BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 258/07 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Dem Streithelfer der Kl344gerin wird f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-ren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. April 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei. Die mehreren wahllosen R374gen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Kl344gerin (247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 354.078,51 200. Nobbe M374ller Joeres Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2005 - 10 O 302/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2007 - 17 U 292/05 -
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