BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/12 Verkündet am: 13. Juni 2013 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 130, 131, 142 Zur Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der U m- buchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash - Pool teilne hmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash - Pools und hinsichtlich der dort vorgeno m- menen Verrechnung, wenn alle am Cash - Pool teilnehmenden Gesellschaften Kr e- ditnehmer des auf dem Zielkonto ausgereichten Kontoko r rentkredits sind. BGH, Urteil vom 13. J uni 2013 - IX ZR 259/12 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts München vom 25. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 22. November 2007 am 1. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die beklagte Bank im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Geldbeträgen in Anspruch, die diese in V ollzug einer Cash - P ool - Vereinbarung zu Lasten des Kontos der Schuldnerin abgebucht hat. Die Schuldnerin gehörte zur "M . ", deren Gesel l- schaften bei der Beklagten Kontokorrentkonten unterhielten. Aufgrund einer Vereinba rung mit der beklagten Bank bezog die Textilgruppe alle diese Konten in ein Cashpooling - Verfahren ein, bei dem vom Zielkonto des Cashpools, dem Konto der M . GmbH, fortlaufend Geldbeträge auf die Konten der a n- deren Gesellschaften überwiesen und von dort zugunsten des Zielkontos abg e- 1 2 - 3 - zogen wurden, so dass am Anfang und am Ende eines jeden Tages alle and e- ren Konten einen Saldo von 0,00 In dem Zeitraum vom 22. Oktober 2007 bis 21. November 2007 übersti e- gen die Zahlungseingänge au f dem Konto der Schuldnerin ohne Berücksicht i- gung der Umbuchungen zugunsten des Zielkontos die Zahlungsausgänge um 162.422,85 Mit Vertrag vom 13. Mai 2005 hatte die Beklagte den Gesellschaften der Textilgruppe eine n Kontokorrentkredit von 2.350.000 jede der Gesellschafen verfügen durfte, zusammen jedoch nur bis zu der eing e- räumten Höchstgrenze. Sämtliche Gesellschaften hafteten hiernach für die j e- weilige Inanspruchnahme einschließlich etwaiger Überziehungen über den Kr e- ditrahme n hinaus als Gesamtschuldner. Mit Schreiben vom 22. November 2007 kündigte die Beklagte sämtliche Konten und Kreditlinien. Am 22. August 2007 wies das Zielkonto einen Sol l- stand von 387.863,31 Oktober 2007 von 1,59 Mio. o- vember 2007 von 3,5 Mio. November 2007 von 3,9 Mio. Der Kläger hält die einzelnen Verrechnungen auf dem Konto der Schul d- nerin für inkongruent und gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die B e- klagte habe damit eine Rückführung der Kreditverb indlichkeiten der Schuldn e- rinnen vorgenommen, worauf sie mangels Kündigung des Kredits kein A n- spruch gehabt habe. Es komme allein darauf an, dass die Haben - die Bela s- tungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin überstiegen hätten. Die Um - 3 4 5 6 - 4 - buchungen im Ra hmen des Cashpools seien unbeachtlich, weil sie zwischen insolvenzrechtlich selbständigen Unternehmen vorgenommen worden seien. Da sich das Zielkonto stets im Soll befunden und die Schuldnerin die gesam t- schuldnerische Mithaftung für dieses Konto übernommen gehabt habe, seien mit den Umbuchungen zugunsten des Zielkontos eigene Forderungen der B e- klagten befriedigt worden. Die durch Umbuchung abgeflossenen Beträge seien deshalb vo n den herauszugebenden Eingängen nicht abzusetzen. Jedenfalls seien die Verre chnungen gemäß § 130 InsO anfechtbar, weil der Debetsaldo am 22. Oktober 2007 nach der Belastungsbuchung am Morgen und vor deren Glattstellung eine logische Sekunde lang 123.066,10 habe, am 22. November 2007 aber nur noch 77,06 t scheide aus, weil die Beklagte eigene Forderungen befriedigt habe. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens am 1. Oktober 2007 zahlungsunfähig gewesen. Spätestens seit 15. Oktober 2007 habe die Beklagte Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunf ä- higkeit der Schuldnerin schließen ließen. Es könne gemäß § 667 BGB die Au s- kehr der auf dem Schuldnerkonto zunächst gutgeschriebenen Beträge b ezi e- hungsweise die Differenz aus Haben - und Belastungsbuchungen in Höhe von jedenfalls 117.992,89 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. 7 8 9 - 5 - Ents cheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Umbuchungen der Gutschriften vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto stellten keine gemäß §§ 130, 131 InsO anfechtbaren Rechtshandlungen dar . In der Umbuchung von Guthabenb e- trägen vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto einerseits und der Ve r- rechnung der umgebuchten Beträge mit dem Saldo auf dem Zielkonto andere r- seits lägen getrennte Rechtshandlungen vor, von denen jede selbständig auf ihr e Anfechtbarkeit zu überprüfen sei. Mit der Umbuchung vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto habe die Schuldnerin die Verpflichtung aus der Cash - P ool - Abrede erfüllt. Die Beklagte sei insoweit nur Zahlstelle der Schuldn e- rin gewesen, nicht aber Leistung sempfängerin. Durch die Verrechnung der Gutschrift auf dem Zielkonto sei der dort in Anspruch genommene Kredit zwar vermindert worden. Das beruhe jedoch auf der Abrede der Inhaberin des Zielkontos mit der Beklagten. Mit der vorausg e- henden Umbuchung ha be der Kredit nicht getilgt werden sollen. Die Beklagte sei hinsichtlich der Umbuchungen auch nicht Insolvenzgläubigerin der Schul d- nerin gewesen. Sie habe hierdurch keine Sicherung oder Befriedigung erlangt. Denn die Schuldnerin habe auf ihrem Konto keinen Kredit in Anspruch geno m- men. Der Kreditrahmen sei nur auf dem Zielkonto in Anspruch genommen wo r- den. Selbst wenn man die im Anschluss an die Umbuchung von Guthaben auf das Zielkonto vorgenommenen Verrechnungen einbeziehe, scheide eine A n- 10 11 12 - 6 - fechtbarkeit aus, weil die dort vorgenommenen Verrechnungen nicht zu Lasten der Schuldnerin erfolgt seien. Im Übrigen sei selbst nach den Grundsätzen für die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Kontokorrent die Anfechtbarkeit ausg e- schlossen. Die Ver rechnung von Habenbuchungen sei nicht unabhängig von der Entwicklung der Kreditlinie anfechtbar. Maßgebend sei vielmehr, ob die Summe der Zahlungseingänge die der berücksichtigungsfähigen Ausgänge übersteige. Die h ier im Cash - P ool - Verfahren vorgenommenen B uchungen könnten nicht wie ein zweiseitiges Kontokorrentverhältnis behandelt werden. Die Umbuchungen zugunsten des Zielkontos seien Leistungen der Schuldnerin an die Obergesellschaft der Textilgruppe gewesen, keine Leistungen an die Beklagte. Die Verrechnu ng auf dem Zielkonto habe keine Kreditrückzahlung durch die Schuldnerin bewirkt, weil sich der Sollstand des Zielkontos im Anfec h- tungszeitraum fortwähr end und über die Kreditlinie hinaus erhöht habe. Wenn aufgrund der positiven Differenz zwischen Habe n - und Bela s- tungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin die Verrechnung der Guth a- benbeträge auf dem Zielkonto tatsächlich dazu geführt habe, dass sich dort das Debet nur in geringerem Maße erhöht habe, sei dies unerheblich. Auf § 133 InsO habe sich d er Kläger weder gestützt noch zur Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin su b- sta n tiiert vorgetragen. 13 14 15 - 7 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Umbuchungen und Verrechnungen der Sollbuchung en auf dem Ko n- to der Schuldnerin hat der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen. Auch die Revision kommt hierauf nicht zurück. Gegenstand des Revisionsve r- fahrens sind die Umbuchung von Guthaben vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto einerse its und die Herstellung einer entsprechenden Aufrechnungsl a- ge auf dem Zielkonto andererseits. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers g e- gen die Beklagte ergibt sich aus keinem der beiden Vorgänge. 1. Der Kläger kann wegen der Übertragung der auf dem Kont o der Schuldnerin eingegangenen Guthabenbeträge auf das Zielkonto keine A nfec h- tungsa nsprüche gegen die Beklagte geltend machen , weil diese insoweit ledi g- lich als Leistungsmittlerin tätig geworden ist. a) Durch die auf dem Konto der Schuldnerin erfolg ten Gutschriften war die Beklagte zur Schuldnerin der späteren Insolvenzschuldnerin geworden. E i- ne Deckungsanfechtung scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die Beklagte keine Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin war. Sie hat durch die Gutschriften und die Weiterleitung der Zahlungseingänge auf das Zielkonto weder eine S i- cherung noch eine Befriedigung einer Insolvenzforderung erlangt. Sollte an einem Tag durch Belastungsbuchungen auf dem am Tagesa n- fang auf null stehenden Konto ein Deb e t angewachsen sein, hatte die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 670 BGB, der durch Abbuchung vom Zielkonto ausgeglichen wurde. Diese Deckung war kongruent, 16 17 18 19 20 - 8 - weil sie der Cash - Pool - Vereinbarung entsprach, und als Bargeschäft gemäß § 142 InsO ni cht anfechtbar. Ein Kontokorrentkredit war der Schuldnerin auf ihrem Konto nicht eingeräumt. Deshalb kann die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtbarkeit von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrentkredit hier keine Anwendung finden (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 7. März 2002 IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122; vom 7. Mai 2009 IX ZR 140/08, ZIP 2009, 1124; vom 7. Juli 2011 IX ZR 100/10, ZIP 2011, 1576). b) Für die Übertragung der Gutschriften auf ihrem Konto im Rahmen der Cashpool - Vereinbarung auf d as Zielkonto der M . GmbH hat sich die Schuldnerin der Beklagten als Leistungsmittlerin bedient. Hat der Schuldner eine solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitl i- chen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert , richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vo m 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als h a- be der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, sondern allein gegen den Leistungsempfänger, hier die M . GmbH , statt (BGH, Urt eil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO). Für die M . GmbH war erkennbar, dass die Schuldnerin durch die Übertragung der Gutschriften mittels der Beklagten ihrer Verpflichtung aus 21 22 - 9 - der Cashpool - Vereinbarung nachkam. Eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO scheidet deshalb auch aus diesem Grund aus . c) Eine Anfechtung gegenüber der Beklagten als Leistungsmittlerin wäre lediglich nach § 133 Abs. 1 InsO unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe spätestens seit 15. Oktober 2007 Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähi g- keit der Schuldnerin schließe n ließen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners spricht in diesem Fall im Allgemeinen ein gewichtiges Beweisanze i- chen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 27 ff. mwN). Ein Kreditinstitut berechtigt die Kenntnis der Zahlungsunfähi g- keit des Schuldners im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens aber nicht, die Au s- führung von Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungs - und verfügung s- befugten Schuld ners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführungen von Zahlungsaufträgen nicht a b- lehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Au s- führung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grun d- sätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von der Zahlungsunf ä- higkeit des Kontoinhabers Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012, a aO Rn. 23; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30). Dies gilt auch im Rahmen e i- nes insolvenzbeständig vereinbarten Cash - P ool - Verfahrens. Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatza n- 23 24 25 - 10 - fechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schul d- ners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Za h- lungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge ha n- delt, den en ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 31). Denn für das Kreditinst i- tut sind verschiedene Konstellationen d enkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfec h- tungsrechtlichen Bedenken begegnen. Das Kreditinstitut kennt den Gläubige r- benachteiligungsvorsatz des Schuldners nur dann, wenn es nicht nur üb er de s- sen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eing e- bunden ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 32). Derartiges wird vom Kläger nicht ge ltend gemacht. Die Beklagte hat l e- diglich die von ihr übernommene Ausführung der Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Poolführerin aus der Cash - P ool - Vereinbarung banktechnisch umgesetzt, auf die Ausführung der einzelnen Gut - und Lastschriften aber k e i- nen Einfluss genommen. Das Berufungsgericht hat demgemäß die Vorausse t- zungen des § 133 Abs. 1 InsO zutreffend verneint. Das wird von der Revision auch nicht beanstandet. 2. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die He rstellung der Aufrechnungslage durch die Gutschriften auf dem Zie l- konto der M . GmbH als Poolführerin stützen. a) Die Erteilung von Gutschriften auf einem Kontokorrentkonto stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der B ank dar, aus we l- 26 27 28 - 11 - chem der Begünstigte unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung der gutg e- schriebenen Beträge erwirbt. In der Insolvenz des Bankkunden kann der Inso l- venzverwalter diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen, soweit nicht die Bank die Verrec hnung mit Gegenforderungen im Rahmen des Kontoko r- rentverhältnisses oder andere Gegenrechte einwenden kann. Soweit die Ve r- rechnung mit Gegenforderungen der Bank im Kontokorrentverhältnis der Inso l- venzanfechtung unterliegt, kann sich der Verwalter unmittelba r auf die Unwir k- samkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen und den A n- spruch auf die Gutschrift uneingeschränkt geltend machen. Liegen die Vorau s- setzungen der Anfechtung von Verrechnungen im Kontokorrentverhältnis vor, kann auch die Verrec hnung von Gutschriften mit dem Aufwendungsersatza n- spruch der Bank aus solchen Belastungsbuchungen, die im Anfechtungszei t- raum vorgenommen worden sind, gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam sein (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 11 mwN). b) Durch die Umbuchungen auf das Zielkonto erfüllte die Schuldnerin allein ihre Verpflichtungen aus der Cash - P ool - Vereinbarung gegenüber der Poolführerin. Entgegen der Auffassung der Revision erbrachte die Schuldnerin damit nicht auc h eine Leistung an die Beklagte. Die Verrechnung auf dem Zielkonto beruhte ausschließlich auf der Kontokorrentabrede zwischen der Poolführerin als Kontoinhaberin und der Beklagten. Auf d i e se m Konto wurde nur von der Poolführerin Kredit in Anspruch genommen . Hinsichtlich dieses Kontos hatte die Schuldnerin keine unmittelbaren Befugnisse; weder konnte sie das Konto b e- treffende Verpflichtungen eingehen noch Verfügungen treffen. Den Kredit hatte die Beklagte zwar allen Gesellschaften der Textilgruppe mit Darleh ensvertrag 29 30 - 12 - vom 13. Mai 2005 eingeräumt . Auch die Schuldnerin haftete hierfür in vollem Umfang als Gesamtschuldnerin . Durch die vereinbarungsgemäße Verrechnung der Gutschriften auf dem Zielkonto wurde deshalb der Verfügungsrahmen der Textilgruppe aus dem Da rlehensvertrag erweitert . Die Zahlung en der Schuldn e- rin an die Poolführerin stellten gleichwohl keine mittelbaren Zuwendungen an die Beklagte dar. Dafür ist zwar ausreichend, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZIP 2013, 223 Rn. 17). Die Poolführerin war jedoch nicht Leistungsmittlerin der Schuldnerin. Als L eistungsmittlerin kann nur eine Person angesehen werden, die der Schuldner einschaltet, damit sie für ihn eine Zuwendung an einen Dritten b e- wirkt. Für den Dritten muss es sich erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die Schuldnerin nicht der Poolführerin bedient hat, um eine Leistung an die Beklagte zu erbringen. Vielmehr war die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin der Poolführerin tätig, das heißt als deren Zahlstelle (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 9 ff). Es ging der Schuldnerin allein darum, ihre Pflichten aus dem Poolvertrag gegenüber der Poolführerin z u erbringen. Das war auch für die Beklagte erkennbar. Der Stand des Kontos der Poolführ e- rin war für die Schuldnerin, abgesehen von de n Auswirkungen ihrer eigenen Buchungen, nicht zu beeinflussen. Es war ersichtlich nicht in ihrem Interesse, eine Leistung a n die Beklagte zu erbringen. Überweisungen auf ein im Soll g e- führtes Konto eines Gläubigers haben regelmäßig die Befriedigung der Ford e- rung dieses Gläubigers zum Ziel und nicht den Zweck, den Kredit des Gläub i- 31 - 13 - gers bei der Bank zurückzuführen. Nur in dem Fa ll, dass der Schuldner einen Betrag gerade deshalb auf ein debitorisch geführtes Konto des Gläubigers überweist, damit Zinsen gespart werden, hat der Senat darin eine mittelbare Zuwendung an die Bank gesehen (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZI P 1998, 793 Leitsatz 5 und S. 801 unter VI 1; insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt). Mag die Cash - Pool - Vereinbarung letztlich der Ers parnis von Zinsen in der Textilg ruppe gedient haben, war Zweck der einzelnen Übe r- weisungen nicht die Befriedigung der Forderungen der Beklagten gerade gegen die Poolf ührerin. c) Zudem fehlte es hinsichtlich der Verrechnungen auf dem Zielkonto an der für jede Insolvenzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderlichen o b- jektiven Glä ubigerbenachteiligung. Die Gläubiger der Schuldnerin hätten auf das Guthaben der Poolführerin nicht zugreifen können, weil hieraus allein di e- ser Rechte zustand en . d) Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hinsichtlich der Verrec h- nungen auf dem Kon to der Poolführerin hat das Berufungsgericht verneint. Einwendungen hiergegen hat die Revision nicht erhoben. 3. Wer von den Teilnehmern des Cash - Pools den Kredit letztlich in A n- spruch nahm, war von der Beklagten nicht mitzubestimmen. Letztlich konnte dies zu Vermögensverschiebungen innerhalb der Konzerngesellschaften fü h- ren. Dies muss jedoch durch Anfechtung zwischen diesen Gesellschaften au s- geglichen werden. Anderenfalls würde sich für die Bank das eingegangene Kreditrisiko unkalkulierbar erhöhen, we nn die Verwalter derjenigen insolventen Gesellschaften, zu deren Gunsten sich bei den von ihnen veranlassten B u- chungen auf dem Zielkonto ein positiver Saldo ergäbe, die Zahlungen auf das 32 33 34 - 14 - Zielkonto gegenüber der Bank anfechten könnten. Damit würde das wirts chaf t- lich sinnvolle und vom Gesetzgeber gestützte Cash - Pool - Verfahren (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 25, 34, 40, 41) wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht. Kayser RiBGH Raebel ist im Urlaub Vill und kann nicht unterschreiben. Kayser Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.07.2012 - 32 O 28426/11 - OLG München, Entscheidung vom 25.09.2012 - 5 U 3143/12 -
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