n- gerufen, der am 9. August 2012 entschieden hat, von einer Schlichtung abz u- sehen. Am 26. Februar 2013 hat das Mahngericht auf den am 11. Februar 2013 gestellten und mehrfach , zuletzt am 20. Februar 2013, umformulierten Antrag der Kläger einen Mahnbescheid über 50.575,51 erlassen , der der Beklagten am 28. Februar 2013 zugestellt wurde. Mit ihrer im Jahr 2014 zugestellten Anspruchsbegründung haben die Kläger neben der Rückzahlung geleisteter Zins - und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 50.575,51 t Rechtshängigkeitszinsen die Feststellung begehrt, dass sie der Beklagten aus den Darlehensverträgen nicht verpflichtet sind. Die Kläger halten die der Abwicklungsbeauftragten erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für un wirksam und machen a u- ßerdem geltend, dass die Darlehensverträge wegen eines offenkundigen Mis s- brauches der Vertretungsmacht unwirksam seien. Eine Finanzierungsvermit t- lungsprovision sei von den Klägern nicht geschuldet gewesen. Zudem werfen sie der Beklagte n Aufklärungspflichtverletzungen wegen eines Wissensvo r- sprunges im Hinblick auf eine arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die wahre Rolle der Abwicklungsbeauftragten sowie über die Höhe der Vermit t- lungsprovisionen und der erzielbaren Miethöhe vor. Von diesen Täuschungen habe die Beklagte gewusst bzw. dieses Wissen sei ihr wegen ihres institution a- lisierten Zusammenwirkens mit der Abwicklungsbeauftragten zuzurechnen. Die Beklagte hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung der Zins - und Tilgung s- raten wegen Verjäh rung in Bezug auf den Kläger zu 1 insoweit abgewiesen, als Raten vor dem 1. Januar 2009 gezahlt worden sind, und in Bezug auf die Kl ä- gerin zu 2 insoweit, als Raten vor dem 1. Januar 2010 gezahlt worden sind. Im 6 7 8 - 6 - Übrigen hat es der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihr au f die vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses , zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und im Übrigen zur Zurüc kverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein gemeinschaftlicher Rückza h- lungsanspruch in Höhe von 18.810, 95 (richt ig: 15.048,76 und dem Kläger zu 1 ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.762,19 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, weil die Darlehensverträge gemäß § 177 BGB analog unwirksam seien und der Beklagten die Berufung auf die formale Vertr e- tu ngsmacht im Außenverhältnis gemäß § 242 BGB versagt sei, weil die Abwic k- lungsbeauftragte beim Abschluss der Darlehensverträge ihre Vollmacht mis s- braucht habe und dies der Beklagten bekannt, jedenfalls für sie evident gew e- sen sei. 9 10 11 - 7 - Die Beklagte habe gewu sst, dass eine tatsächliche Finanzierungsvermit t- lung nicht vorgesehen gewesen sei und der Prospekt eine überflüssige Verg ü- tung der Finanzierungsvermittlerin vorgesehen habe, an der sie über die Fina n- zierung mitverdient habe. Die Abwicklungsbeauftragte sei nicht befugt gew e- sen, die Beklagte als Darlehensgeberin ohne Finanzierungsvermittlung ausz u- wählen und ihren Auftraggeber durch nicht geschuldete Provisionszahlungen und hierfür anfallende erhöhte Finanzierungskosten zu schädigen. Der Auftrag der Abwicklung sbeauftragten habe nicht die Auswahl der Darlehensgeberin und die Aushandlung der Finanzierungskonditionen umfasst. Dies sei Sache der Finanzierungsvermittlerin gewesen, während die Abwicklungsbeauftragte ledi g- lich die von dieser vorgelegten Verträge mit d em von ihr ermittelten Kreditinst i- tut habe unterzeichnen sollen. Eine vertraglich vorgesehene und vergütungspflichtige Finanzierung s- vermittlung vor Vertriebsbeginn habe nicht stattgefunden, denn die Finanzi e- rungsvermittlerin habe zu diesem Zeitpunkt wed er die konkret vom Erwerber gewünschte Finanzierungsform gekannt noch habe sie aktuelle marktübliche Finanzierungsangebote einholen können, weil sie die zukünftigen Marktbedi n- gungen im Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Erwerber nicht gekannt habe. De r Kläger zu 1 habe davon ausgehen müssen, dass die Abwicklung s- beauftragte zunächst den Finanzierungsvermittlungsvertrag abschließe und sich unterschriftsreife Darlehensverträge vorlegen lasse, nachdem die Finanzi e- rungsvermittlerin entsprechende Angebote ve rglichen und Konditionen ausg e- handelt habe. Tatsächlich sei die Finanzierungsvermittlerin jedoch nicht tätig geworden, sondern die Abwicklungsbeauftragte habe sich in Absprache mit der Beklagten die Darlehensangebote in unterschrif tsreifer Form selbst besc hafft. 12 13 14 - 8 - Die Erwägung der Beklagten, die Finanzierungsvermittlerin könnte sich der Abwicklungsbeauftragten zur Erlangung der Finanzierung bedient haben, wodurch eine Finanzierungsvermittlung stattgefunden habe, sei nicht haltbar. Der Anleger habe konzept gemäß eine unabhängige Abwicklungsbeauftragte mit der Einschaltung eines Finanzierungsvermittlers beauftragt, damit dieser der Abwicklungsbeauftragten als Vertreterin des Anlegers Finanzierungsangebote beschaffe, vergleiche und unterschriftsreif vorlege. D ass die Abwicklungsbeau f- tragte stattdessen kostenpflichtig einen Dritten beauftrage und dann diesen Au f- trag selbst ausführe, sei mit der ausdrücklichen Unabhängigkeit der Abwic k- lungsbeauftragten unvereinbar. Der Vollmachtsmissbrauch sei für die Beklagt e evident gewesen, denn vor Vertriebsbeginn seien ihr der Prospekt und die Musterverträge vorgelegt worden. Aus diesen sei eindeutig hervorgegangen, dass nicht die Abwicklung s- beauftragte, sondern die Finanzierungsvermittlerin die Kreditmittel habe b e- schaff en sollen. Zudem habe der Inhalt des Finanzierungsvermittlungsvertrages eine echte Auswahlleistung durch die Finanzierungsvermittlerin suggeriert. Dem habe die ständige Praxis der Abwicklungsbeauftragten widersprochen, die di e- se Tätigkeiten selbst vorgenom men und sich im Vorfeld, also unabhängig von den späteren Konditionen der Darlehensverträge, auf eine Finanzierung durch die Beklagte festgelegt habe. Die Beklagte habe auch gewusst, dass sich die Abwicklungsbeauftragte und nicht die Finanzierungsvermitt lerin die Darl e- hensangebote vor Vertriebsbeginn selbst bei ihr beschafft habe. In Bezug auf den Kläger zu 1 lie ge kein Fall einer Teilnichtigkeit im Sinne von § 139 BGB vor, denn der Vollmachtsmissbrauch und somit die Nichtigkeit s- folge beträfen nicht nur die Höhe der Darlehensvaluta, sondern auch die Au s- wahl der Beklagten als Darlehensgeberin, die von der Finanzierungsvermittlerin habe getroffen werden müssen. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass 15 16 17 - 9 - der Kläger zu 1 in Kenntnis der Gründe, die zu einer Teilnichtigkeit geführt hä t- ten, an den Darlehensverträgen festgehalten hätte. Auch die Darleh ensverträge mit der Klägerin zu 2 sei en gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig, denn es sei nicht anzunehmen, dass die Parteien das Fortbestehen der Darlehensvert räge allein mit der Klägerin zu 2 gewollt hätten. Das am 20. Dezember 2011 eingeleitete Verfahren vor dem Ombud s- mann der privaten Banken habe gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu einer Ve r- jährungshemmung zugunsten des Klägers zu 1 geführt. II. Diese Au sführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren Pun k- ten nicht stand. Ein Anspruch des Klägers zu 1 auf Rückzahlung weiterer 3.762,19 nicht gegeben. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Kläger auf Rü ckzahlung von 1 5 . 048 ,7 6 sowie den geltend gemachten Feststellungsanspruch nicht bejahen dürfen. 1. So beanstandet die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertr ä- ge seien wegen eines von der Abwicklungsbeauftragten begangenen Mis s- brauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmacht s- missbrauchs nicht vor. a) Nach ständiger Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertretene das Risiko eines hier unterstellten Missbrauchs der 18 19 20 21 22 - 10 - Vertretungsmacht zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 23 mwN). Den Vertragspartner trifft keine P r ü- fungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten G e- brauch zu machen (Senatsurteil aaO mwN). Etwas anderes gilt allerdings zum einen in dem Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24 m wN). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann g e- schützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdäc h- tiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass bei m Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmome n- te voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. nur Senatsurteil aa O mwN). Diese objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des G e- schäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil aaO mwN). b) An einer solchen objektiven Ev idenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fes t- stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das wie hier der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein wie hier abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben 23 24 - 11 - (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 25 mwN). aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich au f- drängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin ihr gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierung s- vermittlerin richten sich nicht nach dem Prospekt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 26 mwN), sondern nac h dem tatsäc h- lich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das Ber u- fungsgericht nicht befasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag der Kläger. bb) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierun gsve r- mittlungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich en t- gegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Verdachtsmomente dafür, dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehen s- aufnahme zur Zahlung der Finanzie rungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat. (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die Abwicklungsbeauftragte für den Kläger zu 1 überhaupt einen F inanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die Finanzierung einer Vermittlungsprovision nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Gesch e- hen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies sc hloss auch die zu finanziere n- den und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Ko s- ten der Finanzierungsvermitt lung, ein. 25 26 27 - 12 - Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vo r- liegen, wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept zum Nachteil des Erwerbers hier des Klägers zu 1 a b- weicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Fina n- zierung des G esamtaufwands hat der Kläger zu 1 aber ausdrücklich gewünscht und damit die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt. Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen dur f- te, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davon a bgesehen war ihr auch im Fall einer vom Berufungsgericht ang e- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebe ne Umstände wie etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierung s- vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. U n- abhängig von der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte durch die Finanzierung einer unterstellt nicht geschuldeten Finanzierungsvermit tlungsprovision die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Bekla g- te jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte. 28 29 30 - 13 - (a) Die Ver mittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenzie l- len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den b e- absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 32 mwN) . Dabei kann der die Vergütung s- pflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Ma k- lerleistung abgeschlossen werden (vgl. Senatsurteil aaO mwN). Um die Provis i- on zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Be di n- gungen für den Abschluss des Hauptvertrages zumindest mitursächlich gewo r- den ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlus s- bereitschaft des Dritten i rgendwie gefördert hat, der Makler also bei dem Ve r- tragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (Senatsu r- teil aaO mwN). (b) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsl eistung der Finanzierungsvermittlerin anders als das Berufungsgericht meint nicht deshalb aufdrängen, weil die Finanzierungsvermittlerin die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mit ihr verhandelt hat. Das Berufungsgericht verkennt, dass b ereits die vorab von der Beklagten mit der Finanzierungsvermittlerin getroffene und mit Vereinbarung vom 19./23. März 1992 nochmal bekräftigte allgemeine Finanzierungsabsprache auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Käufer und damit auch zugunsten des Klägers zu 1 zurückzuführen ist. In der Vereinbarung vom 19./23. März 1992 bestätigt die Beklagte gegenüber der Finanzierungsvermittl e- rin ihre bereits zuvor erklärte grundsätzliche Bereitschaft, den Erwerbern von Appartements im Objekt H . bei guter Bonität Käuferdarlehen bis zu einem Beleihungswert von 70% des jeweiligen Gesamtaufwandes zuzüglich 31 32 33 - 14 - Damnum zu gewähren. Einer Vermittlungsleistung zugunsten des Klägers zu 1 steht nicht entgegen, dass die Abwicklungsbeauft ragte dessen Angebot zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erst nach dem Zeitpunkt der B e- stätigung der allgemeinen Finanzierungsbereitschaft durch die Beklagte ang e- nommen hat und der Kläger zu 1 damit erst zu diesem Zeitpunkt als Käufer feststand. Auch spielt es keine Rolle, dass in der allgemeinen Finanzierungsa b- sprache keine genaueren Konditionen enthalten sind, denn es entsprach der Vorgabe an die Finanzierungsvermittlerin, die Käuferdarlehen zu jeweils mark t- üblichen Bedingungen zu beschaffen. D ass die im Dezember 1992 und im D e- zember 1993 geschlossenen Darlehensverträge dieser Vorgabe nicht entspr o- chen hätten, machen die Kläger nicht geltend. Auch aus dem Umstand, dass die streitgegenständlichen Darlehensve r- träge nicht von der Finanzierungsve rmittlerin, sondern ebenfalls von der A b- wicklungsbeauftragten geschlossen wurden, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen nicht höchstpersönlich erbracht werden. Nach der Konzeption des A n- lagemodells sollten die Anleger wie auch vorliegend geschehen allein die Abwicklungsbeauftragte mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevol l- mächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dies er die allgemeinen Konditionen für die Zwischen - und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierung s- anfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Abwicklungsbeauftragte dabei mit W issen und im Einve r- ständnis der Finanzierungsvermittlerin als d eren Erfüllungsgehilfin agiert. cc) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kl ä- ger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vollmachtsmissb rauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen 34 35 - 15 - werden. Entgegen der Revisionserwiderung hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagten der Vollmachtsmissbrauch bekannt war. Mangels tatsächlicher Grundlage handelt es sich bei dieser Annahme des Berufungsgerichts nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um eine nicht haltbare Schlussfolgerung. 2. Ebenfalls mit Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des B e- r u fungsgerichts, dass der Güteantrag des Klägers zu 1 v om 20. Dezember 2011 an den Ombudsmann der privaten Banken eine Verjährungshemmung bewirkt habe. Die auf Bereicherungsrecht gestützte Klageforderung ist vielmehr auch in Bezug auf den Kläger zu 1 hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2010 e r- folgten Zahlungen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB, §§ 197, 198 und 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nac h- folgend: aF) verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). a) D as Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen , dass die geltend gemachten Bereicherun gsansprüche der Kläger kenntnisunabhängig nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB gemäß §§ 197, 198 und 201 BGB a F in vier Jahren ab dem Schluss des Jahres verjähren, in welchem die jeweiligen Zahlungen erbracht worden sind. Die Z ins - und Tilgungsleistungen , deren Rückzahlung die Kläger bege h- ren, sind nach der ständigen Senatsrechtsprechung andere regelmäßig wiede r- kehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB aF (Senatsurteile vom 27. Februar 2007 XI ZR 56/06, WM 2007, 731 Rn. 20, vom 27. Mai 2008 XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12 und vom 15. Juli 2014 XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 Rn. 40). Die sbezügliche Rückzahlungsansprüche sind der vie r- jährigen Verjährungsfrist der § § 197 , 198 und 201 BGB aF unter worfen , da es 36 37 38 - 16 - sich b ei dieser Frist nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB durchzufü h- renden Fristenvergleich (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 VIII ZR 359/04, WM 2006, 345, 346 f. und vom 16. April 2014 IV ZR 153/13, WM 2014, 1193 Rn. 16 f.) um die kürzere Verjährungsfrist handelt . F ür den Vergleich mit dem neuen Recht ist vorliegend nämlich nicht die dreijährige Regelverjährung im Sinne der §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB heranzuziehen, da deren subjektive Voraussetzungen gem äß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach de n von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegen h a- ben, sondern die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB, die ab dem 1. Januar 2002 zu laufen b e- gann. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber gemeint , der Güteantrag des Klägers zu 1 sei ausreichend individualisiert gewesen und habe daher die Verjährung zugunsten de s Kläger s zu 1 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der bis zum 25. Februar 2016 geltenden F assung (nachfolgend: aF), § 209 BGB ge hemmt, soweit sie bei Einleitung des Güteverfahrens noch nicht abgelaufen war. aa) Eine Hemmung der Verjährung durch die Bekanntgabe ein es Güt e- antrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF setzt zu m einen voraus, dass d er Güteantrag die formalen Anforderungen erfüll t , die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 2 1 mwN und vom 20. August 2015 III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 16). Zum and e- ren muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte An spruch ist hi n- reichend genau zu bezeichnen (BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 III ZR 198/14, 39 40 - 17 - aaO Rn. 23 mwN und vom 20. August 2015 III ZR 373/14, aaO Rn. 17 ) , so dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderu ng möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht en t- halten (BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 III ZR 198/14, aaO Rn . 25, vom 20. August 2015 III ZR 373/14, aaO Rn. 18 und vom 15. Oktober 2015 III ZR 170/14, WM 2015, 2181 Rn. 17 sowie Beschluss vom 28. Januar 2016 III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 16 , jeweils mwN ). bb ) Hiernach genügt der Güteantrag des Klägers zu 1 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht de n Anforderungen an die für die B e- wirkung der Verjährungshemmung erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. (1) Dies gilt auch unter Berücksichtigu ng der Vorgaben in Ziffer 3. (1) der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kund enbeschwerden im deutsc hen Bankgewerbe in der Fassung 29 . Okto ber 2009 (Bundesanzeiger Nr. 169 , S. 3827 ), wonach Beschwerden "unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und unter Beifügung der notwendigen Unterlagen" an die Kundenbeschwerd e- stelle zu richte n sind; insoweit bestehen keine Abweichungen von den allg e- meinen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 26 mwN). ( 2 ) Der Güteantrag des späteren Klägervertreters vom 20. Dezember 2011 ben e nnt als Bes chwerdeführer n ur den Kläger zu 1 und schildert auch das mit der Beschwerde verfolgte Begehren allein auf die sen bezogen ; er enthält weder die für die Bewirkung der Verjährungshemmung erforderlichen individu a- lisier end en Angabe n zur Höhe der Finanzierungssumme und zum Zei tpunkt des Darlehensvertragsabschlusses noch eine Beschreibung de s angestrebten Ve r- 41 42 43 - 18 - fahrensziels, die der Beklagten und dem Ombudsmann der privaten Banken einen Rückschluss auf Art und Umfang der vom Kläger zu 1 verfolgten Ford e- rung ermöglicht hätte. Insbes ondere ist das im Güteantrag b enannte Begehren des Klägers zu 1 auf " Entlassung aus Darlehensverpflichtungen und die Rüc k- übertragung seiner Lebensversicherung " nicht auf dasjenige Tun gerichtet, we l- ches der Kläger zu 1 nunmehr mit seinem auf die Rückzahlun g von Zins - und Tilgungsleistungen gericht eten Klageantrag geltend macht, so dass das ang e- strebte Verfahrensziel auch aus diesem Grund nicht h inreichend individualisiert war . c) Dagegen haben die Instanzgerichte rechtsfehlerfrei eine Hemmung der Ver jährung durch den Mahnbescheid mangels hinreichender Individualisi e- rung der darin geltend gemachten Ansprüche der Kläger verneint. Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 geltend gemachten Ansprüche der Kläger sind mithin verjährt, da die Verjährung vor liegend erst durch die Zustellung der A n- spruchsbegründung der Kläger an die Beklagte mit Wirkung zum 10. März 2014 gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF , § 167 ZPO). III. D ie angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). A uf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abzuä n- dern, soweit die Beklagte darin z ur Erstattung der vom Kläger zu 1 vor dem 1. Januar 2010 erbrachten Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt worden ist. Da keine weitere n Feststellungen zu treffen sind, kann der 44 45 46 - 19 - Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und in di e- sem Umfang die Klage abweisen. Da die Sache hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsscheinvollmacht nicht zur Endentscheidung reif ist , ist sie insoweit im Hinblick auf die von den Klägern für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 geltend gemachten Bereicherung s- ansprüche zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 47 - 20 - Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der geltend gemachte Sch a- densersatzanspruch seine Entstehung wegen Aufklärungsfehlern in den Ja h- ren 1992/93 unterstellt mit Ablauf des 2. Januar 2012 verjährt ist (vgl. Senat s- urtei le vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn . 48 und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 49, jeweils mwN). Auch ins o- fern ha t der Güteantrag des Klägers zu 1 mangels Individualisierung keine Hem mung der Verjährung bewirkt. Ellenberger RiBGH Maihold Matthias ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Ellenberger Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 27.11.2014 - 1 O 299/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2015 - 9 U 209/14 - 48
Full & Egal Universal Law Academy