BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 260/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Naumburg vom 29. M344rz 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache kei-ne grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde erhobenen R374gen gegen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Unzul344ssigkeit der Haupt- und Hilfsantr344ge, die Gegenstand des Beru-fungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entschei-dungserheblich. Der im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag auf Feststellung, dass die Kl344gerin berechtigt ist, wegen ihres R374ckzahlungsanspruchs aus dem gek374ndigten Darlehen die Zwangsvollstreckung aus der Grund-schuldurkunde auch in das pers366nliche Verm366gen der - 3 - Beklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzul344ssig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses begehrt wird. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Nichtzulassungs-beschwerdeerwiderung geltend macht - mit ihm unzu-l344ssigerweise die Kl344rung abstrakter Rechtsfragen er-strebt wird. Jedenfalls soll mit ihm nach der 374berein-stimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsge-richt und die Nichtzulassungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Widerrufs-erkl344rungen der Beklagten gekl344rt werden, und damit allenfalls eine Vorfrage, die nicht zum Gegenstand ei-ner Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. M344rz 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichen-de Auslegung durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) ist mit R374cksicht auf den Wortlaut des ge-344nderten Klageantrags und das Vorbringen der Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht veranlasst. - 4 - Hinsichtlich der beiden Hilfsantr344ge scheidet eine Zu-lassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-setzungen f374r einen wirksamen Widerruf fehlt. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt bis 125.000 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2951/05 (845) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 86/06 -
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