BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 258/12 Verkündet am: 29. Januar 2015 Kluckow Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Zahlt die Bank des Schuldners nach der irrtümlichen Rückbuchung einer schon g e- nehmigten Lastschrift den Lastschriftbetrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens an den zum Einzug von Forderungen ermächtigten, mitbestimmenden vorläuf i- gen Insolvenzverwalter aus, gilt ihr bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückza h- lung nach der Verfahrenseröffnung nicht als Masseverbin d lichkeit . BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 258/12 - OLG Frankfurt am Main LG Fulda - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. O k- tober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine österreichische GmbH, betreibt für die österreichische A . (A . ) das LKW - Mautsystem in Österreich. Sie beauftragte im Jahr 2006 die L . GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) mit dem Vertrieb von Mau t- werten in Deut schland. Die vertraglichen Vereinbarungen sahen vor, dass Ba r- zahlungen der Kunden von der Schuldnerin im Namen und im Auftrag der A . entgegengenommen und spätestens am zweiten auf den Zahlungstag folgenden Tag von der Klägerin auf der Grundlage von bei der Schuldnerin e r- stellten Sammelbelegen von einem Konto der Schuldnerin bei einer deutschen 1 - 3 - Bank eingezogen wurden. Am 25. Juli 2008 wurde die Eröffnung des Insolven z- verfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt und der Beklagte zum vorl äufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an und ermächtigte den Beklagten, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und Gelder entgegenz u- nehmen. Auf Verlangen des Beklagten buchte die Bank der Schuldnerin Las t- schrifteinzüge im Gesamtbetrag von 65.181,06 zurück, welche die Klägerin für den Zeitraum vom 27. Mai bis zum 31. Juli 2008 veranlasst hatte. Am 1. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Kläger in hat sich Ansprüche der A . abtreten l assen und ve r- langt vom Beklagten aus der Insolvenzmasse Z ahlung von 65.181,06 Zinsen. Da mit der Klage zunächst nur ein Teilb etrag von 5.001 e- macht worden war, erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, festzuste l- len, dass keine weitergehende Zahlungspflicht des Beklagten bestehe. Nach Erweiterung der Klage auf den Betrag von 65.181,06 der Erledigung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat der Klage stat t- gegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu zahlenden Betrag auf 63.784,94 seiner vom Senat zugelassenen Rev ision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die Feststellung der Erledigung seiner Widerklage . 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung sgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageforderung sei in Höhe von 63.784,94 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB begründet. Gegen die A k- tivlegitimation der Klägerin bestünden keine Bedenken, weil die der Klägerin vertraglich einger äumte Einzugsermächtigung auch für die streitgegenständl i- chen Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung gelte und die A . eventuelle Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetr e- ten habe. Die Insolvenzmasse sei durch die Rückbuchun g auf Kosten der A . ungerechtfertigt bereichert, weil die Lastschriften bereits konkludent genehmigt gewesen seien und der Beklagte deshalb mit seinem Lastschriftw i- der spruch unberechtigt in eine rechtlich gesicherte Position der A . ei n- gegriffen habe. Der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung sei eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO gelte nicht nur für Fälle nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, sondern auch für einen Bereicherungsa n- spruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, sofern er - wie hier - durch eine Handlung des vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sei. Dass dem Beklagten nicht, wie von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vorausgesetzt, die Ve rfügungsbefugnis übe r- tragen gewesen sei, stehe nicht entgegen, weil der Beklagte bei der Rückford e- rung der Lastschriftbeträge von der ihm erteilten Einzelermächtigung zum Ei n- 3 4 - 5 - zug von Forderungen und zur Entgegennahme von Geld Gebrauch gemacht habe. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der vom Berufungsgericht wegen der Rückbuchung und Auszahlung der eingezogenen Lastschriftbeträge angenommene Bereicherungsanspruch der Klägerin oder der A . besteht nicht. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die Lastschriftbuchungen im U m- fang von insgesamt 63.784,94 Beklagte dem Lastschrifteinzu g widersprach und die Rückbuchung verlangte . aa) Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind als Ergebnis einer tatrichterlichen Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerk annte Auslegung s- grundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu klären ist dabei auch, ob alle erheblichen Umstände vom Tatrichter umfassend gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn . 10; vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, WM 2012, 933 Rn. 21 , j e- weils mwN). bb) Nach diesem Maßstab sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage einer konkludenten Genehmigung nicht zu beanstanden. Das Ber u- 5 6 7 8 9 - 6 - fungsgericht hat seiner Beurteilung d ie in der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs anerkannten Ausleg ungsgrundsätze zugrunde gelegt. Eine konkl u- dente Genehmigung von Lastschriftbuchungen kommt danach in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Las t- sch riften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, die der Kontoinh a- ber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat . Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen der bereits genehmigten Lastschriftbuchung en bewegt, gegen diesen nach einer ang e- messenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zah l- stelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung so l- le Bestand haben (BGH, Urteil vom 27. September 2009 - XI ZR 215/10, WM 2011, 2041 Rn. 17 mwN ) . Dabei muss es sich nicht um eine Reihe von im W e- sentlichen gleichbleibenden Zahlungen handeln. Werden im unternehmerischen Verkehr fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von la u- fenden Geschäftsbeziehungen mi ttels Lastschrift im Einzugsermächtigungsve r- fahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Las t- schriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwa n- kungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt o der diese nicht wesentlich über - oder unterschreitet (BGH, Urteil vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11 , jeweils mwN) . Beruhen Lastschriftbuchungen e r- kennbar auf Zahlungspflichten , deren variierende Höhe der Schuldner gege n- über der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer u m- fassenden Überprüfung. Als Überprüfungsfrist kann eine Fr ist von drei Tagen genügen. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners z u- grunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vora n- - 7 - gegangener Lastschri ftbuchungen bewegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 12; vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, WM 2012, 933 Rn. 4 7 f ; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10, BGHZ 194, 1 Rn. 8 ) . Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Dass es bei der Würdigung d es konkreten Sachverhalts nicht alle erheblichen Umstände einbezogen hätte, zeigt die Rev i- sion nicht auf. Solches ist auch nicht erkennbar. b) Der Umstand, dass die im Rahmen des Lastschrifteinzugs erfolgten Belastungsbuchungen der Schuldnerbank auf d em Konto der Schuldnerin noch vor den gegenläufigen Erklärungen des Beklagten von der Schuldnerin gene h- migt worden waren, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach der Rückbuchung der eingezogenen Beträge jedoch nicht zu einem Anspruch der Kläg erin oder der A . gegen den Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse. Die Schuldnerin hat durch die Rückbuchung der Lastschrifteinzüge auf ihrem Bankkonto keine Forderung gegen ihre Bank zurück erlangt, sondern lediglic h eine Buchposition. Diese Buchposition ist nicht durch Genehmigung der Klägerin zum Forderungserwerb erstarkt. Sie beruht nicht auf einer Leistung der Klägerin und geht auch nicht auf deren Kosten. Die infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Las tschrifteinzugs en t- standene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank kann deshalb nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rüc k- gängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30 ; v om 28. Juni 2012 , aaO Rn. 12 ff ). Entsprechendes gilt, wenn - wie der Beklagte behauptet - die auf das Konto der Schuldnerin zurückg e- buchten Beträge an den Beklagten ausbezahlt worden sein sollten. Auch in di e- sem Fall hat die Insolvenzmasse nichts auf Kost en der Klägerin oder der A . erlangt. 10 - 8 - 2. Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis rich tig ist ( § 5 61 ZPO). Sollte der von der Schuldnerbank zurückgebuchte Betrag entsprechend der hiermit erlangten bl o- ßen Buchposition erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den B e- klagten ausgezahlt worden sein, hätte die Klägerin aus abgetretenem Recht der Schuldnerbank ein en ge mäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus der Insolvenzmasse zu befriedigenden Anspruch gegen den Beklag ten a us § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom B erufungsgericht zuerkannten Höhe. a) D ie Klägerin hat durch mehrere Abtretungen unter anderem auch di e- jenigen Ansp rüche erworben, welche der Bank der Schuldnerin gegen die Ma s- se oder den Beklagten zustehen, weil dieser den streitgegenständlichen Las t- schriftbuchungen widersprach und ihre Rückbuchung veranlasste. Es ist zw i- schen den Parteien unstreitig, dass diese Anspr üche mit Vereinbarung vom 5./8. Juli 2011 von der Schuldnerbank (C . AG) an die Bank der Klägerin (S . AG) abgetreten wurden und sodann mit Vereinbarung vom 11. Juli 2011 von der Ba nk der Klägerin an die A . und - bereits am 6./8. Juli 2011 vereinbart - von der A . an die Kläge rin. b) E in Anspruch der Schuldnerbank gegen den Beklagten auf Zahlung des zurückgebuchten Betrags aus der Insolvenzmasse in dem vom Ber ufung s- gericht angenommenen Umfang best and, wenn die Schuldnerbank den zurüc k- gebuchten Betrag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Bekla g- ten ausgezahlt hat. 11 12 13 - 9 - aa) D ie Versagung der Genehmigung einer Lastschriftbuchung durch einen vorläufig en Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt geht ins Lee re , wenn die Buchung - wie hier - bereits zuvor wirksam genehmigt wurde . In di e- sem Fall ist im Deckungsverhältnis zwischen der Schuldnerbank und dem Schuldner bereits vor der Erklärung des vorläufi gen Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank in Höhe des Lastschriftbetr a- ges entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Schuldnerbank aufgrund des Widerspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gut schreibt, will sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kont o- berichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten G e- nehmi gung nicht besteht . Die Rückbuchung beg ründet unter diesen Umständen keine Forderung de s Schuldners gegen seine B ank, sondern lediglich eine Buchposition. Die se kann von der Schuldnerbank berichtigt werden. Ein auf Zahlung gerichteter Anspruch der Schuldnerbank gegen d en Schuldner oder den Inso lvenzverwalter entsteht erst, wenn die Schuldnerbank den zurückg e- buchten Betrag auszahl t (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19; vom 27. Sept ember 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 20 f mwN). Sofern im Streitfall eine solch e Auszahlung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein sollte, handelte es sich bei dem dann b e- stehenden Anspruch der Schuldnerbank auf Rückzahlung wegen ungerechtfe r- tigter Bereicherung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO um eine Masseverbindlich kei t . bb) W urde der zurückgebuchte Lastschriftbetrag hingegen bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Schuldn erin oder an den Beklagten ausge zahlt, is t der Anspruch auf Rückzahlung eine bloße Insolvenzforderung . 14 15 - 10 - (1) § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Denn di e- se Norm setzt voraus, dass die Bereicherung erst nach der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, WM 2007, 2299 Rn. 9; vom 7. Mai 20 09 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477 Rn. 12 ; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09, ZInsO 2011, 388 Rn. 10). (2) Auch § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO verleiht dem Rückzahlungsanspruch nicht die Qualität einer Masseverbindlichkeit. Nach dieser Norm gelten Verbin d- lich keiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners überg e- gangen ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeit. Eine unmittelbare Anwendung der Bestim mung scheidet aus, weil das Insolvenzg e- richt bei der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO), weshalb die Verfügungsbefugnis über das V ermögen des Schuldners nicht auf den Beklagten übergegangen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) , sondern lediglich die Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des Beklagten abhängig gemacht hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Auch e ine entsprechende Anwendung von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO auf Rechtshandlungen eines solchen bloß mitbestimmenden vorläufigen Insolven z- verwalters kommt nicht in Betracht . Masseverbindlichkeiten kann dieser nur begründen, wenn ihm vom Insolvenzgericht die Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 363 ff; vom 20. Sep tember 2007 - IX ZR 91/06, WM 2007, 16 17 18 - 11 - 229 9 Rn. 9; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477 Rn. 13 ; vom 13. Januar 2011 , aaO Rn. 9 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11, WM 2012, 706 Rn. 27 ). E ine diesen Anforderungen genügende Ei n- zelermächtigung liegt im Streitfall n icht vor. Stellt man darauf ab, dass der B e- reicherungsanspruch der Schuldnerbank eine Folge des Widerspruchs des B e- klagten gegen die Lastschriftbuchungen war, fehlt es von vorneherein an einer hierauf bezogenen Einzelermächtigung. Widerspricht ein mitbesti mmender vo r- läufiger Insolvenzverwalter einer Lastschriftbuchung, verweigert er damit seine Zustim mung zu der zunächst unberechtigt erfolgten Belastung des Schuldne r- kontos. Hierzu ist er bereits aufgrund des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO berech tigt. E iner gesonderten Ermächtigung zum Widerspruch bedarf es nicht , und eine solche wurde auch nicht erteilt . Bei der Entgegennahme einer Auszahlung der von der Schuldnerbank zurückgebuchten Beträge vor der Verfahrenseröffnung h andelte der Beklagte zwar auf der Grundlage einer Einzelermächtigung. Die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Ermächtigung des Beklagten, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgege n- zunehmen, war ausrei chend bestimmt und auch sonst wirksam ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365, 367). Es handelte sich bei dieser Ermächtigung aber nicht um eine Ermächtigung zur Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Masse im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, WM 2007, 2299 Rn. 1, 9) . Unter der Geltung der Konkursordnung konnte der Sequester keine Masseverbindlichkeiten begründen. Abweichend hiervon räumt § 55 Abs . 2 InsO ein solches Recht dem verfügungsbefugten vorläufigen Inso l- venzverwalter ein. Damit soll insbesondere Geschäftspartnern des insolventen Unternehmens ein Anreiz gegeben werden, die Geschäftsbeziehungen mit e i- 19 - 12 - nem vorläufigen Insolvenzverwalter fortzu setzen sowie ihm Geld - und Waren - kredit zu gewähren (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, aaO S. 359 mwN). Wird kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, ist der vorläufige Insolvenzverwalter rechtlich nicht in der Lage, selbständig Geschäfte abzuschließen. Ein Vertrauen der Geschäftspartner kann sich in diesem Fall nur an Einzelermächtigungen ausrichten. Solche kann das Insolvenzgericht nach § 22 Abs. 2 InsO erteilen, soweit sie erforderlich sind, um auch einem nicht ver fügungsbefugten vorläufigen Verwalter die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes des Vertragspartners muss allerdings aus der jeweiligen Ermächt i- gung selbst unmissverständlich zu erkennen sein, m it welchen Befugnissen der vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist ( BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, aaO S. 367) . Deshalb muss sich aus der Ermächtigung auch eindeutig ergeben, ob und in welchem Umfang der vorläufige Verwalter Verbindlichkeiten zu La s- ten der späteren Masse begründen kann. Die allgemeine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen genügt dem nicht. Sie verleiht dem vorläufigen Ve r- wa l ter nur die Verfügungsmacht über die Forderungen des Schuldners und b e- wirkt, dass die Forderungen durch die Z ahlung an den vorläufigen Verwalter erlöschen. Auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten erstreckt sich eine solche Ermächtigung nicht. Der Senat hat deshalb schon in dem Grundsatzu r- teil vom 18. Juli 2002 (aaO S. 365) zwischen einer Ermächtigung zum Fo rd e- rungseinzug und Ermächtigungen zur Eingehung von Verpflichtungen zu Lasten der Insolvenzmasse unterschieden. ( 3 ) E ine andere Frage ist es, ob im Falle der Anordnung eines allgeme i- nen Verfügungsverbots der Anspruch eines Gläubigers wegen einer während des Eröffnungsverfahrens eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung g e- mäß § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als 20 - 13 - Masseverbindlichkeit gilt. Diese im Schr ifttum umstrittene (vgl. MünchKomm - InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 55 Rn. 212 mwN) Frage braucht hier nicht beantwo r- tet zu werden. c) M ithin kommt es im Streitfall entscheiden d darauf an, ob die zu U n- recht zurückgebuchten Lastschriftbeträge nach der Eröff nung des Insolvenzve r- fahrens an den Beklagten ausgezahlt wurden . Dazu enthält das Berufungsurteil keine eindeutige Feststellung. Bei der Darstellung des Sachverhalts ist nur von der Rückbuchung der Lastschriften die Rede . Im Rahmen der Begründung wird ausg eführt, die Rückbelastungen seien vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens zur Masse gelangt . Ob damit eine Auszahlung gemeint ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Auch aus dem vom Berufungsurteil in Bezug geno m- menen Tatbestand des Urteils des Land gerichts ergibt sich insoweit nichts. III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 21 22 - 14 - zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 30.09.2011 - 7 O 13/11 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 16.10.2012 - 14 U 222/11 -
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