BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 259/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 364 Abs. 2, 247 488 Abs. 1 Satz 2 (Fassung vom 2. Januar 2002), 247 607 Abs. 1 (Fassung vom 1. Januar 1964) Soll bei endf344lligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelm344337ig nur auf die H366he der tats344chlich aus-gezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unter-deckung hat grunds344tzlich der Darlehensnehmer zu tragen. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - XI ZR 259/06 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 3. Juli 2006 wird zur374ckge-wiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Be-deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zum Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 (WM 2003, 2412, 2413) liegt nicht vor. Die dort zu beurteilende Klausel ist wegen individueller Um-st344nde in einer Einzelfallw374rdigung vom Oberlandesge-richt in einem Sinne ausgelegt worden, der nach den in-sofern zutreffenden Ausf374hrungen des Oberlandesge-richts nicht der 374blichen Bankenpraxis entspricht. Von dieser Entscheidung haben sich inzwischen auch der 9. Zivilsenat (WM 2006, 1247, 1248) und der 17. Zivilsenat (WM 2006, 1810, 1811 f.) des Oberlandes-gerichts Karlsruhe deutlich abgegrenzt. Die geltend ge-machten Verst366337e gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgrei- - 3 - fend erachtet. Die Auslegung der Darlehensvertr344ge durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu bean-standen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Tilgungsbestimmung entnommen, dass die Lebensversi-cherung lediglich ein Mittel zur R374ckf374hrung des Darle-hens ist, nicht aber unabh344ngig von der H366he der Versi-cherungsleistung dessen vollst344ndige Tilgung bewirkt. Der Kreditnehmer schuldet gem344337 247 607 Abs. 1 BGB a.F., 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. die R374ckerstat-tung der vollen Darlehenssumme. Soll bei endf344lligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelm344337ig entsprechend 247 364 Abs. 2 BGB erf374llungs-halber und nicht an Erf374llungs statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in H366he der tats344chlich ausgezahlten Lebens-versicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebens-versicherungsleistungen zur vollst344ndigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grunds344tzlich der Darle-hensnehmer zu tragen. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. - 4 - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Be-klagte zu 1) zu 49% und der Beklagte zu 2) zu 51%. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 39.287,96 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 05.12.2005 - 12 O 132/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2006 - 31 U 6/06 -
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