BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 26/00Verkündet am: 29. Juli 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der PatentnichtigkeitssacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein Dynamisches MikrofonPatG 1981 § 84 Abs. 2; ZPO § 93Der Patentinhaber sichert dem Nichtigkeitskläger in einer wie ein soforti-ges Anerkenntnis zu behandelnden Weise einen Erfolg der Nichtigkeits-klage, wenn und soweit er sofort auf das Streitpatent verzichtet oder des-sen Beschränkung herbeiführt. Die bloße beschränkte Verteidigung imNichtigkeitsverfahren, an die der Patentinhaber nicht gebunden ist, stehtdem nicht gleich.BGH, Urteil vom 29. Juli 2003 - X ZR 26/00 - Bundespatentgericht - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 29. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, dieRichter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und denRichter Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagtengegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-despatentgerichts vom 20. Oktober 1999 werden zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 der Klägerinund zu 1/10 der Beklagten auferlegt.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. Juli 1981 angemel-deten und im Verlaufe des Verfahrens durch Zeitablauf erloschenen deutschenPatents 31 30 087 (Streitpatents). Der erteilte Patentanspruch 1, dem elf weite-re Ansprüche untergeordnet sind, lautet: - 3 -"Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon, insbesonderefür eine Fernsprechkapsel, dessen Tauchspule mit dem Eingangeines Verstärkers verbunden ist, welcher die relativ kleinen Sprech-spannungen des Mikrofons auf einen bestimmten Pegel anhebt,wobei ein Kondensator vorgesehen ist, der entsprechend einer vor-gegebenen Zeitkonstanten aus einer Gleichspannungsquelle auf-ladbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Verstärker (6)ab einer bestimmten Spannung am Kondensator (10) aktiviert wird,daß der Kondensator (10) zwischen einem Anschluß der Tauch-spule (11) und dem Eingang des Verstärkers (6) liegt und daßSchaltmittel (9) vorgesehen sind, welche in Abhängigkeit von derGröße der an ihnen liegenden Spannung die Zeitkonstante für dieAufladung des Kondensators (10) zu verringern, um die Aktivierungdes Verstärkers (6) zu beschleunigen."Die Klägerin, die von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruchgenommen wird, hat Nichtigkeitsklage erhoben. Die Beklagte hat das Streitpa-tent beschränkt verteidigt und mit dieser Maßgabe der Klage widersprochen.Das Bundespatentgericht hat unter Klageabweisung im übrigen dasStreitpatent für nichtig erklärt, soweit es nicht verteidigt worden ist. Patentan-spruch 1 lautet hiernach:"Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon, insbesonderefür eine Fernsprechkapsel, dessen Tauchspule mit dem Eingangeines Verstärkers verbunden ist, welcher die relativ kleinen Sprech- - 4 -spannungen des Mikrofons auf einen bestimmten Pegel anhebt,wobei ein Kondensator vorgesehen ist, der entsprechend einer vor-gegebenen Zeitkonstante aus einer Gleichspannungsquelle auflad-bar ist, und wobei der Verstärker ab einer bestimmten Spannungam Kondensator aktiviert wird und der Kondensator zwischen ei-nem Anschluß der Tauchspule und dem Eingang des Verstärkersliegt, und daß Schaltmittel vorgesehen sind, welche in Abhängigkeitvon der Größe der an ihnen liegenden Spannung die Zeitkonstantefür die Aufladung des Kondensators verringern, um die Aktivierungdes Verstärkers zu beschleunigen, wobei die Aufladung des Kon-densators mittels eines Schwellwertfühlers steuerbar ist, dadurchgekennzeichnet, daß der Schwellwertfühler eine Zener-Diode(9) ist."Wegen des Wortlauts der sich hieran anschließenden Patentansprüche 2bis 6 wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, das Streitpatentinsgesamt für nichtig zu erklären. Sie sieht den Gegenstand des Streitpatentsdurch die deutsche Offenlegungsschrift 29 25 919 und die Veröffentlichung dereuropäischen Patentanmeldung 16 920 nahegelegt.Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Ferner wendet sie sich da-gegen, daß das Bundespatentgericht ihr zwei Drittel der erstinstanzlichen Ko-sten auferlegt hat. Sie ist der Auffassung, in dem Umfang, in dem sie dasStreitpatent nicht verteidigt hat, zur Klage keine Veranlassung gegeben zu ha-ben. - 5 -Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. J. H. , , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-handlung erläutert und ergänzt hat.Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die mit Rücksicht auf die Inan-spruchnahme der Klägerin aus dem Streitpatent auch nach dessen Erlöschenzulässige Klage ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatder Senat jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich derGegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung des an-gefochtenen Urteils für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Standder Technik ergab und somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§§ 4, 21Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG). Wie die danach zutreffende Sachentscheidunghat auch die Kostenentscheidung des Bundespatentgerichts Bestand.I. Das Streitpatent betrifft eine Schaltungsanordnung für ein dynamischesMikrofon, wie es insbesondere in Telefonen verwendet wird.Bis in die 1970er Jahre wurden in Telefonen Kohlemikrofone verwendet,die hinsichtlich ihrer Wandlereigenschaften relativ empfindlich waren und kei-nen Verstärker benötigten. Mit dem Fortschreiten der Transistortechnik und derMiniaturisierung wurde es möglich, anstelle von Kohlemikrofonen dynamischeMikrofone mit Tauchspule und Magnetfeld einzusetzen, die eine bessere Lang-zeitstabilität aufwiesen, jedoch einen Verstärker benötigten, um Ausgangs- - 6 -signale zu erhalten, die vom Endgerät zur Vermittlungsstelle übertragen werdenkonnten. Dabei trat ein Kompatibilitätsproblem auf:Die Verbindung zwischen Endgerät und den elektromagnetischen Wäh-lern der Vermittlungsstelle wurde nach der vorhandenen Technik über eineZweidrahtleitung bewirkt, über die die Wählimpulse, der Sprechwechselstromund der Hörwechselstrom laufen. Das Wählen erfolgt über ein periodischesKurzschließen der Drahtadern über Nummernschalter. Da Nummernschalterund Mikrofon parallel geschaltet sind, wird das Mikrofon spannungsfrei, wennder Nummernschalter betätigt wird. Nach dem Ende der Ziffernwahl wird dasKohlemikrofon verzögerungsfrei leitend, um den Haltestrom zu erzeugen, dergrößer Null und kleiner als der Scheitelwert des Impulsstroms beim Wählen ist.Um die Kompatibilität mit den Kohlemikrofonen zu gewährleisten, mußauch die Versorgungsspannung für den Verstärker eines dynamischen Mikro-fons aus dem Telefonnetz kommen. Infolge des Kurzschlusses beim Wählvor-gang entlädt sich der Kondensator, durch den die Tauchspule vom Verstär-kereingang gleichstrommäßig getrennt wird. Beim Anlegen der Betriebsspan-nung an das Mikrofon muß, wie die Streitpatentschrift beschreibt, der Konden-sator dementsprechend zunächst wieder auf das für den Eingang des Verstär-kers erforderliche Potential aufgeladen werden. Dafür wird eine Zeit von 30 bis100 Millisekunden benötigt, weil der Kondensator, um die niedrigen Sprachfre-quenzen nicht zu schwächen, eine relativ große Kapazität von einigen Mikrofa-rad aufweist. Solange sein für den Betrieb erforderliches Potential nicht erreichtist, ist der Verstärker in gesperrtem Zustand, und das dynamische Mikrofonweist an seinen Ausgangsklemmen einen höheren Gleichstromwiderstand alsim stationären Zustand auf. Die damit verbundene Verzögerung kann bei der - 7 -Impulswahl zur Vortäuschung einer zusätzlichen Schleifenunterbrechung unddamit zur Falschwahl führen, da die Schleifenunterbrechungen beim Wählen inderselben Größenordnung liegen wie die für das Aufladen des Kondensatorserforderliche Zeit.Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, bei einem dynamischenMikrofon die Gefahr der Vortäuschung einer solchen zusätzlichen Schleifenun-terbrechung und damit die Verursachung einer Fehlwahl zu vermeiden.Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in dem verteidigtenPatentanspruch 1 eine Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon vor,die sich wie folgt gliedern läßt:1.Die Schaltungsanordnung weist einen Verstärker auf, der dierelativ kleinen Sprechspannungen des Mikrofons auf einen be-stimmten Pegel anhebt.2.Das dynamische Mikrofon weist eine Tauchspule auf, die mitdem Eingang des Verstärkers verbunden ist.3.Es ist ein Kondensator vorgesehen,3.1.der zwischen einem Anschluß der Tauchspule und demEingang des Verstärkers liegt und3.2.entsprechend einer vorgegebenen Zeitkonstante aus einerGleichspannungsquelle aufladbar ist;3.3.ab einer bestimmten Spannung am Kondensator wird derVerstärker aktiviert. - 8 -4.Es sind Schaltmittel vorgesehen, die in Abhängigkeit von derGröße der an ihnen anliegenden Spannung die Zeitkonstantefür die Aufladung des Kondensators verringern, um die Aktivie-rung des Verstärkers zu beschleunigen.5.Die Steuerung der Aufladung des Kondensators erfolgt5.1.mittels eines Schwellwertfühlers,5.2.der eine Zener-Diode ist.Wie die Streitpatentschrift erläutert, wird eine Verwechslung der An-sprechverzögerung des Mikrofon-Verstärkers mit einer Schleifenunterbrechungdadurch vermieden, daß von einer bestimmten anliegenden Spannung an einSchwellwertfühler aktiviert wird, der bewirkt, daß die Ladezeitkonstante desKondensators verkürzt wird. Bei der im Berufungsverfahren allein und zur Ent-scheidung stehenden Fassung ist dieser Fühler eine Zener-Diode. Im Augen-blick des Einschaltens der Betriebsspannung wird die Zener-Diode, die bei-spielsweise eine Durchbruchspannung von 5 bis 7 Volt hat, mit einer über ihrerDurchbruchspannung liegenden Spannung versorgt. Hierdurch wird die Zener-Diode leitend, so daß der Kondensator schnell aufgeladen wird und in den sta-tionären Zustand übergeht. Nach Erreichen eines dem aufgeladenen Zustandentsprechenden Niveaus sinkt die Speisespannung am Mikrofon, die im Zeit-punkt des Anlegens der Betriebsspannung fast der gesamten Betriebsspan-nung entspricht, auf 4 bis 6 Volt, und unterschreitet damit die Durchbruchspan-nung der Zener-Diode. Die Zener-Diode wird nichtleitend und hat damit auf denstationären Betriebszustand des Verstärkers keinen Einfluß mehr. Eine gege-benenfalls erforderliche weitere Aufladung des Kondensators auf das volle - 9 -Spannungsniveau und dessen Aufrechterhaltung werden durch andere Mittelbewirkt. Der gerichtliche Sachverständige hat diesen Vorgang dahin zusam-mengefaßt, daß mittels der erfindungsgemäßen Lösung die fernmeldetechni-sche Funktion des Widerstands des Kohlemikrofons innerhalb einer begrenztenkurzen Zeitspanne nach der Anschaltung nachgebildet wird.Die nachfolgend wiedergegebene einzige Zeichnung der Patentschriftzeigt ein Ausführungsbeispiel der erfindungsgemäßen Schaltungsanordnung. Sachlich geht es der Erfindung nach diesem Ausführungsbeispiel darum,daß der Widerstand 7 für die Zeit der Aufladung doch die Diode 9 überbrücktund diese nach der Aufladung in einen sperrenden Zustand übergeht.II. Der Gegenstand des Streitpatents ist, wie auch die Klägerin nicht inZweifel zieht, neu, weil die Verwendung einer Zener-Diode als Schwellwertfüh- - 10 -ler in einer Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon im Stand derTechnik nicht bekannt ist. Daß der Stand der Technik dem Fachmann eine sol-che Lösung nahegelegt hat, hat sich nach dem Ergebnis der Verhandlung undBeweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats ergeben.1. Der maßgebliche Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotech-nik, der die Studienrichtung Nachrichtentechnik eingeschlagen oder sich je-denfalls eingehend mit elektrotechnischen Problemen der Nachrichtentechnikbefaßt hat und mit der Schaltungstechnik von Halbleiterbauelementen gut ver-traut ist. Ob, wie der gerichtliche Sachverständige meint, die erforderliche Qua-lifikation eine neunsemestrige Regelstudienzeit und einen Universitätsabschlußvoraussetzt oder ob auch ein Fachhochschulabschluß in Betracht kommt, kanndahinstehen, da auch für den Fachmann mit der höheren Qualifikation nichtfestgestellt werden kann, daß die erfindungsgemäße Lösung naheliegend war.2. In der deutschen Offenlegungsschrift 29 25 919 wird eine Schaltungs-anordnung für den Verstärker einer Fernmeldeapparatur beschrieben, derenprinzipieller Aufbau aus der nachfolgenden Figur 1 ersichtlich ist und in einerAusführungsform mit Schnelladeschaltung für den Fachmann von Interesse ist,der sich mit dem Problem der Vortäuschung einer zusätzlichen Schleifenunter-brechung bei einem dynamischen Mikrofon befaßt. - 11 - Die Schrift zeigt einen Mikrofonverstärker für eine Fernsprechkapsel,dessen Arbeitspunkt am Verstärkereingang durch einen Spannungsteiler R1, R3mit - um das Mikrofon nicht zu belasten - verhältnismäßig hochohmigen Wider-standwerten eingestellt ist. Zwar wird ein dynamisches Mikrofon nicht ausdrück-lich erwähnt; der Fachmann erkennt jedoch, wie bereits das Bundespatentge-richt angenommen hat, unschwer, daß sich die Schaltungsanordnung für denAnschluß eines dynamischen Mikrofons eignet, da der Mikrofonverstärker einerelativ kleine Eingangsspannung UIN auf den erforderlichen Pegel anhebenkann. Ein Wechselspannungsgenerator liegt dabei in Reihe mit einem Konden-sator C zwischen dem Eingang A des Verstärkers V0 und seinem Fußpunkt(Fig. 1). In der zeichnerischen Darstellung ist der Generator zwischen denPunkten A und B eingefügt und liegt somit in einem einen Gleichstromfluß auf-weisenden Pfad. Für den Fachmann ist jedoch die Alternative erkennbar, denGenerator auch in einen einen solchen Gleichstromfluß nicht aufweisendenPfad zwischen dem Kondensator C und dem Fußpunkt des Verstärkers V0 le- - 12 -gen zu können. Damit bietet sich dem Fachmann die Möglichkeit, die Tauch-spule eines dynamischen Mikrofons über den Kondensator C mit dem EingangA des Verstärkers V0 zu verbinden. Nach Anlegen der Betriebsspannung lädtsich der Kondensator C entsprechend einer vorbestimmten Zeitkonstanten auf,und eine bestimmte Spannung am Kondensator aktiviert den Verstärker V0.Zum Verkürzen der Ladezeit dient die in der nachfolgenden Figur 2 dar-gestellte, parallel zum Spannungsteiler R1, R3 liegende Schnelladeschaltungaus einem Spannungsteiler R4, R5 und einem Transistor T4 mit einem Kollektor-widerstand R7 als Ladewiderstand für den Kondensator C. - 13 -Funktionell betrachtet überbrückt diese Schnelladeschaltung imStrompfad den Gleichstromwiderstand R1 des Spannungsteilers R1, R3. Mit derim Ausführungsbeispiel verwendeten Schaltung gelang es, wie in der Beschrei-bung ausgeführt wird, die Einschaltverzögerung von 195 msec auf 15 msec zuverkürzen. Da die Schnelladeschaltung den durch den Spannungsteiler R1, R3eingestellten Arbeitspunkt des Verstärkers nicht beeinflussen darf, wenn dieseraktiviert ist, wählt der Fachmann das durch den Spannungsteiler R4, R5 einge-stellte Potential an der Basis des Transistors T4 so, daß es während des Ladenseinen Ladestrompfad durch den Transistor T4 sicherstellt und nach Aktivierungdes Verstärkers diese Aussteuerung beendet. Die vorübergehend aktiv gehal-tene und somit als Schaltmittel aufzufassende Schnelladeschaltung zeigt damitein der patentgemäßen Lehre entsprechendes Schwellwertverhalten.Lag somit eine Schaltungsanordnung mit den Merkmalen 1 bis 5.1 fürden Fachmann nahe, so kann nicht festgestellt werden, daß er aufgrund seinesFachwissens auch zu der Möglichkeit gelangt wäre, die in der Offenlegungs-schrift dargestellte Schnelladeschaltung durch eine Zener-Diode als Schwell-wertfühler zu ersetzen.Die Offenlegungsschrift selbst enthält keinerlei Hinweis in diese Rich-tung. Sie geht vielmehr einen anderen Weg zur weiteren Reduzierung der Ein-schaltverzögerung, bei der die Schnelladeschaltung völlig entfallen soll.Zwar stand dem Fachmann, wie bereits erstinstanzlich auch der Beklag-ten nicht in Abrede gestellt, an sich die Möglichkeit zur Verfügung, eine Zener-Diode als Schwellwertschalter einzusetzen. Da nämlich die Zener-Diode durcheine spezifizierte Durchbruchspannung, bei der ein Steilanstieg des Stroms er- - 14 -folgt, charakterisiert ist, ist diese ersichtlich geeignet, schaltungstechnisch alsSchwellwertschalter zu dienen. Das legt jedoch noch nicht die Erwägung desFachmanns nahe, eine Zener-Diode im Zusammenhang einer Schaltungsan-ordnung einzusetzen, wie sie in der deutschen Offenlegungsschrift beschriebenist.Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend und im Kern überein-stimmend mit den Ausführungen des fachkundig besetzten Bundespatentge-richt ausgeführt hat, mag der Fachmann, der über Alternativen, insbesonderemögliche Vereinfachungen der Schnelladeschaltung nach der deutschen Of-fenlegungsschrift nachdenkt, erwägen, einzelne Elemente der aus R4, R5, T4,R7 zusammengesetzten Schnelladeschaltung durch Dioden wie eine Zener-Diode zu ersetzen. Solche Überlegungen sind jedoch sämtlich nicht zielführend,wie der Sachverständige im einzelnen ausgeführt hat und zwischen den Partei-en bis auf die nachfolgend erörterte Variante auch nicht streitig ist. Insbesonde-re die Möglichkeit, den Transistor T4 durch eine Zener-Diode zu ersetzen, er-schließt sich dem Fachmann nicht, da ein wie der Transistor an drei Polen an-geschlossenes Bauteil nicht ohne weiteres durch ein Bauteil ersetzt werdenkann, das wie ein Widerstand oder eine Zener-Diode nur zwei Pole aufweist.Wie die ausführliche Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigenzur Überzeugung des Senats bestätigt hat, hätte es dem Fachmann die Erfin-dung auch nicht nahegelegt, wenn er in Betracht gezogen hätte, den Wider-stand R4 durch eine Zener-Diode zu ersetzen. Eine solche Erwägung mußtedem Fachmann schon deshalb als nicht sinnvoll erscheinen, weil der Einsatzeiner Zener-Diode höhere Kosten bedeutet hätte, die nicht durch einen erkenn-baren Vorzug dieses Schaltungselements gerechtfertigt wurden. Dies gilt, wie - 15 -der Sachverständige bestätigt hat, auch dann, wenn der Fachmann erwogenhätte, daß er bei einer Ersetzung des Widerstands R4 auch auf den zweitenWiderstand des Spannungsteilers R4, R5 verzichten könne. Es kommt hinzu,daß dem Fachmann ein derartiges, wie es der Sachverständige formuliert hat,"hartes Anschalten" der empfindlichen Transistorbasis, das darauf verzichtet,diese durch den Spannungsteiler gegen Spannungsschwankungen zu "immuni-sieren", ohnedies eher fern liegen mußte. In diesem Zusammenhang kommt esnicht darauf an, ob der Fachmann, wie die Klägerin mit dem von ihr vorgeleg-ten, in ihrem Auftrag von Prof. Dr.-Ing. K. T. erstatteten Gutachten imeinzelnen dargelegt hat, bei Berücksichtigung des schaltungstechnischen Um-feldes eine konkrete Gefährdung der Transistorbasis ausschließen konnte. Ent-scheidend ist vielmehr, daß das damit verbundene potentielle Risiko demFachmann die ohnehin nicht erkennbar weiterführende und schon unter Ko-stengesichtspunkten nachteilige Maßnahme, den Widerstand R4 durch eineZener-Diode zu ersetzen, um so weniger sinnvoll erscheinen lassen mußte.Einen solchen Gedanken hätte der Fachmann daher nur dann weiter-verfolgt, wenn er von vornherein erkannt hätte, daß ihm die Verwendung einerZener-Diode die Möglichkeit eröffnete, zugleich auf den Transistor T4 zu ver-zichten. Das hat der gerichtliche Sachverständige jedoch nachdrücklich ver-neint, und nach dem Gesamtinhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahmesind keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß diese Beurteilung unrichtigsein könnte. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführteUmstand, daß dem Fachmann aus der Literatur für eine Ladeschaltung dieMöglichkeit bekannt war, anstelle hintereinandergeschalteter Zener-Dioden eineZener-Diode an einen Transistor als Verstärker anzuschalten, vermag nicht zubelegen, daß der Fachmann die Möglichkeit erkannt hätte, gegebenenfalls auf - 16 -den Transistor zu verzichten. Denn das setzte, wie der Sachverständige ein-leuchtend dargestellt hat, einen Wechsel der Perspektive voraus, bei der nichtmehr die Basis-Emitter-Strecke des Transistors den Schwellwertfühler derSchnelladeschaltung bildet, sondern der Transistor als Verstärker der Zener-Diode erscheint. Zu einem solchen Perspektivwechsel hatte der Fachmannaber keine Veranlassung; er ist erst rückschauend in Kenntnis der Erfindungnach dem Streitpatent plausibel.Um zu der erfindungsgemäßen Schaltungsanordnung zu finden, hättesich der Fachmann daher völlig von dem Aufbau der bekannten Schaltung lö-sen und seine Erwägungen auf die von diesem Aufbau abstrahierende Überle-gung stützen müssen, daß bei einer gedanklichen Zerlegung des Transistors T4in eine Kollektordiode und eine Emitterdiode, deren gemeinsame Elektrode dieBasis des Transistors bildet, die Emitterdiode als Schwellwertfühler fungiereund daß er (allein) mit einer derartigen Diode die angestrebte Reduzierung derLadezeitkonstante des Kondensators bewirken könne. Eine solche Überlegunghat der Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem fachkundig besetztenBundespatentgericht - auch von dem von ihm zugrundegelegten hochqualifi-zierten Fachmann nicht erwartet, und seine Befragung hat keine Anhaltspunktehervorgebracht, die diese Einschätzung zu widerlegen geeignet wären. Viel-mehr hat der Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt, daß Inhalt undKennzeichen der wissenschaftlichen Methodik, mit der der Fachmann sich derLösung eines Schaltungsproblems wie dem im Streitfall in Rede stehenden zu-wende, ein "Kästchendenken" sei, bei der der Fachmann die Schaltung in klein-ste elementare Module zerlege und diese Bausteine zu einer Gesamtlösungzusammenführe. Die im Stand der Technik beschriebene Schnelladeschaltungstelle sich dem Fachmann als Kombination zweier elementarer Bausteine, - 17 -nämlich des Ladestrompfads und der Steuerquelle, dar. Zwei derartige be-kannte, elementare Lösungsmittel für unterschiedliche Aufgaben dadurch zuersetzen, daß sie zu einem gemeinschaftlichen Lösungsmittel zusammengefaßtwerden, dränge sich dem Fachmann nur auf, wenn die Ersatzlösung (in dieser"Doppelfunktion") ihrerseits zum bekannten Stand der Technik gehöre, was hiernicht der Fall ist. Für die Richtigkeit dieser Überlegungen spricht zudem, daßgerade die verblüffende Einfachheit der erfindungsgemäßen Lösung es anson-sten kaum verständlich erscheinen ließe, warum die Fachleute im Stand derTechnik den weitaus aufwendigeren Weg der Schnelladeschaltung nach derdeutschen Offenlegungsschrift gegangen sind oder nach Möglichkeiten gesuchthaben, auf eine solche Schnelladeschaltung völlig zu verzichten.Der im Berufungsverfahren eingeführten europäischen Patentanmeldung16 920, die eine der Figur 2 der vorerörterten Offenlegungsschrift ähnlicheSchaltungsanordnung zeigt, sind keine weitergehenden Anregungen zu ent-nehmen, die den Fachmann in diesem Zusammenhang zur Verwendung einerZener-Diode als Schwellwertfühler hätten führen können. Dies gilt auch für daspotentielle Risiko der Anschaltung einer Zener-Diode an die Basis des Transi-stors (hier T21), das, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausge-führt hat, zwar wegen des Fehlens eines dem Kollektor vorgeschalteten Wider-stands weniger gravierend erscheint, vom Fachmann deswegen jedoch nichtvon vornherein außer Betracht gelassen wird.III. Mit Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen und da-her von seiner Patentfähigkeit getragenen Patentansprüche 2 bis 6 in der Fas-sung des angefochtenen Urteils Bestand. - 18 -IV. Der als Anschlußberufung zu wertende Antrag der Beklagten, derKlägerin die gesamten erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, bleibt ohne Er-folg. Das Bundespatentgericht, dessen Entscheidung insoweit in BPatGE 42, 92und Mitt. 2000, 333 veröffentlicht ist, hat zu Recht zwei Drittel der erstinstanz-lichen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt, weil das Streitpatentinsoweit für nichtig erklärt worden ist, als es über die von der Beklagten vertei-digten Patentansprüche hinausging, und die Beklagte insoweit in der Sacheunterlegen ist (§ 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO). Gegen die Höhe derQuote, gegen die sich die Beklagte nicht wendet, bestehen keine Bedenken.Für die Anwendung des § 93 ZPO ist entgegen der Auffassung der Beklagtenim Streitfall kein Raum.Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin zur Erhebung derNichtigkeitsklage Veranlassung gegeben hat, indem sie auf das Streitpatentgestützt Verletzungsklage erhoben hat. Wie das Bundespatentgericht zu Rechtangenommen hat, kann die Klageveranlassung zwar nicht deshalb verneintwerden, weil die Beklagte sich dabei (nur) auf eine Kombination der erteiltenPatentansprüche 1, 4 und 6 gestützt hat. Denn die Klägerin konnte der Verlet-zungsklage nur durch eine auch gegen Anspruch 1 des Streitpatents gerichteteNichtigkeitsklage die Grundlage entziehen. In der Literatur wird jedoch die Auf-fassung vertreten, daß auch die Erhebung einer Verletzungsklage die Aufforde-rung an den Patentinhaber nicht entbehrlich macht, auf das Patent zu verzich-ten, wenn im Sinne des § 93 ZPO eine Klageveranlassung für die Nichtigkeits-klage gegeben sein soll (Benkard, PatG, 9, Aufl., § 81 Rdn. 31; a.A. BPatGE34, 93; BPatG, GRUR 1987, 233; Busse, PatG, 5. Aufl. § 84 Rdn. 20; Schulte,PatG, 6. Aufl. § 84 Rdn. 30). Die Streitfrage bedarf indes keiner Entscheidung,da die Beklagte den Klageanspruch jedenfalls nicht "sofort anerkannt" hat. - 19 -Da im Patentnichtigkeitsverfahren kein Anerkenntnisurteil ergehen kann,kommt ein Anerkenntnis im zivilprozessualen Sinne nicht in Betracht. Die vomGesetz angeordnete entsprechende Anwendung des § 93 ZPO ist jedoch dannmöglich und geboten, wenn der Beklagte dem Nichtigkeitskläger in vergleichba-rer Weise einen Erfolg des Klagebegehrens sichert. Es ist anerkannt, daß diesdurch einen Verzicht auf das Streitpatent (sowie gegebenenfalls auf Ansprücheaus dem Patent für die Vergangenheit) geschehen kann, der seine Wirkung mitder Abgabe der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Patentamt(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) entfaltet, die nach ihrem Zugang nicht mehr zurückge-nommen werden kann, und damit das Erlöschen des Patents unmittelbar her-beiführt (Benkard aaO, § 81 Rdn. 31; Busse aaO, § 84 Rdn. 26).Eine vergleichbare Wirkung kommt weder dem Beschränkungsantragnach § 64 PatG noch einer entsprechend beschränkten Verteidigung des Pa-tents im Nichtigkeitsverfahren zu. Denn der Patentinhaber ist an seinen Be-schränkungsantrag nicht gebunden, solange über den Antrag nicht (bestands-kräftig) entschieden ist (BGHZ 128, 149, 154 - Lüfterkappe). Er kann den An-trag vielmehr seinerseits einschränken, ändern oder ganz zurücknehmen. DerBeschränkungsantrag oder die beschränkte Verteidigung bietet dem Nichtig-keitskläger daher nicht die Sicherheit eines sachlichen Erfolgs seines Klagebe-gehrens, die es rechtfertigen würde, sie als Anerkenntnis im Sinne des § 93ZPO zu werten. Als solches kommt daher grundsätzlich nur die bereits erfolgteBeschränkung in Betracht.Allerdings ist nicht zu verkennen, daß ein Bedürfnis nach einer Möglich-keit für den Patentinhaber besteht, die kostenmäßigen Wirkungen eines Ver- - 20 -zichts auch dann herbeiführen zu können, wenn die gewollte teilweise Aufgabeder durch das Patent eingeräumten Rechtsposition durch einen Verzicht aufdas Patent insgesamt oder auf einzelne Ansprüche nicht zu verwirklichen ist,weil der Gegenstand, den der Patentinhaber verteidigen will, in einem Anspruchnoch nicht formuliert ist. Es wäre unbefriedigend, wenn die Anwendbarkeit des§ 93 ZPO in diesem Fall davon abhänge, ob es dem Patentinhaber gelingt,rechtzeitig eine Entscheidung der Patentabteilung über einen Beschränkungs-antrag herbeizuführen. Deshalb wird es in einem solchen Fall genügen, wennder Patentinhaber, der zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat,dem Nichtigkeitskläger in einer einem Verzicht oder einer Beschränkung ver-gleichbaren Weise einen Erfolg seines Klagebegehrens sichert. Auf welcheWeise dies geschehen kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.Der Senat hat hierfür im Urteil "Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrich-tung" genügen lassen, daß der Beklagte in einem Schriftsatz an das Bun-despatentgericht das Patent nur eingeschränkt verteidigt und auf den darüberhinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet hat(Sen.Urt. v. 8.12.1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276). In Betracht kommtferner, daß der Patentinhaber einen zulässigen Beschränkungsantrag mit ei-nem Verzicht auf das Recht verbindet, diesen Antrag ganz oder teilweise zu-rückzunehmen, oder mit dem Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage im übri-gen eine entsprechende verbindliche Erklärung abgibt.Das hat die Beklagte im Streitfall indessen nicht getan, so daß eine ent-sprechende Anwendung des § 93 ZPO ausscheidet. Auch die Billigkeit erfordertbei dieser Sachlage keine andere Kostenverteilung. - 21 -Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf§ 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 ZPO.Melullis Jestaedt KeukenschrijverMühlensMeier-Beck
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