BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/01 vom 13. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZVG § 57 c Abs. 1 Nr. 2 a) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts kommt ni cht in Betracht, wenn die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren Ursprung nicht im Verm ö - gen des Mieters oder Pächters haben. Gleiches gilt, wenn sie nicht dazu g e - dient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen. b) Für die Herkunft und die Verwen dung der Mittel trägt der Mieter oder Päc h - ter die Beweislast. BGH, Beschluß vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fische r, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Juni 2002 beschlossen: Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Parteien je zur Hlfte. Die brigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander au f - gehoben. Der Streitwert fr die Revisionsinstanz wird bis zum 28. Mrz 2002 auf (250.000 DM =) 127.822,97 , für die Zeit danach auf (100.000 DM =) 51.129,19 festgesetzt. Grnde: I. Die Klgerin, eine durch Grundschulden gesicherte Glubigerin, hat mit der vorliegenden Klage von der Beklagten, der gewerblichen Zwischenmieterin des Grundstcks, begehrt, daß diese in dem anhngigen Zwangsversteig e - rungsverfahren ihre Anmeldungen nach §§ 57 c, 57 d ZVG widerrufe und es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes unterlasse, diese Mieterrechte erneut anzumelden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsg e - richt hat sie abgewiesen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den - 3 - Rechtsstreit in der Hauptsache fr erledigt erklrt und wechselseitige Koste n - antrge gestellt. II. Die Antrge der Parteien fhre n zur Kostenteilung (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). 1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrecht s - zug erklrt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch a u - ßerhalb der mndlichen Verhandlung (vgl. § 91 a Abs. 1 Satz 2 i.d.F. des Rechtspflegenderungsgesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847). Die Erledigungserklrung der Beklagten konnte auch - wie hier geschehen - von ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmchtigten abgegeben werden, weil die Erklrungen auch zu Protokoll der Geschftsstelle erfolgen knnen, § 91 a Abs. 1 Satz 1 a.F. i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO (BGHZ 123, 264, 266). 2. Ist der Rechtsstreit danach durch bereinstimmende Erklrungen e r - ledigt, hat der Senat unter Bercksichtigung des bisherigen Sach- und Strei t - standes nach billigem Ermessen ber die Kosten des Rechtsstreits zu en t - scheiden. Das Verfahren gemß § 91 a ZPO dient nicht der Klrung schwier i - ger Rechtsfragen grundstzlicher Art (BGHZ 67, 343, 345 f; BGH, Beschl. v. 16. Novem ber 1999 - KVR 10/98 , BB 2000, 482 f). Kommt es fr die Verteilung der Kosten auf die Erfolgsaussichten des Hauptbegehrens an, werden diese im Rahmen der Kostenentscheidung nur summarisch geprft. - 4 - Die danach gebotene begrenzte Sachprfung ergibt, daû die Revision der Klgerin voraussichtlich zur Aufhebung und Zurckverweisung gefhrt htte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist. a) Der Schutz des Mieters oder Pchters durch § 57 c ZVG beruht letz t - lich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 30. Mr z 1989 - IX ZR 276/88, WM 1989, 866, 867). Die Sonderstellung des Mieters oder Pchters gegenber dem Grundpfandglubiger nach dieser Vorschrift ist d a - durch zu rechtfertigen, daû durch die tatschlichen Leistungen des Mieters oder Pchters ein Sachwert geschaffen worden ist, der dem Ersteher spter in der Form hherer Mieteinnahmen zugute kommt. Wirtschaftlich betrachtet b e - ruht die Wertsteigerung des Grundstcks in den Fllen des § 57 c ZVG auf Leistungen des Mieters oder Pchters, die an sich vom frheren Eigentmer und Vollstreckungsschuldner htten aufgebracht werden mssen (BGH aaO). Demzufolge setzt die Bestimmung unter anderem voraus, daû der Mieter oder Pchter vor Durchfhrung der Instandsetzung tatschlich Beitrge zur Scha f - fung oder Instandsetzung des Miet- oder Pachtobjekts erbracht hat (vgl. BGH, aaO sowie Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 698), und zwar - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - aus seinem eigenen Vermgen (BGH, Urt. v. 30. Mrz 1989 aaO). Daf r ist im Zivilprozeû der Mieter oder Pchter beweispflichtig, weil er aus diesen Tatsachen ihm g n - stige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1958 - VIII ZR 151/57, WM 1959, 120, 122; Mohrbutter/Radtke/ Tiedemann, Die Zwangsve r - steigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Bd. 1 § 57 c Anm. 4). Ma n - gelt es an einer dieser Voraussetzungen, etwa weil der Ursprung der Mittel nicht im Vermgen des Mieters oder Pchters liegt oder die Aufwendungen nicht dazu gedient haben, den Wert des Grundstcks zu erhhen, wrde es - 5 - Sinn und Zweck des § 57 c ZVG verfehlen, wenn der Mieter oder Pchter sich gleichwohl auf diese Leistungen berufen knnte (BGH, Urt. v. 30. Mrz 1989 aaO; noch offengelassen von BGH, Urt. v. 25. November 1958 aaO S. 121; hnlich OLG Hamm MDR 1987, 1034). Die ltere abweichende obergerichtl i - che Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 1954, 621 f), die allerdings im Schrifttum teilweise auf Zustimmung gestoûen ist (vgl. Schiffha u - er/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 57 c Rn. 9 f; Steiner/T eufel, Zwangsverste i - gerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 57 c Rn. 62; Zeller/Stber, ZVG 16. Aufl. § 57 c Rn. 2 zu 2.3), ist danach berholt. b) Im vorliegenden Fall lût sich nach dem Akteninhalt nicht feststellen, ob und in welchem Umfang mit dem angeblich am 1. April 1997 an den Ve r - mieter gezahlten Betrag von 250.000 DM die von diesem noch zu erbringenden Ausbau- und Umbauarbeiten in den zur Vermietung herzustellenden Rumlic h - keiten fortgefhrt worden sind. Das Berufungsgericht hat es sogar als unstreitig angesehen, daû der Vermieter den Betrag jedenfalls nicht in voller Hhe dazu verwandt hat, die ihm nach § 9 des gewerblichen Zwischenmietvertrages vom 20./21. Dezember 1996 obliegenden Arbeiten durchfhren zu lassen. Das a n - gefochtene Urteil htte deshalb keinen Bestand gehabt. Nach Aufhebung und Zurckverweisung wre auch der nach der Senatsentscheidung vom 30. Mrz 1989 aaO entscheidungserhebliche Ursprung der Mittel offen gewesen, die nach der bestrittenen Behauptung der Beklagten aus einem ihr gewhrten Pr i - vatdarlehen herrhren sollen. Der Geschftsfhrer der Beklagten hat hierzu ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4. September 2000 bei seiner pe r - snlichen Anhrung vor dem Berufungsgericht erklrt, er habe zwei bis drei Tage vor dem 1. April 1 997 von einem italienischen Geschftsmann ein Darl e - hen ber 300.000 DM aufgenommen und die Darlehenssumme von ihm in bar - 6 - erhalten. Auf die Frage des klgerischen Prozeûbevollmchtigten nach dem Namen des italienischen Geschftsmanns hat der Geschftsfhrer der B e - klagten erklrt, daû er den Namen nicht nennen wolle, weil die Informationen, die er der Klgerin bisher gegeben habe, gegen ihn verwandt worden seien. Mit Rcksicht auf diese vagen Angaben erscheint zweifelhaft, daû der ange b - lich an den Vermieter in bar gezahlte Betrag - wirtschaftlich betrachtet - aus dem Vermgen der Beklagten stammt. Nach Aufhebung und Zurckverweisung wre auch erneut zu prfen gewesen, ob ein Baukosten vorschuû tatschlich gezahlt worden ist, und zwar entgegen dem Wortlaut der schriftlichen Erg n - zungsvereinbarung vom 21. Mrz 1997 und der "Empfangsbesttigung" vom 1. April 1997 nicht als Erstattung fr bereits ausgefhrte U m bauarbeiten. Kreft Fischer Ganter Raebel Kayser
Full & Egal Universal Law Academy