ECLI:DE:BGH:2019:180719UIXZR259.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/18 Verkündet am: 18. Juli 2019 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 11. April 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richte- r in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf d ie Revision de s Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1 8 . Juli 2018 auf- gehoben . D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 8 . Februar 201 3 am 1 . März 201 3 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Sägewerk sowie einen Groß - und Einzelhandel mit Holzprodukten und Ein- richtungsgegenständen. Der Beklagte , ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB, ist e ine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. I hm obliegt nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfah- ren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils gültigen Fassung der Einzug der mo- natlichen Sozialkassenbeiträge. Bei ausgeglichenem B eitragskonto haben die 1 - 3 - beteiligten Unternehmen Anspruch auf Erstattung der von ihnen an ihre Arbeit- nehmer ausgezahlten Urlaubsvergütung. Die Schuldnerin befand sich im Oktober 2011 mit der Zahlung von Sozi- alkassenbeiträge n im Gesamtbetrag von 88.786,66 im Rückstand. Sie zahlte an den Beklagten am 6. Oktober 2011 auf die offenen B eiträge 55.000 am 14. Oktober 2011 weitere 33.786,66 Beitragskonto vorübergehend ausgeglichen. Infolgedessen erstattete der Be- klagte der Schuldnerin am 19. Oktober 2011 Urlaubsvergütungen im Gesamt- betrag von 56.773,95 , welche die Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer gezahlt hatte . In der Folgezeit liefen erneut Beitragsrückstände der Schuldnerin auf. Am 5. Juli 2012 zahlte sie auf die Rü ckstände 21.148,37 anschließend am 10. Juli 2012 Urlaubsvergütungen in Höhe von 15.936,60 Wegen der ab Juni 2012 wiederum aufgelaufenen Beitragsrückstände meldete der Beklagte im Insolvenzverfahren eine F orderung von 19.584, 51 venztabelle an. Daneben hatte die Schuldnerin seit März 2010 auch die vom Beklagten einzuziehende Winterbeschäftigungsumlage nicht abgeführt. Die Bundesagentur für Arbeit meldete die daraus resultierende Forderung von 4.069,10 n. Der Kläger hat die drei Zahlungen im Gesamtbetrag von 109.935,03 sowie eine weitere im Jahr 2008 erbrachte Zahlung von 944,10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Be- klagten zur Zahlung von 109.935,0 3 hende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der in den Jahren 2011 und 2012 erlangten Beträge von insgesamt 109. 935,03 nach § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO a . F . bejaht und zur Begrün- dung ausgeführt: D urch d ie das Vermögen der Schuldnerin schmälernden Zahlungen sei- en die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt worden . Die Gläubigerbenachtei- ligung sei nicht durch die A uszahlung der Urlaubsvergütungen in Höhe von 56.773,95 entfallen. Eine Vorteilsausgleichung finde im In- solvenzrecht grundsätzlich nicht statt. An einer Gläubigerbenachteiligung fehle es nur dann, wenn dem Vermögen des Schuldners vereinbar ungsgemäß eine objektiv gleichwertige, unmittelbar mit dem Vermögensnachteil zusammenhän- gende Gegenleistung zufließe. Die danach erforderliche unmittelbare Verknüp- fung zwischen den Zahlungen der Schuldnerin und den Erstattungen de s Be- klagten sei hier nicht gegeben. Die Erstattungen seien lediglich anlässlich der Beitragszahlungen erfolgt, nicht jedoch als Gegenleistung für die Zahlungen. 4 5 6 - 5 - Die in den Jahren 2011 und 2012 erfolgten Zahlungen seien von d er Schuldnerin mit einem vom Beklagten erkannten Glä ubigerbenachteiligungs- vorsatz vorgenommen worden. Aus den über lange Zeiträume und in großem Umfang aufgelaufenen Beitragsrückständen der Schuldnerin sei zu schließen, dass sie zahlungsunfähig gewesen sei und dass dies von der Schuldnerin und dem Beklagten erkannt worden sei. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. D ie Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendba- ren Fassung vom 5. Oktober 1994 (vgl. Art. 103j EGInsO) setzt wie all e Anfech- tungsnormen voraus, dass die angefochtene Rechtshandlung die Insolvenz- gläubiger objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung ohne Rechtsfehler bejaht . a) E ine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkei- ten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrach- tungsweise günstige r gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 15. November 2018 IX ZR 229/17, WM 2019, 213 Rn. 11 mwN; st. Rspr.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die angefochtenen Zahlungen das den Insolvenzgläubigern haf- tende Vermögen der Schuldnerin verringert haben . 7 8 9 10 - 6 - b) D ie gläubigerbenachteiligende Wirkung der Beitragszahlungen ist nicht dadurch teilweise aufgehoben worden, dass der Beklagte im Anschluss an die Beitragszahlungen der Schuldnerin Urlaubsvergütungen im Gesamtbetrag von 72.710,55 erstattete. aa ) N ach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Min- derung des Aktivvermögens zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung nach schadensrechtlich en Grundsätzen findet im Anfechtungsrecht nicht statt. Sie würde dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen. Eine Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht deshalb, weil die anzufechtende Rechtshandlung in Zusamme nhang mit anderen Ereig- nissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar an die angefochtene Rechtshandlung anknüpfen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 IX ZR 263/03, WM 2005 , 1712, 1713; vom 20. Juli 2006 IX ZR 226/03, WM 2006, 1731 Rn. 14; vom 12. Juli 2007 IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 11; vom 16. November 2007 IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18; vom 9. Juli 2009 IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 36 f; vom 8. Oktober 2009 IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 17; vom 11. März 2010 IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 10; vom 26. April 2012 IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 3 0 f ; vom 22. Oktober 2015 IX ZR 248/14, WM 2015, 2251 Rn. 18; vom 28. Januar 2016 IX ZR 185/13 , WM 2016, 427 Rn. 17). Die erforderliche Verknüpfung kann gegeben sein , wenn der Anfechtungsgegner im Anschluss an den Empfang der Leistung des Schuldners die vertraglich vereinbarte , ausgleichende Gegenleistung erbringt (BGH, Urteil vom 6. April 1995 IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 240; vom 13. März 2003 IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 195 ; vom 12. Juli 2007 IX ZR 11 12 - 7 - 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 11; vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, ZIP 2016, 426 Rn. 18 ff; vom 9. Juni 2016 IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 17 ; vgl. Bitter, KTS 2016, 455 ff ) . Erhält der Schuldner etwas, das zwar keine Ge- genleistung darstellt, sich aber in anderer Weise als Vorteil erweist, kommt es darauf an, ob der Vorteil unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung zusammenhängt (BGH, Urteil v om 12. Juli 2007, aaO) . bb ) N ach diesen Grundsätzen sind die vom Beklagten erstatteten Ur- laubsvergütungen in Höhe von insgesamt 72.710,55 bei der Beurteilung, ob die Beitragszahlungen der Schuldnerin eine Benachteiligung ihrer Gläubiger bewirkt haben, nicht zu berücksichtigen. Zwar spricht Einige s dafür, d ie Erstattungsleistungen des Beklagten als Gegenleistung für die Beitragszahlung en anzusehen . Vergleichbar einem Ver- sicherungsvertrag, bei dem die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Versicherungsprämie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur der durch den Eintritt des Versicherungsfalls bedingten Leistungspflicht des Ver sicherers steht (vgl. Pröl ss /Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl., § 1 Rn. 150 ; MünchKomm - VVG/Looschelders, 2. Aufl., § 1 Rn. 72 f; Hk - VVG/Brömmelmeyer, 3. Aufl., § 1 Rn. 34 ff; vgl. auch MünchKomm - InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 118; zum Ver- hältnis zwischen Prämienzahlung und Rückkaufswert vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, WM 2012, 46 Rn. 23 ), steht auch nach den Re- gelungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe der Beitragspflicht des Arbeitgebers die Verpflichtung der Sozialkasse zur Erstat- tung der Urlaubsvergütung gegenüber. Eine Verknüpfung zwischen Beitrags- zahlung und Erstattungsleistung besteht zudem durch die Regelung in § 18 Abs. 5 VTV (in seiner in den Jahren 2011 und 2012 geltenden Fassung) . Da- nach sind Erst attungsforderungen des Arbeitgebers mit der Maßgabe zweckge- 13 14 - 8 - bunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle geführte Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Diese Regelun g begründet bei nicht vollständi- ger Erfüllung der Beitragspflicht ein Hindernis für die Durchsetzung des Erstat- tungsanspruchs (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 10 AZR 517/10, AP Nr. 338 zu TVG § 1 Tarifverträge: Bau, Rn. 27 mwN). Gleichwohl knüpfen die Erstattungsleistungen des Beklagten nicht in ei- ner Weise an die Beitragszahlungen der Schuldnerin an, die es rechtfertigen könnte, die infolge der Beitragszahlungen eingetretene Gläubigerbenachteili- gung im Umfang der Erstattungen als aufgehoben zu bet rachten. Nach dem Tarifvertrag hat der Arbeitgeber an die Einzugsstelle monatliche Beiträge zu entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der jeweils beschäftigten Arbeit- nehmer und deren Bruttolohnsumme richtet (§ 18 Abs. 1 VTV). Einen Anspruch auf Erstat tung von Urlaubsvergütung hat der Arbeitgeber, wenn er einem Ar- beitnehmer Urlaub gewährt, ihm die Urlaubsvergütung auszahlt, seine Erstat- tungsforderung mittels der von der Urlaubskasse zur Verfügung gestellten Un- terlagen geltend macht und sein Beitragskont o ausgeglichen ist (§ 7 VTV). Es handelt sich somit um ein Dauerschuldverhältnis, in dem der Arbeitgeber mit den Beiträgen ständig wiederkehrende Leistungen zu erbringen hat, die von weiteren Voraussetzungen unabhängig und insbesondere auch dann geschul- det sind, wenn keine Erstattungsansprüche im Raum stehen. Die Beitragszah- lung begründet den Erstattungsanspruch nicht noch macht sie ihn fällig. Die Leistungspflicht der Sozialkasse knüpft vielmehr an die Gewährung von Urlaub und die Zahlung von Urlaubsvergüt ung durch den Arbeitgeber an und kann in einem größeren zeitlichen Abstand zu den Beitragszahlungen entstehen. Ledig- lich die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs ist ausgeschlossen, solange 15 - 9 - das Beitragskonto nicht ausgeglichen ist. Einen den Vermögensabfl uss ausglei- chenden Vorteil begründet die Beitragszahlung selbst daher nicht. cc ) Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat im Fall einer Verrechnung der Beitragsforderung einer Urlaubskasse mit dem Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung von Urlaubsvergütungen eine Gläubigerbenachtei- ligung verneint hat (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 IX ZR 150/16, WM 2018, 1063 Rn. 6; vom 3. Mai 2018 IX ZR 151/16, NZI 2018, 527 Rn. 6). Die durch die Verrechnung erloschenen Erstattungsansprüche waren f ür die Gläu- biger des Schuldners ohne Wert, solange der Schuldner mit Beitragszahlungen in entsprechender Höhe im Rückstand war. Anders verhält es sich bei der An- fechtung von Beitragszahlungen. Die Zahlungen mindern das den Gläubigern haftende Vermögen des Schuldners und es stellt sich nur die vorstehend erör- terte Frage, ob anschließende Erstattungsleistungen die dadurch eingetretene Benachteiligung entfallen lassen. 2 . Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die angefochtene n Zahlungen mit dem Vorsatz erbracht, ihre Gläubiger zu be- nachteiligen, ist hingegen nicht frei von Rechtsfehlern. a) D er Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzan- fechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei hat er die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Beweisanzeichen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8 mwN). Die revisionsrec htliche Kontrolle der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung beschränkt sich darauf, ob dieser sich entspre- chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und wider- 16 17 18 - 10 - spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig un d rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ver- stößt (BGH, Urteil vom 14. September 2017 IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 9; vom 18. Ja nuar 2018 IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12; vom 12. April 2018 IX ZR 88/17, WM 2018, 958 R n. 15; st. Rspr.). Einer solch en Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. Das Berufungsgericht hat maßgebliche Umstände außer Betracht gelassen. b) M it Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein sta rkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gegeb e n ist, wenn die Schuldnerin wusste, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig war. Ist der Schuldner zah- lungsunfähig und ist ihm dies bewusst, kann regelm äßig von einem Benachtei- ligungsvorsatz des Schuldners ausgegangen werden, weil er weiß, dass er nicht sämtliche Gläubiger befriedigen kann (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 23 mwN; st. Rspr.). Die Zahlungsun- fähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler allein daraus abgeleitet, dass die Schuldnerin die dem Beklagten geschuldeten Bei- träge über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zahlte und sich so mit einem hohen Betrag im Rückstand befand (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 IX ZR 147/94, WM 1995, 1113, 1115; vom 20. November 2001 IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185; vom 30. Juni 2011 IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12) . c ) E ntgegen der Ansicht der Revision ist die Würdigung des Berufungs- gerichts nicht deshalb unvollständig, weil sich das Urteil nicht mit der Frage des " ernsthaften Einforderns " der Beitragsforderungen des Beklagten befasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den fälligen Zahlungs- 19 20 - 11 - pflichten des Schuldne rs, die bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen sind, nur solche, bei denen der Wille des Gläubigers, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, erkennbar ist. Das in die- sem Zusammenhang verwendete Merkmal des " ernsthaft en Einforderns " dient allerdings lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklä- rung gestundet sind. Eine r besondere n Rechtshandlung des Gläubigers im Sinne eines Einforderns oder gar der Ausübung eines besonderen Zahlungs- drucks bedarf es deshalb nicht . Es genügen sämtliche Handlungen des Gläubi- gers, aus denen erkennbar wird, dass er die Erfüllung der Zahlungspflicht er- wartet (BGH, Urteil vom 22. November 2012 IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 8; vom 19. Dezember 2017 II ZR 88/16, WM 2018, 277 Rn. 16 mwN) . Im Streit- fall konnten solche Handlungen des Beklagten darin gesehen werden, dass er die Rückstände auf dem Beitragskonto der Schuldnerin einbuchte und dabei, wie s ich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt, Verzugszinsen berech- nete. Das Berufungsgericht hat die Beitragsrückstände daher mit Recht bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin berücksichtigt. d ) D as Berufungsgericht musste in seine Wü rdigung auch nicht einbe- ziehen, dass Betriebe vielfach den nur mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz arbeitenden Beklagten als günstigere Alternative zu höher verzinslichen Kredi- ten nutz t en. Der Beklagte hat für seine diesbezügliche, vom Kläger bestrittene Behauptung keinen Beweis angetre ten. e) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein auf eine Gläubigerbenach- teiligung gerichteter Vorsatz der Schuldnerin nicht unter dem Gesichtspunkt eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs ausgeschlossen. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats handelt der Schuldner in Fällen 21 22 - 12 - kongruenter Leistungen trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfä- higkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er seine Leistung Zug um Zug ge gen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 27. September 2018 IX ZR 313/16, WM 2018, 2097 Rn. 3). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine Betriebsfortführung regelmäßig für die Gläubiger von Nutzen ist. Gleiches hat dann für Leistungen zu gelten, welche für die Fortführung des Betriebs notwendig sind und diese deshalb erst ermöglichen . Unentbehrlich in diesem Sinne sind etwa die zur Produktion not- wendigen Roh - stoffe (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 IX ZR 180/12, WM 2015, 591), die von einem Bauunternehmer benötigten Bauteile (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 IX ZR 240/13, WM 2014, 1 588), die von einem Händler benötigte Hand elswa- re (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017, aaO), die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer (BAGE 153, 163) oder die Möglichkeit, die Betriebsräume zu nutzen (BGH, Ur- teil vom 17. Dezember 2015 IX ZR 61/14, WM 2016, 172). Um solche zur Fortführung des Betriebs notwe ndige Leistungen handelte es sich bei den Er- stattungsleistungen des Beklagten nicht. Auf die weitere von der Revision auf- geworfene Frage, ob die Rechtsprechung zum bargeschäftsähnlichen Leis- tungsaustausch nur auf vertragliche Austauschverhältnisse anwendba r ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 24), kommt es nicht an. f) Das Berufungsgericht hat aber außer Acht gelassen, dass die indizielle Bedeutung der erkannten Zahlungsunfähigkeit für das Vorliegen eines Bena ch- teiligungsvorsatzes der Schuldnerin aus anderen Gründen gemindert sein kann. Erbringt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, eine Leistung in 23 - 13 - der berechtigten Annahme, dadurch eine Gegenleistung in sein Vermögen zu veranlassen, kann ihm eine gleichwohl eingetretene Gläubigerbenachteiligung verborgen geblieben sein, auch wenn die Voraussetzungen eines barge- schäftsähnlichen Leistungsaustauschs nicht gegeben sind. Im Streitfall zahlte die Schuldnerin tarifvertraglich geschuldete Beiträge an die beklagte Sozial kas- se im Bewusstsein, dadurch eine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen den Beklagten zu schaffen. Hindernisse, die bei ausgeglichenem Beitragskonto einer Leistung des Beklag- ten entgegenstan den, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, waren nicht zu erkennen. Wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der je- weiligen Beitragszahlung annehmen konnte, dass ein vollständiger Ausgleich des Beitragskontos zu erreichen war und es tatsäch lich zu Erstattungsleistun- gen des Beklagten kommen würde, kann ihr im Umfang der zu erwartenden Vermögenszuflüsse das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung gefehlt haben. 3 . Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe einen Be- nachteili gungsvorsatz der Schuldnerin erkannt, beruht ebenfalls auf einem Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass dem Beklag- ten die gläubigerbenachteiligende Wirkung der angefochtenen Rechtshandlun- gen in gleicher Weise wie der Schuldnerin möglicherweise nicht bewusst ge- worden ist, soweit er beim Empfang der jeweiligen Beitragszahlungen anneh- men konnte, es werde durch von ihm zu erbringende Erstattungsleistungen zu einem Ausgleich im Vermögen der Schuldnerin kommen. 24 - 14 - III. Das Urteil de s Berufungsgerichts ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht selbst ab- schließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO) . Das Berufungsgeric ht wird, bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen, unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte und aufgrund dazu zu treffender ergänzender Feststellungen neu zu beurteilen haben, ob die Schuldnerin mit dem Vorsatz der Gläubig erbenachteiligung handelte und der Beklagte einen solchen Vorsatz kannte. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.07.2017 - 3 O 247/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.07.2018 - 4 U 184/17 - 25
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