BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 259/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde erhobenen R374gen gegen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Unzul344ssig-keit der Haupt- und Hilfsantr344ge, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht ent-scheidungserheblich. Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Kl344gerin dahin ausgelegt, dass mit diesem allein die Kl344rung der Wirksamkeit oder Un-wirksamkeit des Haust374rwiderrufs begehrt werde. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Kl344gerin unge- - 3 - achtet der Frage eines Feststellungsinteresses unzu-l344ssig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Beste-hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses, sondern die Kl344rung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. M344rz 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit R374cksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ver-anlasst, die die Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht nicht angegriffen, sondern sie vielmehr ihren eigenen Ausf374hrungen zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags - soweit 374ber ihn noch nicht rechtskr344ftig entschieden worden ist - und hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags scheidet eine Zu-lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-setzungen f374r einen wirksamen Widerruf fehlt. - 4 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 60.528,77 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 10 O 2928/05 (839) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 U 126/06 -
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