ECLI:DE:BGH:2016:240316UIXZR259.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/13 Verkündet am: 24. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1197 Abs. 1 Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Inso l- venzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGHZ 103, 30). BGB § 137 Satz 2; InsO § 38 Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Ve r- pflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nic ht zu übertragen, hi n- dert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten. - 2 - InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übe rtragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grun d- stückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später i n- folge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläub iger zu Fremdgrundschulden werden. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13 - OLG Düsseldorf LG Kleve - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Ric h- ter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2013 aufg e- hoben. Die Berufung der K läge rin gegen das Schluss u rteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Februar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Klage - soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 13 . Oktober 2011 bereits en t- schieden worden ist - als unbegründet abgewiesen wird . Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann (fortan auch Übergeber) waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitz es . Die zum Hof gehörenden Grundstücke waren mit Grundschulden belastet, die der Sicherung im Jahr 2001 teilweise noch nicht zurückgezahlter Darlehen dienten. 1 - 4 - Mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 2001 übertrugen die Klägerin und ihr Eh e- mann den Hof auf ihren Sohn (fortan: Schuldner). In dem Vertrag behielten sie sich das Recht zum Rücktritt unter anderem für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vor. Der Rückübertr a- gungsanspruch wurde durch eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvo r- merkung gesichert. Der Schuldner tilgte in der Folgezeit die Darlehen, welche den der Auflassungsvormerkung im Range vorgehenden Grundschulden z u- grunde lagen. Über das Vermögen des Schuldner s wurde am 21. November 200 6 das Insolvenzverfa hren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann den Rücktritt von dem Übergabevertrag und verlangten von dem Beklagten die Rückübertragung des Grundstücks und die Abtret ung der Rückgewähranspr ü- che und der Grundschul den . Über das Ob und das W ie der Eigentumsrückübe r- tragung entwickelte sich zwischen den Übergebern auf der einen und dem B e- klagten auf der anderen Seite eine mehrjährige Korrespondenz. Der Beklagte erreichte in der Zwischenzeit bei der Sicherungsnehmerin, dass diese auf die Grundschulden verzichtete. Dieser Verzicht wurde am 11. Oktober 2010 in das Grundbuch eingetragen. Nach der Rückübertragung der Grundstücke am 2. April 2012 an die Klägerin aufgrund des i m vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten e r- gangenen Teilanerkenntnisurteils verlangt die se von dem Beklagten noch die Übertragung der im Klageantrag bezeichneten , vor der Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragenen Grundschulden. Das Landgerich t hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der 2 3 - 5 - vom Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Er folg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den Ansprüchen der Klägerin auf Übertragung der Grundschulden handele es sich um Masseverbindlichke i- t en nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO , § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB . Die Eröffnung des Insolvenzverfahre ns habe für den Beklagten nur die Rechte begründet, die auch dem Schuldner zugestanden hätten. Dieser habe sich nach der Ablösung der gesicherten Forderungen zwar Eigentümergrundschulden verschaffen, di e- se oder die zuvor bestehenden Fremdgrundschulden aber nicht ohne Zusti m- mung der Klägerin revalutieren dürfen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des notariellen Übergabevertrages vom 29. Juni 2001. Deswegen sei der Sich e- rungswert der nicht mehr valutierten Grundschulden aus dem Vermögen des Schuldners und so mit auch aus der Insolvenzmasse ausgeschieden. Sowohl die Rückgewähransprüche als auch die durch den Verzicht der Grundschul d- gläubigerin entstandenen Eigentümergrundschulden stellten keine der Inso l- venzmasse zuzuweisenden verwertbaren Vermögenspositionen m ehr dar. Eine Zwangsvollstreckung aus den Eigentümergrundschulden in das eigene Grun d- stück sei ausgeschlossen ge wesen (§ 1197 Abs. 1 BGB). Bei dieser Sachlage habe die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Kosten der Klägerin nur eine B uchposition erworben, als das Eigentum an dem belast e- 4 5 - 6 - ten Grundstück in Erfüllung de s vormerkungsgesicherten Übereignungsa n- spr uchs am 2. April 2012 auf die Klägerin übergegangen sei und sich die Eige n- tümergrundschulden in Fremdgrundschulden verwandelt hätte n. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Masse sei infolge des Entstehens von E i- gentümergrundschulden und später von Fremdgrundschulden ungerechtfertigt bereichert worden, beruht auf Rechtsfehlern. Die Klägerin hat gegen den B e- klagten keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. 1. Allerdings ist die Ansicht des Berufungsgerichts r ichtig und wird von den Parteien auch nicht angegrif fen , dass die Grundschulden im Laufe des I n- solvenzverfahrens zunächst als Eigentümer - und zuletzt als Fremdgrundschu l- den in die Masse gefallen sind. a) Bei den Grundschulden handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsurteils um Sicherungsgrun dschulden, welche die Ansprüche der Grundschuldgläubigerin auf Rüc kzahlung von Darlehen absicherte n . Ein Grund - stückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sich e- rungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sich e- rungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtr e- tung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grun d- schulden ( BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2109 , insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt ; vom 19 . April 2013 - V ZR 6 7 8 - 7 - 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 7 ). Soweit den Übergebern daher aus den Sich e- rungsverträgen nach Wegfall des Sicherungszwecks Ansprüche auf Rückg e- währ der Grundschulden gegen die Grundschuldinhaberin zustanden, haben sie dies e in dem Übergabevertrag vom 29. Januar 2001 an den Schuldner a b- getreten ( vgl. BGH, Ur teil vom 25. März 1986 , aaO S. 2110 ). b) Die durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Rückgewähransprüche des Schuldners waren zwar gepfändet wor den, so dass gemäß § 804 Abs. 1 ZPO , § 282 AO ein Pfandrecht der Pfändungsgläubiger an den Rückgewähr ansprüchen begründet worden ist , soweit diese Ansprüche bestanden. Durch die Pfändung der Rückgewähransprüche ist jedoch kein Pfandrecht an den Grundschuld en selbst begründet worden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 277/88, BGHZ 108, 237 , 241 f ). Der nur schuldrechtl i- che Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld en hinderte die Grundschul d- gläubigerin als Drittschuldnerin nicht, über die ihr zustehenden Grundschulden zu verfügen. Mit ihrem Verzicht auf die Grundschulden nach § 1192 Abs. 1, § 1168 Abs. 1 und 2 BGB hat sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht. Dadurch sind Eigentümergrundschulden entstanden, die so nach § 35 Abs. 1 InsO in die Masse gefallen s ind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989, aaO S. 246 ). c ) Mit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des streitgege n- stän d lic hen Grundstücks im Grundbuch im April 2012 und damit mit ihrem E i- gentumserwerb wurde n die Eigentümergrundschulden zu Fremd grundschulden und entfalteten deren volle Wirkungen einschließlich Vollstreckbarkeit und Ve r- zinslichkeit . Die durch den Verwalter handelnde Masse hatte dadurch die Mö g- lichkeit, die Grundschuld en als Berechtigte mit voller Wirkung an einen Dritten abzutrete n, ohne dass es etwa auf dessen Gutgläubigkeit (§ 892 BGB) ankäme (BGH, Urteil vom 16. Mai 1975 - V ZR 24/74, BGHZ 64, 316 , 320 f ). 9 10 - 8 - 2. Doch hat die Masse die Grundschulden nicht auf sonstige Weise auf Kosten der Klägerin erlangt (§ 812 Abs . 1 Satz 1 Fall 2 BGB). a) Der Eingriffskondiktion nach dieser Vorschrift unterliegt jeder verm ö- gensrechtliche Vorteil ( " etwas " ), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers ( " auf dessen Kosten " ) erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 , BGHZ 194, 136 Rn. 27). Rechtlicher Anknüpfung s- punkt der Bereicherungshaftung "in sonstiger Weis e" ist dabei die Verletzung einer solchen Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung dem B e- rechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Eine Bereicherungshaftung "in sonstiger Weise" setzt nur ein, wenn der e r- la ngte Vermögensvorteil dem Zuweisungsgehalt des verletzten Rechtsguts w i- derspricht. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich über die Eingriffskondiktion setzt die Beeinträchtigung einer schützenswerten und vermögensrechtlich nut z- baren Rechtsposition voraus. D er Zuweisungsgehalt der geschützten Recht s- position entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffsko ndiktion unterliegt demnach ein solcher vermögensrechtlicher Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Ve r- wertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte. Die bloße Beeinträcht i- gung einer Verwert ungschance hat die Sanktion der bereicherungsrechtlichen Ausgleichspflicht nicht zur Folge. Die geschützte Rechtsposition muss es dem Gläubiger vielmehr gewährleisten, dass ohne seine Zustimmung ihre Nutzung durch Dritte zu unterbleiben hat. Vom Zuweisungs gehalt eines Rechtsguts im 11 12 - 9 - bereicherungsrechtlichen Sinne werden bloße Erwerbs - und Gewinnchancen nicht erfasst, mögen sie auch - wie beim Recht am eingerichteten und ausgeü b- ten Gewerbebetrieb - mit einem deliktisch geschützten Rechtsgut verbunden sein (BG H, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117 , 120 f ). b ) Es trifft bereits die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, dass sich die Rechtsposition des Beklagten aufgrund der Umwandlung der Eigentüme r- grundschulden in Fremdgrundschulden info lge des Übergangs des Eigentums am Grundstück auf die Klägerin verbessert hätte. Die Eigentümergrundschuld umschließt grundsätzlich alle Rechte, die eine Fremdgrundschuld gewährt, in s- besondere das Recht , die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grund stück zu erlangen (§§ 1196, 1191, 1192 BGB). Der Eigentümer kann die Eigentümergrundschuld als Grundschuld oder unter Umwandlung in eine Hyp o- thek (§ 1198 BGB) auf Dritte übertragen oder sonst darüber verfügen, zum Be i- spiel sie verpfänden oder einem nachste henden Gläubiger das Vorrecht vor ihr einräu men (BGH, Urteil vom 16. Mai 1975 - V ZR 24/74, BGHZ 64, 316, 318 ). Dem steht § 1197 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Allerdings kann nach dieser Vo r- schrift der Eigentümer als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung zu m Zw e- cke seiner Befriedigung betreiben. Dies bedeutet, dass erst die Umwandlung in eine Fremdgrundschuld die Möglichkeit der Vollstreckung in das belastete Grundstück eröffnet. Hierin offenbart sich aber kein inhaltlicher Unterschied zwischen Eigentümer - u nd Fremdgrund schuld. § 1197 Abs. 1 BGB enthält l e- di g lich eine persönliche Beschränkung der verfahrensrechtlichen Rechtsste l- lung des Eigentümers als des Inhabers der Grundschuld; ihm fehlt die verfa h- rensrechtliche Befugnis, selbst die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Er ist aber nicht gehindert, schon bei Bestellung der Eigentümergrundschuld (oder auch später) den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung 13 - 10 - aus der Grundschuld zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1975 , aaO S. 318 f ). Da rüber hinaus hinderte § 1197 Abs. 1 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgericht s vorliegend de n Beklagten nicht, als Insolvenzverwalter aus den Eigentümergrundschulden die Zwangsvollstreckung in das schuldnerische Grundstück zu betreiben. Der Bundesgeric htshof hat bereits entschieden, dass § 1197 Abs. 1 BGB nicht für die Pfandgläubiger gilt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, BGHZ 103, 30 , 36 f ). Zur Begründung hat er ausgeführt, schon der Wortlaut des § 1197 Abs. 1 BGB spreche dafür, dass e s sich nur um eine für den Eigentümer als Grundschuldgläubiger persönlich ge l- tende Beschränkung handele. Das entspreche auch der dinglichen Rechtslage und den in Betracht kommenden Interessen. Die Eigentümergrundschuld g e- währe grundsätzlich dieselben Recht e wie eine Fremdgrundschuld; die B e- schränkung des § 1197 Abs. 1 BGB sei demjenigen, der gleichzeitig Grun d- stückseigentümer und Inhaber der Grundschuld ist, als rein persönliche B e- schränkung auferlegt, um die Ausschaltung nachrangiger Gläubiger zu verhi n- der n, die in der Zwangsversteigerung mit ihren Rechten ausfallen könnten. D a- nach aber bestehe kein rechtfertigender Grund dafür, die Vorschrift des § 1197 Abs. 1 BGB auch auf den Pfändungsgläubiger anzuwenden, weil die Intere s- senlage in diesem Fall anders sei . Der Pfändungsgläubiger vollstrecke zu se i- ner eigenen Befriedigung, nicht zu einem - im Hinblick auf nachrangige Gläub i- ger nicht gerechtfertigten - Vorteil des Eigentümers (BGH, Urteil vom 18. D e- zember 1987, aaO S. 37 f ). Nichts Anderes gilt für den Insolvenzverwalter, dem gegenüber die B e- schränkung des § 1197 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht wirkt. Die Insolvenz ist ein Verfahren der (Gesamt - ) Vollstreckung. J ede einzelne Verwertungshandlung 14 15 - 11 - des Verwalters stellt somit eine Vollstreckungsmaßnahme dar; dabe i kann der Verwalter nicht anders behandelt werden als ein Gläubiger in der Einzelvollstr e- ckung. Dies wird auch in Literatur ganz einhellig so gesehen (Staudinger/ Wolfsteiner, BGB, 2015, § 1197 Rn. 6; jurisPK - BGB/Reischl, 7. Aufl., § 1197 Rn. 5; MünchKomm - BGB/Eickmann, 6. Aufl. , § 1197 Rn. 8; Bamberger/ Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 1197, Rn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1197 Rn. 2; Krause in Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB, 4. Aufl., § 11 9 7 Rn. 4; Jaeger/Henckel, InsO, § 49 Rn. 24; MünchKomm - InsO /Ganter, 3. Aufl., § 49 Rn. 63; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 114 Rn. 22). c) Die Masse hat weder die durch den Verzicht der Grundschuldinhab e- rin entstandenen Eigentümergrundschulden noch die durch den Eigentumse r- werb der Klägerin entstandenen Fremdgrun dschulden auf Kosten der Klägerin erlangt. Denn d ie streitgegenständlichen Grundschulden waren ihr nicht durch die Rechtsordnung zu ihrer ausschließlichen Verfügung und Verwertung zug e- wiesen. aa) Die Klägerin hatte auch nach Auffassung des Berufungsg erichts nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner. Das Berufungsurteil entnimmt dem Regelungszusammenhang des Übergabevertrages - eine au s- drückliche Regelung fehlt - , dass der Schuldner die Grundschulden nach Ti l- gung der ihnen zugrunde liege nden Darlehen nicht ohne Zustimmung der Übergeber habe revalutieren , über sie habe nicht verfügen dürfen, und wohl weiter, dass nach Ausübung des Rücktrittsrecht s ein Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner auf Übertragung der auf ihn übergegangenen Grun d- schulden bestanden habe. Ob diese Auslegung des Vertrages zutrifft, kann d a- hin stehen. Jedenfalls räumten diese schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin 16 17 - 12 - keine Rechtsposition ein, die nach dem Willen der Rechtsordnung ihr zu ihrer ausschließlichen Verfügun g und Verwertung zugewiesen war. bb) D ie Klägerin war nicht Inhaberin der Grundschulden und hatte auch kein sachenrechtlich geschütztes Recht an ihnen. Das Berufungsgericht hat mit Recht gesehen, dass die etwa bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche d er Klägerin auf Nichtvalutierung und Übertragung der Grundschulden aus dem Übergabevertrag nicht durch eine Vormerkung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO , § 883 BGB gesichert waren. Nach § 106 InsO ist der Insolvenzverwalter ve r- pflichtet, den vorgemerkten Anspr uch gegenüber dem Vormerkungsberechti g- ten zu erfüllen, wie es außerhalb des Insolvenzverfahrens der Schuldner tun müsste. Er hat mithin für Rechnung der Insolvenzmasse alle Handlungen vo r- zunehmen, die zum Eintritt der geschuldeten Rechtsänderung erforderli ch sind. Bei einer Auflassungsvormerkung muss der Insolvenzverwalter dem Vorme r- kungsberechtigten deswegen das Eigentum an dem Grundstück verschaffen, also die Auflassung erklären (§ 873 Abs. 1, § 925 BGB) und die Eintragung b e- willigen (§ 19 GBO). Allerding s muss der Insolvenzverwalter den Anspruch des Vormerkungsgläubigers nur soweit erfüllen, wie er tatsächlich durch die Vo r- merkung gesichert ist (BGH, Beschluss vom 22. September 1994 - V ZR 236/93, NJW 1994, 3231 ; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 106 Rn. 28) . Deswegen kann die Klägerin, für die nach dem eindeutigen Wortlaut der Vo r- merkung zur Sicherung ihres " Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums " aus dem Übergabevertrag vom 29. Juni 2001 eine Auflassungsvormerkung ei n- getragen worden ist, zwar d ie Verschaffung des Eigentums verlangen, nicht aber eine im Übergabevertrag möglicherweise zugesagte Übertragung der b e- reits vor der Eintragung der Vormerkung vorhanden gewesenen Grundschu l- den . 18 - 13 - cc) Vielmehr sind die Grundschulden zunächst als Eigentü mergrun d- schulden in die Masse gefallen und nach Übergang des Eigentums auf die Kl ä- gerin als Fremdgrundschulden in der Masse verblieben . Deswegen konnte die Klägerin trotz ihrer etwa bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Schuldner einen Zugriff der Gläubiger des Schuldners auf die Grundschulden nicht verhindern. Ohne das Insolvenzverfahren hätten Gläubiger des Schul d- ners - wie tatsächlich auch geschehen - die Rückgewähransprüche des Schuldners , aber auch die in seiner Person entstandenen Eigentüm er - und Fremdgrundschulden pfänden können. Was für die Einzelvollstreckung gilt, muss auch für die Gesamtvollstreckung gelten. Dinglich waren die Grundschu l- den der Masse und somit den Gläubigern zugewiesen. (1) Dem stehen die etwa bestehenden schuldr echtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Masse nicht entgegen. Denn bei diesen handelt es sich um Insolvenz forderungen im Sinne von § 38 InsO, welche die Klägerin nach § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann. Sowoh l der vom Berufungsgericht angenommene, mit dem Übergabevertrag entstandene Anspruch, die Grundschulden nicht zu revalutieren und nicht über sie zu verfügen , als auch der aufschiebend bedingt erst mit der Rücktrittserkl ä- rung der Übergeber etwa entstandene Anspruch auf Übertragung der Eigent ü- mer - und Fremdgrundschulden (§ 158 Abs. 1 BGB, § 42 InsO) waren bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermögensanspr ü- che der Klägerin gegen den Schuldner (§ 38 InsO). Denn die schuldrechtliche Grundlage beider Ansprüche lag schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Übergabevertrag (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3; vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NZI 2014, 310 Rn. 10) , auch wenn der eine Anspruch erst mit Erklärung des Rücktritts durch die Übergeber entstanden ist. Denn auch aufschiebend bedingte Ford e- 19 20 - 14 - rungen sind Insolvenzforderungen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10, NZI 2011, 404 Rn. 12). Der Annahme einer Insolvenz forderung steht nicht entgegen, dass es zum Teil um Unterlassungsansprüche ging. Nicht alle Unterlassungsansprüche sind höchstpersönlich. Hier knüpfen die schuldrechtliche Unterlassungsan spr ü- che daran an, dass der Schuldner mit dem Gegenstand - dem Rückgew ähra n- spruch , der Grundschuld - eine Handlung vornehmen kann, deren Folgen nach de m Willen des Gläubigers nicht eintreten soll en . Die Übergeber haben die U n- terlassungsabrede n mit dem Schuldner getroffen, weil dieser als künftiger Rechtsträger Verfügungsmach t erhalten sollte . Deswegen beziehen sich die Unterlas sungsansprüche nicht auf eine höchstpersönliche Pflicht und sind in der Insolvenz des Schuldners Insolvenzforderung en , weil die Rückgewähra n- sprüche und die Grundschulden in die Masse gefallen sind (vgl. Berger, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen, S. 128 f). Das bedeutet aber nicht, dass der Insolvenzverwalter an das Verf ü- gungsverbot gebunden wäre. Vielmehr kann er die Grundschulden verwerten, ohne befürchten zu müssen, dass daraus als Mass everbindlichkeiten zu beric h- tigende Schadensersatzforderungen erwüchsen oder Bereicherungsansprüche entstünden . Wie ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch, so ist auch der Unterlassungsanspruch nach § 137 Satz 2 BGB nur nach insolvenzrechtlichen Regel n durchsetzbar, berechtigt also nur zur anteiligen Befriedigung (Berger, aaO, S. 129). (2) Aus dem vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2011 (IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277) ergibt sich nicht s An deres . In dieser Entscheidung ging es um die Frage , ob der 21 22 23 - 15 - Zessionar, dem der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr der Grundschuld abgetreten worden ist, in der Insolvenz des Zedenten ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat. Der Senat hat ausgeführt, der Sich e- rungswert einer bestellten Grundschuld sei trotz Abtretung des Rückgewähra n- spruch s aus dem Vermögen und der Insolvenzmasse des Zedenten nicht en d- gültig ausgeschieden, solange der Sicherungsnehmer allein oder im Einve r- nehmen mit de m Zedenten als Sicherungsgeber selbst oder dem Insolvenzve r- walter über dessen Vermögen, etwa zur Besicherung eines Massekredits, die Grundschuld revalutieren könne, ohne dadurch den Inhalt des Rückgewähra n- spruchs zu verändern. Dieser Sicherungswert könne d er Masse gemäß § 91 Abs. 1 InsO nicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Begründung eines Absonderungsrechts mit Vollendung des Rechtserwerbs an dem abgetr e- tenen Rückgewähranspruch entzogen werden. Erst wenn die Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Zessionars nicht oder nicht mehr in B e- tracht komme, sei für diesen das Recht auf abgesonderte Befriedigung begrü n- det (BGH, aaO Rn. 9). So liegt der Fall hier nicht. Der Sicherungswert der Grundschulden ist infolge des Verzicht s auf di e Grundschulden durch die Grundschuldgläubigerin in die Masse gefallen und nach Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Klägerin nicht wieder aus der Masse ausgeschieden. Der Beklagte konnte über die Grundschulden verfügen, ohne dass es der Mitwir kung der Kl ä- gerin bedurft hätte. Diese hatte aufgrund des Übergabevertrags keine gesiche r- te Rechtsposition erlangt, mit der sie Dritte von der Verwertung der Grun d- schulden hätte ausschließen können. 24 - 16 - I II . Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bes tand haben, es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsve r- letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er - folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemä ß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Danach war die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage statt als unzulässig als unb e- gründet abgewiesen wird. Das Verbot ei ner reformatio in peius steht dieser En t- scheidung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55, BGHZ 23, 36 , 50 ; vom 18. März 1999 - I ZR 33/97, WAP 1999, 918, 920 mwN). Wer gegen eine Prozessabweisung mit einem Rechtsmittel vorgeh t, will eine Sachentscheidung. Er muss deswegen in Kauf nehmen, dass dies zu se i- nen Lasten ausgeht (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 528 Rn. 32). Ein etwa bestehender Anspruch der Klägerin gegen die Masse auf Übe r- tragung der Grundschulden aus dem Über gabevertrag unterliegt der Durchse t- zungssperre des § 87 InsO; die Leistungsklage gegen den Beklagten wäre i n- soweit unzulässig. Doch macht die Klägerin mit ihrer Klage keine Insolvenz - , sondern eine Masseforderung oder einen Anspruch aus § 106 InsO geltend. Die Klage ist danach zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen den 25 26 - 17 - Beklagten eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig zu wie ein Anspruch aus § 106 InsO. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 O 259/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2013 - I - 9 U 41/12 -
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