BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 260/08 Verk374ndet am: 24. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 229 247 5 Satz 2, Art. 229 247 9 HWiG 247 2 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) Das einem Darlehensnehmer nach dem Haust374rwiderrufsgesetz zustehende Wider-rufsrecht erlischt nicht gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollst344ndige Abl366-sung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Se-natsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995). BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren von der beklagten Volksbank die R374ckzahlung von Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem im Jahr 1993 aufgenommenen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzie-rung einer Beteiligung der Kl344ger an einer Fondsgesellschaft gedient (W. Fonds Nr. ..) und war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Jahr 2003 vollst344ndig zur374ckgezahlt worden. 1 Die Kl344ger wurden im November 1993 von dem Vermittler M. (im Folgenden: M.) geworben, sich mit zwei Anteilen an dem W. Fonds Nr. .. GbR (im Folgenden: Fonds), zu dessen Fondsverm366gen ein Se- 2 - 3 - niorenwohnpark und ein Appartementhaus geh366rt, zu beteiligen. Bei dem Ver-mittlungsgespr344ch verwendete M. einen sechsseitigen Werbeflyer 374ber die Se-niorenresidenz und ein pers366nliches Berechnungsbeispiel, in dem unter ande-rem je vertriebenen Anteil Vertriebskosten in H366he von 1.839 DM ausgewiesen waren. Ob die W. , die neben ihrem Alleingesellschafter und -gesch344ftsf374hrer N. (im Folgenden: N.) Initiatorin, Prospektherausgeberin und Gr374ndungsgesellschafterin war, dar374ber hinaus weitere Vertriebsprovisionen an die Vertriebsgesellschaft zahlte, ist streitig. Die Kl344ger lie337en ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft am 19. November 1993 notariell beurkunden. Zur Finanzie-rung des Fondsbeitritts unterzeichneten sie am 29. November 1993 einen be-reits ausgef374llten Darlehensvertrag der Beklagten 374ber insgesamt 70.480 DM, den die Beklagte am 31. Dezember 1993 gegenzeichnete. Dieser sah eine til-gungsfreie Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor und enthielt eine Wider-rufsbelehrung, die nicht den Vorgaben des Haust374rwiderrufsgesetzes ent-sprach. Nachdem die W. im Herbst 1997 in Konkurs gefallen war, l366sten die Kl344ger im Juni/Juli 2003 das Darlehen der Beklagten mit Hilfe einer f344llig ge-wordenen Lebensversicherung und mit Eigenmitteln durch Zahlung von insge-samt 35.898,60 200 vorzeitig ab. Bis dahin hatten sie an Zinsen abz374glich Fondsaussch374ttungen 21.115,06 200 gezahlt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 widerriefen sie unter Berufung auf das Haust374rwiderrufsgesetz ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen. 3 Mit der - in der Berufungsinstanz um die ihnen verbliebenen Steuervortei-le reduzierten - Klage begehren die Kl344ger von der Beklagten die R374ckzahlung der Zins- und Tilgungsraten in H366he von 51.947,48 200 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer beiden Fondsanteile und der ihnen gegen die Gr374n-dungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzanspr374che. Sie berufen sich 4 - 4 - unter anderem auf den Widerruf nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, zu dem sie wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch nach Abl366sung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens berechtigt gewesen seien. Weiter machen sie geltend, durch unrichtige Angaben des Vermittlers, im Berech-nungsbeispiel und im Fondsprospekt arglistig get344uscht worden zu sein. Diese arglistige T344uschung m374sse sich die Beklagte als finanzierende Bank zurech-nen lassen. Die Beklagte ist den geltend gemachten Anspr374chen entgegenge-treten und hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Beru-fungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Begehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: A. Die Revision ist uneingeschr344nkt zul344ssig (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 6 Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enth344lt keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Kl344ger zugelassene Revision einschr344nkt. Die Ein-grenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgr374n-den des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungs-gericht die M366glichkeit einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung er366ffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748, Tz. 8, jeweils m.w.N.). Dies kann hier ent- 7 - 5 - gegen der Revisionserwiderung nicht angenommen werden. Das Berufungsge-richt hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgr374nden zwar nur damit begr374ndet, dass eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichts-hofs zur Anwendung des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in Verbundf344llen fehle. Hier-mit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachpr374fung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschr344nken zu wollen. Da eine Beschr344nkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen unzul344ssig ist (vgl. Se-natsurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227), kann nicht da-von ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschr344nkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgr374nden in unzul344ssiger Weise wieder einschr344nken wollte. B. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Den Kl344gern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf R374ckgew344hr ihrer Leistungen aufgrund des Haust374rwiderrufsgesetzes zu. Dabei k366nne dahin stehen, ob den Kl344gern jemals ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz zuge-standen habe. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufser- 10 - 6 - kl344rung auf Grund der vollst344ndigen Abl366sung des Darlehens nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG (hier und im Folgenden stets in der bis 30. September 2000 g374lti-gen Fassung) jedenfalls bereits erloschen gewesen. Bei dem Tatbestands-merkmal der beiderseits vollst344ndigen Erbringung der Leistung sei nur auf den Darlehensvertrag, nicht auch auf die mit ihm verbundenen Vertr344ge abzustellen. F374r eine Einbeziehung weiterer Vertr344ge spreche weder der Wortlaut der Norm noch eine rechtssystematische Betrachtung. Auch eine teleologische Ausle-gung und der Wille des Gesetzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderten ebenfalls keine andere Sicht-weise. Die Kl344ger k366nnten sich auch nicht mit Erfolg auf ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen T344uschung durch den Vermitt-ler M. berufen. Nur auf diesen komme es f374r die Frage eines arglistigen Verhal-tens an, da nur er unmittelbar t344tig geworden und nur mit ihm ein Vermittlungs-vertrag zustande gekommen sei. Eine arglistige T344uschung durch M. h344tten die Kl344ger jedoch teils nicht hinreichend dargelegt und im 334brigen nicht zu bewei-sen vermocht. Ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger lasse sich auch nicht mit Erfolg auf eine arglistige T344uschung durch die Fondsinitiatoren st374tzen. Dies scheitere daran, dass schon objektiv keine T344uschung vorliege bzw. eine sol-che f374r den Fondsbeitritt der Kl344ger nicht urs344chlich geworden sei. Falls die An-gaben zu den vermietbaren Fl344chen teilweise falsch gewesen sein sollten, w344re dies f374r die Beklagte zudem nicht evident gewesen. Die von den Kl344gern be-hauptete fehlerhafte Ausweisung der Vertriebskosten in dem Berechnungsbei-spiel rechtfertige einen Schadensersatzanspruch nicht, weil die Kl344ger insoweit nicht bewiesen h344tten, dass dieser Umstand f374r ihre Anlageentscheidung ma337-geblich gewesen sei. 11 - 7 - Schlie337lich stehe den Kl344gern gegen die Beklagte auch kein Anspruch im Wege eines "kleinen R374ckforderungsdurchgriffs" in H366he ihres Abfindungsgut-habens gegen die Fondsgesellschaft zu. Die Kl344ger h344tten bereits nicht hinrei-chend dargelegt, dass sie auf Grund fahrl344ssiger Falschangaben im Prospekt 374ber die vermietbare Fl344che und die H366he der Vertriebsprovision zu einer au-337erordentlichen K374ndigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung gegen374ber der Fondsgesellschaft berechtigt gewesen seien. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 13 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen R374ckabwicklungsanspruch der Kl344ger aus 247 3 HWiG verneint. Das Widerrufsrecht der Kl344ger nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, von dessen tatbestandlichen Voraussetzungen f374r die Revi-sionsinstanz mangels eigener Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Vorbringen der Kl344ger auszugehen ist, war bei Erkl344rung des Widerrufs im Oktober 2006 wegen der vorangegangenen vollst344ndigen Abl366sung des Darle-hens der Beklagten im Juli 2003 nicht bereits gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen. 14 Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, dass f374r die Frage der beiderseits vollst344ndigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Gesch344ft allein auf das Rechtsgesch344ft abzustellen ist, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufsgesetz begr374ndet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Gesch344ft, hier also die Fondsbeteiligung 15 - 8 - (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Ver366ffentli-chung in BGHZ vorgesehen, sowie XI ZR 232/08 und XI ZR 163/09, jeweils m.w.N.). Insoweit weist das Berufungsurteil entgegen der Revision auch keinen Begr374ndungsmangel im Sinne des 247 547 Nr. 6 ZPO auf. 16 Das Berufungsgericht hat jedoch 374bersehen, dass zum Zeitpunkt der vollst344ndigen Abl366sung des Darlehens der Beklagten im Juli 2003 die Norm des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB nicht mehr anwendbar war. Bei dem zwischen den Parteien vereinbar-ten Darlehensvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverh344ltnis, auf das nach der 334berleitungsvorschrift seit dem 1. Januar 2003 das B374rgerliche Ge-setzbuch grunds344tzlich in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Eine dem 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG entsprechende Regelung enth344lt das B374rgerliche Gesetzbuch indes nicht. F374r eine analoge Anwendung der Norm ist kein Raum, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auf Dauerschuldverh344ltnisse ab dem genannten Stichtag ausschlie337lich das ab dann geltende Recht Anwendung finden sollte. Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 13. Juli 2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124) f374r vor dem 1. Januar 2003 been-dete, aber noch nicht vollst344ndig abgewickelte Dauerschuldverh344ltnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor; der Darlehensvertrag der Parteien sah eine Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor. Bei dem in dem Leitsatz dieses Urteils f374r die Fortgel-tung des alten Rechts genannten Stichtag des 31. Dezember 2003 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Im Hinblick auf den Erl366schenstatbestand des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wird die 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB auch nicht durch Art. 229 247 9 EGBGB verdr344ngt. Diese 334berleitungsvorschrift ist zwar lex specia-lis zu Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB (Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 17 - 9 - 94/05, WM 2006, 1995). Das gilt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur f374r die dort aufgef374hrten Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs. Dass mit der ab dem 1. August 2002 geltenden Neuregelung des B374rgerlichen Gesetzbuchs durch das OLG-Vertretungs344nderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) zugleich - entgegen dem in Art. 229 247 5 EGBGB erkl344rten Willen des Gesetzgebers - die Erl366schensvorschrift des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG sieben Monate nach ihrem Au337erkrafttreten f374r nach dem 1. Januar 2003 eintretende Umst344nde wie die vollst344ndige und vorzeitige Abl366sung eines Darlehens wie-deraufleben sollte, l344sst sich Art. 229 247 9 EGBGB nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil sprechen der Wortlaut und die Gesetzesbegr374ndung, die mehrfach das unbefristete Bestehen des Widerrufsrechts bei Haust374rgesch344ften im Falle einer unterlassenen oder nicht ordnungsgem344337en Widerrufsbelehrung in den Vordergrund r374ckt (vgl. BT-Drucksache 14/9266 S. 44, 45, 46 und 50) und dar-auf besonderen Wert legt, dagegen. 2. Soweit das Berufungsgericht den von den Kl344gern geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen T344uschung durch den Vermittler verneint hat, h344lt dies mit der gegebenen Begr374ndung rechtlicher 334berpr374fung ebenfalls nicht stand. 18 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, Tz. 30; Urteile vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14, vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, Tz. 25 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 19) muss sich die das Anlagegesch344ft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG eine arglistige T344uschung des Vermittlers 374ber das Anlageobjekt zurechnen lassen. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegen374ber den Darlehensvertrag entweder gem344337 247 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vors344tzlichem Verschulden bei Vertragsschluss in 19 - 10 - Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gem344337 247 249 BGB ver-langen. 20 b) Die Voraussetzungen f374r einen solchen Anspruch liegen nach dem im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt vor, da die Kl344ger vorgetragen haben, dass der Darlehensvertrag ein mit dem Fondsbeitritt verbundenes Ge-sch344ft darstelle und sie von den Vermittlern arglistig get344uscht worden seien. aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vermittler M. habe nicht arglistig gehandelt, aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Ob die Kl344ger durch unrichtige Angaben eines Vermittlers arglistig get344uscht worden sind, ist eine Frage der W374rdigung des konkreten Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revision grunds344tzlich nur beschr344nkt 374berpr374ft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f. und vom 10. No-vember 2009 - XI ZR 252/08, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Zu pr374fen ist nur, ob die tatrichterliche W374rdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verst366337t und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 21, jeweils m.w.N.). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht, das zu seiner Feststellung unter ver-tretbarer W374rdigung der besonderen Umst344nde des Streitfalles gelangt ist, nicht unterlaufen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einw344nde hat der Se-nat gepr374ft, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 21 bb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung l344sst sich eine Haftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung der Kl344ger aber nicht abschlie337end verneinen. Ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch eine arglistige T344u- 22 - 11 - schung durch die A. als der federf374hrenden Vertriebsgesellschaft wegen falscher Angaben zu den Vermittlungsprovisionen im Berechnungsbeispiel in Betracht. 23 (1) Aus Rechtsgr374nden nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsge-richts, f374r die Frage eines schuldhaften Verhaltens komme es nach der Recht-sprechung allein auf den unmittelbar gegen374ber dem Anleger t344tigen Vermittler, hier also M., an. Das Berufungsgericht ber374cksichtigt insoweit nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 327, 330 ff.; 135, 202, 205 f.; Urteile vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2536 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 13 f.) derjenige, der es mit einer Organisation, etwa einer juristischen Person, zu tun hat, grunds344tz-lich nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der einer nat374rlichen Person gegen374bersteht. Die Organisation darf nicht dadurch besser stehen, dass anstelle des konkret wissenden Organs oder Mitarbeiters f374r sie ein Un-tervermittler auftritt, der 374ber das gesch344ftsrelevante Wissen nicht verf374gt. Die Organisation muss daher daf374r sorgen, dass das f374r sp344tere Gesch344ftsvorg344n-ge relevante Wissen an die f374r sie handelnden Personen weiter gegeben wird. Tut sie dies nicht, ist den Mitarbeitern dieses Wissen gleichwohl zuzurechnen und muss sich die Organisation so behandeln lassen, als ob der f374r sie Han-delnde 374ber das entsprechende Wissen verf374gt h344tte. Der erkennende Senat hat daher nach Erlass des Berufungsurteils auch f374r F344lle der vorliegenden Art ausdr374cklich entschieden, dass ein Schadenser-satzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers im Kontext eines verbunde-nen Gesch344fts nicht nur gegeben sein kann, wenn er durch den ihm gegen374ber unmittelbar t344tigen Vermittler arglistig get344uscht wird, sondern auch dann, wenn ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt, die 374ber das gesch344ftsrelevante Wissen verf374gte (Senatsurteile vom 24. M344rz 2009 24 - 12 - - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Erforderlich ist allerdings, dass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vors344tzlich bei der Weitergabe unwahrer Tatsachen an die Untervermittler oder bei dem Zur374ck-halten gesch344ftsrelevanten Wissens gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Organisation muss sowohl die Pflicht zur Aufkl344rung des Kunden gekannt oder zumindest f374r m366glich gehalten haben und es gleichwohl bewusst unter-lassen haben, die unmittelbar t344tigen Vermittler entsprechend zu instruieren (vgl. Senat, Urteile vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 14 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). (2) Gemessen an diesen Grunds344tzen liegt nach dem ma337geblichen Vor-trag der Kl344ger eine arglistige T344uschung durch die Vermittlerin A. als der federf374hrenden Vertriebsgesellschaft 374ber die H366he der Vertriebskosten vor. 25 (a) Die Vertriebskosten sind den Kl344gern in dem ihnen vorgelegten Be-rechnungsbeispiel wie auch in dem Prospekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt wor-den. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen Angaben in einem Fondsprospekt 374ber Vertriebsprovisionen zutreffend sein. Dies hat auch f374r ein Berechnungsbeispiel zu gelten, das konkrete Angaben zu Provisionen enth344lt und dem Anleger im Rahmen des Vermittlungsgespr344chs neben oder anstelle des Prospekts vorgelegt wird. Enth344lt ein Prospekt oder ein Berech-nungsbeispiel - wie hier - konkrete Angaben zu Provisionen, die f374r bestimmte Zwecke anfallen, muss der Anleger nicht damit rechnen, dass zu Lasten der Einlagen weitere Provisionen f374r diese Zwecke gezahlt werden und dadurch die Werthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist, als den prospektierten Angaben zu entnehmen ist (BGHZ 158, 110, 118; Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 16 und vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 26 - 13 - 2009, 1028, Tz. 30 f. m.w.N.). So war es im Streitfall. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kl344ger sollen 374ber die ausgewiesenen Provisionen hinaus weitere Vermittlungskosten gezahlt worden sein, die zu Lasten der Ein-lagen gegangen sein sollen. 27 (b) Die Kl344ger haben sich f374r den Fall, dass eine entsprechende Kenntnis des Vermittlers M. von der Unrichtigkeit der Angaben verneint werden sollte, auch ausdr374cklich auf eine arglistige T344uschung durch den gesamten Vertrieb, das hei337t auch durch die 374bergeordnete Vertriebsgesellschaft A. berufen. Eine solche arglistige T344uschung kommt - anders als das Berufungsgericht ge-meint hat - nach dem Kl344gervortrag in Betracht, da danach die 374bergeordnete Vermittlungsgesellschaft aufgrund der mit der W. geschlossenen Vertr344ge um die Zahlung einer h366heren als im Prospekt und im Berechnungsbeispiel ausgewiesenen Innenprovision gewusst hat. (c) Das Vorliegen einer arglistigen T344uschung kann auch nicht dahinge-stellt bleiben, weil - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die H366he der Provi-sion f374r die Kl344ger nicht von besonderer Bedeutung gewesen sei und sie ihre gegenteilige Behauptung nicht haben beweisen k366nnen. Vielmehr spricht eine auf die Lebenserfahrung gegr374ndete tats344chliche Vermutung daf374r, dass sich die Kl344ger bei einer Aufdeckung der Gesamth366he der von ihnen behaupteten Provisionen gegen einen Beitritt entschieden h344tten (vgl. BGH, Urteile vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung m374sste die Beklagte durch konkreten Vortrag entkr344ften. 28 3. Das Berufungsurteil erweist sich mit der gegebenen Begr374ndung auch als rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus einem eigenen vorvertraglichen Aufkl344rungsverschulden wegen eines ver- 29 - 14 - muteten Wissensvorsprungs 374ber eine evident arglistige T344uschung der Kl344ger durch den Prospekt und das Berechnungsbeispiel abgelehnt hat. 30 a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Er-werbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur dann verpflichtet ist, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch er-kennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Gesch344ftspartner oder durch den Fondsprospekt 374ber das finanzierte Gesch344ft arglistig get344uscht wurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 12 und vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35, jeweils m.w.N.). b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Angaben im Fondsprospekt 374ber die Gr366337e der vermietba-ren Fl344che, den zu erwartenden Mietertrag und die Fungibilit344t der Fondsanteile eine objektiv evidente arglistige T344uschung ebenso verneint hat wie bez374glich der im pers366nlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen Angaben 374ber die vor-aussichtliche Wertsteigerung der Fondsanteile. Insoweit handelt es sich um Fragen der W374rdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt darauf 374berpr374ft werden kann, ob die tatrichterliche W374rdigung ohne weiteres vertretbar ist, nicht gegen Denkgesetze verst366337t und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfest-stellung beruht (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 18 m.w.N.). Revisionsrechtlich beachtliche Fehler in diesem Sinn sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Der Senat hat die gegen das Beru- 31 - 15 - fungsurteil insoweit erhobenen R374gen der Revision gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 32 c) Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht hingegen einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den unrichtigen Anga-ben zu den Vertriebskosten im Prospekt und im Berechnungsbeispiel sowie zu dem im Berechnungsbeispiel daraus abgeleiteten Wert des Fondsanteils durch den Mitinitiator N. und die Vertriebsgesellschaft nicht ablehnen d374rfen. Die Aus-f374hrungen, mit denen das Berufungsgericht angenommen hat, ein Schadenser-satzanspruch scheide insoweit aus, weil die Kl344ger die Urs344chlichkeit der fal-schen Angaben f374r ihre Anlageentscheidung nicht beweisen k366nnten, halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Vielmehr spricht eine auf die Lebenserfah-rung gegr374ndete tats344chliche Vermutung daf374r, dass sich die Kl344ger bei einer Aufdeckung der Gesamth366he der von ihnen behaupteten Provisionen und einer dadurch bedingten Verminderung des durch die Anlage geschaffenen - f374r sie nach dem Ergebnis ihrer Anh366rung vor dem Berufungsgericht wichtigen - Ver-m366gens gegen einen Beitritt entschieden h344tten (vgl. BGH, Urteile vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung m374sste die Beklagte durch konkreten Vortrag entkr344ften. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausge-gangen ist, dass der Fondsprospekt mangels Aush344ndigung f374r die Anlageent-scheidung der Kl344ger nicht ma337geblich war, kann damit die Kausalit344t nicht oh-ne weiteres verneint werden. Zum einen sind die fehlerhaften Angaben des Prospekts in das Berechnungsbeispiel 374bernommen worden und wirken somit fort. Zum anderen ist ein Prospektfehler auch dann urs344chlich f374r die Anlage-entscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der An-lagegesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage f374r ihre Ver- 33 - 16 - mittlungsgespr344che benutzt wird, auch wenn der Prospekt dem Anlageinteres-senten nicht 374bergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391, Tz. 17). 34 4. Entgegen der Revision h344lt das Berufungsurteil dagegen rechtlicher Nachpr374fung insoweit stand, als das Berufungsgericht den Kl344gern einen An-spruch im Wege des "kleinen R374ckforderungsdurchgriffs" versagt hat. Wie der Senat mit Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus einer analogen Anwendung des 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG. III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344-rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Sachvortrag erhalten haben, die erforderlichen erg344nzenden Feststellungen zu einem R374ck-abwicklungsanspruch der Kl344ger aus 247 3 HWiG oder zu einer Haftung der Be-klagten aus zugerechnetem Verschulden oder aus Aufkl344rungsverschulden so-wie gegebenenfalls zur Verj344hrungseinrede (zur Nichtanwendbarkeit des 247 197 35 - 17 - BGB aF vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen) und zur H366he eines sich dann eventuell erge-benden Schadensersatzanspruchs zu treffen haben. Wiechers Joeres Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2007 - 25 O 474/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 32/08 -
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