BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 259/12 vom 16. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias sow ie die Richterin Dr. Derstadt beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der B e- schluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Streitwert: bis 22.000 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit de m Erwerb von Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in Anspruch. Der Bruder der Klägerin und seine Ehefrau, die Zeugen K . , unte r- hielten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten , der Bank (im Fo l- genden: Beklagte) , ein Wertpapierdepot mit Einzelverfügungsberechtigung. 1 2 - 3 - Nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklag ten erwarben die Eheleute 20 Stück " G . " - Zertifikate der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (WKN . ) zum Preis von insgesamt 20.170,60 Infolge der Insolvenz von Emittentin und Garantin sind die Zertifikate mit t lerweile weitgehend wertlos. Am 22. September 2009 unterzeichneten der Zeuge K . und die Kl ä- gerin eine schriftliche "Abtret ungsvereinbarung", mit der der Zeuge erklärt e , seine gesamten derzeitigen und zukünftigen Schadensersatz - und sonstigen Ansprüche, die ihm im Zusammenhang mit der Zeichnung der Zertifikate gegen alle Beteiligten, insbesondere gegen die Beklagte, zustehen, an die Klägerin abzutreten. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zah lung von 20.170,60 insen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Zertifikate, die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie Ersatz vorger ichtlicher Rechtsa n- waltskosten. Das Landger icht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausg e- führt, es könne dahinstehen, dass sich in der Beweisaufnahme ergeben habe, dass auch die Zeugin K . Inhaberin des Depots gewesen sei, da den Ze u- gen Schadensersatzansprüche, die sie an die Kläge rin hätten abtreten können, nicht zustünden. Zwar sei zwischen den beiden Zeugen und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe jedoch keine sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten verletzt. Nach den von der Rechtspr echung entwickelten Maßstäben sei d ie Bera tung der Zeugen sowohl anleger - als auch objektgerecht er folgt. 3 4 5 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Berufung de r Klägerin nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückg e- wiesen . Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt : Es könne dahi n- stehen, ob etwaige Schad ensersatzansprüche berechtigt wä r en, da die Kläger in bereits nicht aktiv legitimiert sei. Eine Abtretung der geltend gemachten Sch a- densersatzansprüche durch beide Zeu gen , wie pauschal vorgetragen werde, sei nicht erfolgt. Dem stehe der Inhalt der erstinstanzlich vorgelegten Abtr e- tungsvereinbarung vom 22. September 2009 entgegen, in der jeglicher Hinweis auf die Ehefrau und die Forderungsgemeinschaft fehle und die daher auch nicht als Abtretung durch beide Ehegatten ausgelegt werden könne . Eine allein dem Ehemann zustehende Forderung habe nicht bestanden, weil der Schadense r- satz nur gemäß § 432 BGB hätte gefordert werden können. Eine Gesamtglä u- bigerschaft komme hier nich t in Betracht. Insbesondere ergebe diese sich nicht aus der vertraglichen Abrede über das Depot, da dort eine Einzelverfügungsb e- rechtigung nur im Zusammenhang mit der Konto - und Depotführung vorges e- hen sei, worunter aber keine Schadensersatzansprüche fiele n. Der Vortrag zu einem "gemeinsamen Willen" der Zeugen und der Klägerin betreffe allein die Frage der Prozessführungsbefugnis und nicht die Aktivlegitimation der Klägerin , die allein aus einer wirksamen Abtretung durch beide Zeugen abgeleitet werden könne , zu der die Klägerin aber nicht hinreichend vorgetragen habe. Schließlich sei der Verweis der Kläger in auf ein bloßes anwaltliches Redaktionsversehen bei Erstellung der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 22. September 2009 nicht vereinbar mit dem Vo rtrag, die Zeugen seien davon ausgegangen, aufgrund der Einzelverfügungsbefugnis reiche die Unterschrift eines Ehegatten aus . Denn bei Einzelverfügungsbefugnis wäre es kein Versehen, sondern ger a- de gewollt gewesen, nur den Zeugen K . und nicht auch seine Ehefrau zur Unterschrift heranzuziehen. 7 - 5 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaf t und auch im Übrigen zulässig. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulas sen, da der angegri f- fene Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516). Aus demselben Grund ist dieser Beschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 65, 293, 295; 83, 24, 35 ; 96, 205, 216; BVerfG, NJW - RR 2001, 1006, 1007 ). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm en t- gegengenommene Vorbringen eines Beteiligten a uch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht ve r- pflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Ein Ver stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt eine gewiss e Evidenz der Gehörsverletzung voraus. Im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen entweder übe r- haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist ( BVerfGE 65, 2 93, 295 f.; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 8). 2. Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. 8 9 10 - 6 - Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägeri n , beide Ehegatten hä t- ten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche an sie abgetreten, als zu pauschal und nicht hinreichend angesehen . Dabei hat es nicht berücksichtigt , dass die Klägerin auch und sogar wiederholt darauf hingewiesen hat , die Bekla gte habe die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bestrit ten. Dieser Hinweis ist zutreffend. Die Beklagte ist weder in ihrer Stellun g- nahme zur Beweisaufnahme in erster Instanz noch in ihrer Berufungserwid e- rung ihrem einzigen Schriftsatz in der Berufun gsinstanz auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin bzw. des Vorliegens einer Abtretung der (angebl i- chen) Ansprüche der Zeugen K . eingegangen, sondern hat sich darauf b e- schränkt , geltend zu machen, die Beratung sei ordnungsgemäß gewesen, o b- wohl ihr vor Einreichung der Berufungserwiderung sowohl der Hinweis an die Klägerin auf Bedenken des Berufungsgerichts hinsichtlich deren Aktivlegitimat i- on als auch die Stellungnahme der Klägerin zu diesem Hinweis übermittelt wo r- den waren. Unter diesen Umständen war die Klägerin nicht gehalten, ihre Behau p- tung einer Abtretung der Schadensersatzansprüche durch beide Ehegatten an sie durch weitere Tatsachen näher zu substantiieren (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 1962 VIII ZR 79/61, WM 1962, 719 f.; vom 12 . Juli 1984 VII ZR 123/83, WM 1984, 1380 f. und vom 17. Juli 2003 IX ZR 250/02, WM 2004, 437 f.). 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Gehörsve r- letzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlo s- sen wer den kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übe r- gangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.). Dies ist hier der Fall, weil 11 12 13 14 - 7 - das Berufungsgericht aufgrund der Gehörsverletzung die Aktivlegitimation der Klägerin verneint und deshalb nicht geprüft hat, ob die geltend gemachten B e- r u fungsangriffe gegen die Verneinung von Schadensersatzansprüchen der Zeugen durch das Landgericht begründet sind. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2011 - 8 O 234/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2012 - I - 14 U 15/12 -
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