BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 260 /12 Verkündet am: 16. Juli 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO § 850k Abs. 7 1. Die im Preis - und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bes t immungen über ein Pfändungsschutzkonto "Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbas is. Die Ausgabe - und D o kumentenservices sind nicht möglich." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bes tandskunden gelten (Fortfü h rung der Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 und XI ZR 145/12, juris). - 2 - 2. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen b eim Pfändung s- schutzkonto, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfä n- dungsschutzkonto zur Folge hat. BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 . Juli 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Wie chers, die Richter Dr. Grü neberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Ta tbestand : Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einric h- tung gemäß § 4 UKlaG ein getragen. Die beklagte Bank weist in ihrem Preis - und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im standa r- disierten Geschäftsve rkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Giroko n- tenarten ( " Kontopakete " ) mit je unterschiedlichen Leistungsbestandteilen ve r- schiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne " Familien " - oder " B e- rufseinsteiger" - B onus) 1. " Das Junge Konto " - koste nlos 2. " AktivKonto " - 3. " PlusKonto " - 4. " BestKonto " - 1 - 4 - In der hieran anschließenden Rubrik " Pfändungsschutzkont o " heißt es sodann auszugsweise : r- folgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer Card oder e i- ner Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten - und Dokumentenservices sind nicht mö g lich. [ .. . ] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des AktivKontos und sind der oben stehenden Übers icht zu entnehmen. Soweit Leistungen des AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berec h- Der Kläger wendet sich gegen den im Preis - und Leistungsverzeichnis ausge wiesenen Grundpreis von 8,99 für das Pfändungsschutzkonto (Klag e- a n trag I.1) sowie gege n die zusätzlichen Bestimmungen über die Kontoführung auf Guthabenbasis (Klageantrag I.2) , die fehlende Möglichkeit der Ausgabe e i- ner Card oder einer Kreditkarte sowie der Nutzung des Karten - und Dokumentenservices (Klageantrag I.3) und schließlich gegen die Anbi n- dung des Pfändungsschutzk ontos an das AktivKonto hinsicht lich der geso n- derten Be rechnung der nic ht in dessen Grundpreis enthaltenen Leistungen (Klageantrag I.4) . Er ist der Ansicht, die se Klausel n sei en unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand hielten . Mit der Unterla s- sungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Bekla gte darauf in Anspruch, die Verwendung die ser oder inhaltsglei cher Klausel n gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkoste n in Höhe von 200 nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage ab gew i e sen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelasse nen Revision erstrebt die Beklag te die Wiede r- herstellung des landgerichtlichen Urteils . 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in WM 2012, 1911 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entsche idung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitge g enständliche Klausel über den monatlichen Grundpreis des P fändungsschutzk ontos (Klageantrag I.1) sei eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB u nterlie gende Preisnebenabrede. Das Pfändungsschutzk onto soll e auf der Grund lage des Ak tivK ontos unter Beachtung der Besonderhe i- ten des § 850 k ZPO zu einem höheren Monatsgrundpreis geführt werden. Durch die Vereinba rung über die Führung des Girokon tos als Pfändung s- schutzk onto komme kein selbst ändiger, vom bereits beste henden oder neu zu errichten den Girokonto zu unter scheiden der Zahlungsd ienster ahmenver trag im Sinne von § 675 f Abs. 2 BGB zu Stande. § 850 k Abs. 7 ZPO stelle klar, dass das Pfändungsschutzk on to auf einem bestehenden oder noch e inzu richtenden Girokonto aufbaue und dieses nicht erset ze. Es handele sich beim Pfändung s- schutzk onto nicht um ein aliud gegenüber dem Girokonto, son dern um die g e- änderte Führung des allgemeinen Girokon tos unter Beachtung der Vorga ben des § 850 k ZPO. Durch die Führung ei nes Girokontos als Pfändungsschutzk onto verpflic h- te sich die Bank zu einer Zusatzleistung, die keine Hauptle istung eines Za h- lungsdienster ahmen vertrages darstel le . D ie Leistungen der Bank aus diesem V er t rag würden lediglich er weitert, ohne dass ein eigenständiges Kontomodell entstehe. Die se Leistungserwei terung sei den Kre ditinstituten als gesetzliche Pflich t auferlegt und werde nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den 4 5 6 7 - 6 - einzelnen Kunden erb racht. D as als Pfändungsschutzk onto geführ te Girokonto stelle zumindest in wesentlichen Teilbereichen seiner Funktion nach nichts a n- de res dar als die Automatisierung der Bearbeitung von Pfändung s - und Übe r- weisungsbeschlüssen gegenüber dem Kontoinhaber bis zu dem d er Pfä n- dungsgrenze entsprechen den Betrag . Ein etwaiger organisatorischer Mehrau f- wand der Kreditinstitu te aufgrund der Durchführung des Nachweisverfahrens bei der Ermittlung der Aufsto ckungsbeträge ( § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO ) änder e an d ies er Einordnung nich ts . D ie Beklagte könne daher ein höhe res E ntgelt als für das normale Gir o- konto grundsätzlich nicht unter Verwen dung Allgemeiner Geschäftsbedingu n- gen wirksam vereinbaren . Entsprechend den Erwartungen des Rechtsau s- schusses des Deutschen Bundestages führe eine Klauselkontrolle für Leistu n- gen, die die Beklagte aufgrund gesetzlicher Vorga ben erbring e, dahin, dass kein höheres Entgelt verlangt werden solle , als es für die Führung eines allg e- meinen Girokontos üb lich sei. V orliegen d wolle die Beklagte das Pfändu ng s- schutzk onto im Wesentlichen auf der Grundlage des " Kont opakets " A k ti v- Konto führen, modifi ziert um die weite ren, vom Kläger eben falls beanstandeten Be stimmungen. Das AktivKonto w eise aber mit 4,99 en weitaus geri n- geren monatlichen Grundpreis als das Pfändungsschutzk onto auf. Die weiteren streitgeg enständlichen Bestimmungen in der Rubrik " Pfä n- dungsschutz konto " hätten zumindest mittelbar Auswirkungen auf Preis u nd Leistung und unterlägen deshal b eben falls der Inhaltskontrolle . Da es sich l e- di g lich um Konkretisierungen bzw. Ergänzungen zur unwirksamen Vereinb a- rung eines gesonderten E nt gelts für die Führung d es Pfändungsschutzk ontos handele, sie also hiermit untrennbar verbunden seien, teilten sie das Schicksal der Unwirksamkeit der Entgeltklausel , ohne dass es einer gesonderten Prüfung bedür fe . Aber auch bei isolierter Betrach tung d er den Klagea n trägen zu I . 2 bis 8 9 - 7 - I . 4 zug runde liegenden Klauseln führe die In haltskontrolle zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Regelungen den Verbraucher unangemessen benachte i- ligten. D ie Beklagte greife mit diesen Klauseln einseitig in das girovertragliche Äqu ivalenzverhältnis ein, indem sie die von ihr zu erbringenden Leistun gen für den Fall der Führung des Girokont os als Pfändungsschutzk onto zu Lasten der Verbraucher verändere und ein schränke . Es sollten in diesem Falle L eistungen nicht mehr gewährt werden, die je nach dem vo m Kunden gewählten Kon tom o- dell im a llgemeinen Girover trag enthalten seien. Eine den privaten Kunden u n- angemessen benachteiligende Best immung liege auf der Grundlage der ku n- denfeindlichsten Auslegung darin, dass mit der Umwandlung der Kontofü h- rung in eine solche als Pfändungsschutzk onto im Ergebnis eine g gf. bestehe n- de Kreditlinie gekündigt we rde, wenn das Konto nur noch auf Gutha benbasis geführt werden könne (Klageantrag I . 2). Ohne eine solche ausdrückli che Kü n- digung bestehe die Pfli cht der Beklagten fort, eine auf der Grund lage des Gir o- ver trags vorhanden e Kreditlinie auch ohne Umschuldung - aufrecht zu erha l- ten. Dementspre chend sei die Beklag te verpflichtet, Pfändungsschutz durch Führung des Giro kontos als Pfändungsschutzk onto auch dann zu gewäh ren, wenn vom pri vaten Kunden aufgrund des Girovertrages bereits ein Kredit in Anspruch ge nommen w orden sei und d er Kunde die Umwandlung der Kon t o- füh rung nach § 850 k Abs. 7 ZPO begehre. Dies im Wege einer Klausel im Preis - und Leistungsverzeich nis abzuändern, benachteilige den privaten Ku n- den unangemes sen . D ie weitere Bes timmung, dass bei Führung d es Pfändungsschutzk ontos die Ausgabe und Ver wendung der Card und von Kreditkar ten sowie die Nutzung des Karten - und Dokumenten service s nicht mehr möglich sein soll ten (Kla geantrag I . 3), führe ebenfalls zu m Entzug bisheriger Berecht i- gungen des privaten Kunden, ohne dass insoweit eine Kündigungserklärung der Be klagten e rfolge , und zudem ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die 10 - 8 - Interessen der Beklagten eine solche Kündigung recht fertigten. D er private Kunde könne auch dann vorsorg l ich eine Umwandlung in ein Pfändung s- schutzk onto verlangen, wenn zu diesem Zeitpunkt Pfändungen noch nicht zu erwarten seien, mithin noch gar k ein Interesse der Beklagten bestehe , das G i- ro konto nur als Guthabenkonto zu führen und die Möglichkeit der Verwe ndung von Kreditkarten zu ver sagen . Eine den privaten Kunden unangemessen b e- nachteiligende Preisnebenabrede liege schließ lich auch darin , dass die Bekla g- te über die AGB - Regelungen einsei tig die vo m Kunden getroffene Wahl ei nes bestimmten " Kontopakets " derg estalt verändere, dass mit der Führung de s G i- rok ontos als Pfändungsschutzk o nto dieses letztlich nur noch zudem modif i- ziert durch die weiteren , den Klageanträgen I.2 und I. 3 zugrunde liegenden R e- gelung en auf der Grundlage der für das A k tiv Konto gelten d en sonstigen Leis tungsbestimm ungen geführt wer den solle (Klagea n trag I . 4). Dem Kläger stehe zudem nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz sein er Abmahnkosten in unstreiti ger Höhe von 200 zu. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unter lassung der weiteren V erwendung der insg e- samt vier angegriffenen Klausel n . a) D ie bean standete Entgeltregelung, wonach für die Führung des Pfä n- dungsschutzkontos ein monatlicher Grundpreis von 8,99 a- 11 12 13 14 - 9 - geantrag I.1), ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un wirksam , weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der a b- gewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. aa) Die streitige Kl ausel stell t , wie da s Berufungsgericht zutreffend ang e- nommen hat, keine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar. Denn sie regelt weder den Preis für die Führung eines Pfä ndungsschutzkontos als ve r- tragliche Hauptlei stungspflicht der Beklagten noch ein Entgelt für eine geso n- dert ver gütungsfähige Sonderleistung . (1 ) Bei dem Pfändungs schutzkonto im Sinne von § 850k ZPO handelt es sich , wie das Berufungsgericht in Übereinst immung mit der nach Erl ass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. Novem ber 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 1 7 - 24 , für BGHZ vo r- gesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 2 2 - 29 ) angenommen hat, we der um eine besonde re (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomo dell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungs pflichten noch um ein " aliud " gegenüber d em Girokon to . Es ist vielmehr ein herkömml i- ches Girokonto , das aufgrund eine r den Girovertrag ergänzende n Vereinb a- rung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden " als Pfändungsschutzkonto ge führt" (§ 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO ) wird . Dabei liegt in d ies er Vereinbarung nicht ihrerseits der Abschluss eines selb ständigen , vom schon bestehend en oder neu abzuschließenden Girovert rag zu trennenden Zahlungsdienstera h- menvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Haupt lei s- tungspflichten. Der Leistungsinhalt eines Pf ändungsschutzkontos deckt sich vielmehr grundsätzlich mit den Lei stungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des Girovert rages bei der Führung eines her kömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu 15 16 - 10 - kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entsprechend den Vorgaben des § 850k ZPO zu berücksichtig en hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen b eachten muss . (2 ) Die Führun g des Pfändungsschutzkontos is t ferner k eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Son derleistung der Beklagten. Die B eklagte erfüllt v iel mehr, wovon das Berufungsgericht auch insoweit ü berein stimmend mit der zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 25 - 30, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 30 - 35) a usgegangen is t, durch die Führung eines G i- rokontos als Pfändungsschutz konto eine ihr gemäß § 850k Abs. 7 ZPO aufe r- legte gesetz liche Pflicht . (3) Diese Einordnung hat in der Literatur durchweg Zustimmung gefu n- den (Ahrens, NJW 2013, 975; Fes t, JZ 2013, 202, 205; Schultheiß, ZBB 201 3, 114, 123 ff. ; Wedel, JurBüro 2013, 217; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 3.13; Schmidt, LMK 2013, 342773; Metz EWiR 2013, 95; Brögelmann, NJ 2013, 167 f.; Neiseke, jurisPR - BKR 4/2013 Anm. 3 und 5/2013 Anm. 2; Buck, FD - InsR 2013, 341185; ablehnend Sudergat, ZVI 2013, 22 f.). Zu einer abweichenden Betrachtungsweise gibt der Streitfall kein en Anlass. D ie Revision , die sich nicht gegen das Verständnis der angegriffenen Entgeltregelung als kontrollfähige r Preisnebenabrede al s sol che s wendet, erhebt insoweit auch keine Einwände. b b ) Der da nach eröffneten Inhaltskontrol le hält die streitige Klausel , wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend und in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung entschie den hat, nicht stand. Die B e- rechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Gestalt einer hier: gegenüber dem AktivKonto um 17 18 19 - 11 - 4 höheren Kontoführungsgebühr ist mit wesentlichen Grundgedanken der geset zlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). ( 1) D ie im Preis - und Leistungsverzeic hnis eines Kreditinstituts enthalt e- ne Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutz konto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn der Kunde danach bei Umwandlung seines schon bestehe n- den Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr lieg endes Entgelt zu zahlen hat; da s- selbe gilt, wenn das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändung s- schutzkontos ein Entgelt verlangt, da s über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 41 ff., insbesondere Rn. 49 f., für BG HZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 46 ff. , insbesondere Rn. 54 f. ). M it der Führung eines Pfändungsschutzkontos üb t das Kreditinstitut in Erfüllung der ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegten gese tzlichen Pflicht T ä- tigkeiten aus , die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen ve r- bunden sind. Ein Pfändungsschutz konto muss zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zu den Konditio nen de s günstigsten Preismodells des jeweiligen Kreditinstituts geführt werden. Der Kontoführungsa uf wand darf aber n icht durch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden. Vergleichsmaßstab ist dabei die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksichtigung bestehender Vertragsabr e- den und zulässiger Entscheidungs - und Gestaltungsspiel räume. Maßgebend ist entweder der Preis für das dem Pfändungsschutzkonto konkret z ug runde li e- 20 21 - 12 - gende Preismodell oder sofern ein solches Bezugsmodell fehlt der Preis für ein Neu kunden üblicherw eise als Gehaltskonto ange botenes Standardkonto mit vergleich barem Leistungsinhalt. Ob eine Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jew eiligen Grund - und Postenpreise (Senatsurteile vom 1 3. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 45 - 50, für BGHZ vo r- gesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 50 - 55). (2 ) Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die streitgegenständliche Entgeltregelung die Kunden der B eklagten unangemessen. Die unangem ess e- ne Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98 , BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Wie das Berufungsg e- ri cht , dessen Ausführungen insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen ( Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 51, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, ju ris Rn. 56 ), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt di e Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB da rin , dass die Beklagte für die Führung des Pfändungsschutzk ontos mit 8,99 erheblich - höheren monatlichen Grundpreis als für das AktivKonto (4,99 verlangt . ( a) Wird das Pfändungsschutzkonto auf der Grundlage eines in den Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts in Bezug genommenen konkreten Preismod ells mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt und abg e- rechnet, so ist der Preis dieses Bezugsmodell s Grundlage der Angemesse n- heitsprüfung. Das ist hier , wie das Berufungsger icht angesichts der Bezugna h- 22 23 - 13 - me im Preis - und Leistungsverzeichnis der Beklagten ( " Die weiteren Leistungen entsprechen denen des zutreffend angenommen hat und die Revision nicht in Abrede stellt, der Preis für das "Kontopaket" AktivKonto mit einem monatlichen Grundpreis von 4,99 e- henen zusätzlichen Postenpreisen. Kunden, die bislang ein Girok onto als AktivKonto mit einem monatli chen Grundpreis von 4,99 unterhalten haben, müssen nach dessen Umwand lung in ei n Pfändungsschutzkonto für die Kont o- führung ei zahlen . Im Erge b- nis dasselbe gilt bei der Neueröffnung eines Girokontos, das sogleich als Pfä n- dungsschutzkonto eingerichtet wird und für das der Kunde im Vergleich zu dem ihm ansonsten als Standard - Gehal tskonto zur Verfü gung stehenden AktivKonto einen um 4 (b) Ausgehend hiervon liegt bei der gebotenen wertenden Betrachtung entgegen der Ansicht der Revision allein schon in dem Umstand eines gege n- über dem Bezugskonto nahezu doppelt so hohen monatlichen Grundpreises für das Pfändungsschutzkonto eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB . S elbst wenn man abe r mit der Revision eine dar über hinaus gehende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch der weiteren von der Beklagten angebotenen Preismodelle ( "Kontopakete" ) für er forderlich hielte , ergäbe sich nichts anderes . Kunden der Beklagten , die das grundsätzlich kostenfreie - "Junge Ko nto" ge wählt hab en (oder denen dieses Modell zur Neueröffnung e i- ne s Girok on tos zur Verfügung stünde ) , müss en demgegenüber für die Führung des Pfändungsschutzkonto s neben der monatliche n Grundgebühr von 8,99 auch die beim AktivKonto gesondert anfallende n Postenpreise von jeweils 1,50 bestimmte Dauerauf träge, Schecks, Formu lar - Überweisungen sowie Überweisungen per telefonischem Kundenser vice zahlen, die beim "Jungen 24 25 - 14 - Konto" überhaupt nicht bzw. für Überweisungen per Formular od er telefon i- schem Kund enservice erst ab Vollendung des 18. Le bensjahr e s anfall en. Vom PlusKonto (Grundvariante ohne Bonus) unterscheidet sich das Pfändung s- schutzkonto nicht bloß durch den um 1 sondern auch durch die Postenentgelte von jewei ls 1,50 Vorgänge (Daueraufträge, Schecks, Formular - sowie telefonische Überweisu n- gen), d ie beim PlusKonto für Daueraufträge sowie Schecks gar nicht und im Übrigen nur in ge ringerer Höhe von jeweils 0,75 anfallen. Das BestKonto (Grundvariante ohne Bonus) schließlich weist zwar gegenüber dem Pfändung s- schutzkonto e inen um 1 höheren monatlichen Grundpreis von 9,99 auf . Bei diesem "Kontopaket" sind aber neben der Einreichung vo n Schecks auch die erfahrungsgemäß häufig v orkommende n Einrichtungen oder Änderungen von Daueraufträge n eben so wie Überweisungen per Formular und tele fonischem Kundenservice im Preis inbe griffen, nach der Umwandlung eines bestehenden Best Kontos in ein Pfändungsschutzkon to dagegen gesondert zu bezahlen. Der hinsichtlich des monatlichen Grundpreises bestehende Preisvorteil des BestKonto s gegenüber dem Pfändungsschutzkonto in Höhe von 1 i st daher etwa schon bei Einrichtung oder Änderung nur eines Dauerauftrags oder einer Formularüberweisung pro Monat hinfällig. ( 3 ) Gründe, die die streitige Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als angemess en erscheinen lassen, liegen nicht vor . (a) Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bear - beitungsaufwand , insbesondere ein aus der Durchführung des Nachweisver - fahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Frei beträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) möglicherweise resultierender organisatorischer Meh r- aufwand, vermag die Erhebung eines höheren Ent gelts nicht zu rechtfertigen 26 2 7 - 15 - (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 5 6 f., für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 61 f.). Die Re vision gibt insoweit zu einer abweichenden Sichtweise keinen Anlass. (b) Im Ergebnis nichts anderes gilt fü r die von der Revision vorgetrag e- n en weiteren Gesichtspunkte. Bei ihrem Einwa nd , die Umstellung des Giroko n- tos auf ein Pfändungsschutzkonto erfolge " auf Wunsch des Kunden " und gehe angesichts der gesetzlichen Umgestaltung des Pfändungsschut zes für beide Vertragspart ner mit einem " neuartigen Gefüge von Rechten und Pflich ten " ei n- her, lässt die Beklagte außer Acht, d ass dem Kunde n nach der seit dem 1. J a- nuar 2012 geltenden Rechtslage zur Erlangung des gesetzliche n Kontopfä n- dungsschutz es ausschließlich die Möglichkeit der Einrichtung eines Pfändung s- schutzkontos zur Verfügung steht und d er Gesetzgeber dies mit der ausdrückl i- chen Erwartung ver bund en hat , d ies er alternativlose Pfändungsschutz dürfe nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sei n (vgl. BT - Drucks. 16/12714, S. 17). Auch die Erwägung der Beklagten , den günstigeren Kontomodellen l iege unter anderem die Kalkulation zugrunde, dass auf den betreffenden Girokonten r e- gelmäßig ein gewisses Durchschnittsguthaben (Sichteinlagen) vorhanden sei, ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Mittels des Pfändungsschut z- kontos soll ein automat ischer gesetzlicher Basispfändung sschutz gewährleistet werden . Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfä n- dungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existen ziellen Lebensbedarfs benötigt ( Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 21, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 26, jeweils mwN). Angesichts dieses auf die Sicherung des verfassungsrechtlich garantie r- ten Existenzm inimums des Kunden abzielenden Gesetzeszwecks (vgl. a uch BT - Drucks. 16/12714, S. 17) sind kalkulatorische Überlegungen der Beklagten zu deren eigener Preisgestaltung nicht geeignet, die Angemessenheit höhere r 28 - 16 - Kontoführungsentgelte zu Lasten der Inhaber von Pfändungsschutzkonten zu begründen. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zweite ang e- griffene Klausel, wonach bei dem Pfändungsschutzkonto die Kontoführung grundsätzlich auf Guthabenbasis erfolgt (Klageantrag I.2), gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB für unwirksam erachtet. Hierbei kann d ahin stehen, ob d ie Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft , es handele sich ebenso wie bei den beiden weiteren streitgegenständlichen Bestimmu n- gen (dazu nachfolgend II. 1. c), d)) um eine bloße Konkretisierun g bzw. E r- gänzung de r Entgeltvere inbarung, die mit dieser untrennbar verbunden sei und schon deshalb das Schicksal der Unwirksamkeit teile (hiergegen Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2 .13). Denn je denfalls die ergänzende E rw ägung des Ber u- fungsgerichts , die Klausel halte auch bei isolierter Betrachtung der Inhaltsko n- trolle nicht stand, erweist sich als rechtsfehlerfrei. a- benbasis" erfolgt, unterliegt nach § 30 7 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. ( 1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regel mäßig beteili g- ten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugr unde zu legen sind ( Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN ). Zweifel bei der Auslegung ge he n gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugru n- de zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die 29 30 31 - 17 - scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste . Auß er Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Ve r- ständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern li e- gend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN). (2) Im Streitfall erfasst die ihrem Wortlaut nach nicht te ilbare Klausel nicht nur die Kontoführung für Neukunden, die bei der Beklagten ein Girokonto eröffnen und dieses sogleich als Pfändungsschutzkon to einrichte n möchten, sondern auch Umwandlungsverlangen von Kunden, die bereits ein Girokonto bei der Beklagten unterhalten . Ein durchschnittlich e r juristisch nicht vorgebi l- dete r (Bestand s - ) Kunde , der auf seinem vorhan d en en Girokonto einen mit der Beklagten vereinbarten Dispositionskredit (eingeräumte Überziehungsmöglic h- keit, § 504 BGB) in Anspruch n immt, kann aber die von der Beklagten gewäh l- te Formulie rung, das Pfändungsschutzkonto werde " auf Guthabenbasis g e- führt " , nicht nur im Sinne einer Bezugnahme auf den Zeitraum nach wirk - samer Kündigung des bestehenden Kredits verstehen. Viel mehr kann die b e- treff ende Wendung bei ihm auch den Eindruck hervorrufen, seine Berech tigung zur weiteren Krediti nanspruchnah me entfalle al lein schon aufgrund seines U m- wandlungsverlangens bzw. infolge der tatsächlichen Umwandlung des Giroko n- tos in ein Pfändungsschutz konto . In einer solchen Regelung läge aber eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähige Abw eichung von Rechtsvorschri f- ten. (a) D ie Beendigung eines regelmäßig unbefristeten Dispositionskredits durch das Kreditinstitut bedarf der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinb a- rung mit dem Kunden, an die der Rückzahl ungsanspruch des Kreditinstitu ts anknüpft ( vgl. auch Nr. 19 Abs. 2, 3 AGB - Banken ) . Diese Kündigung er fordert auch bei nicht fristgebundenem Kündigungsrecht jedenfalls eine entspre chende 32 33 - 18 - Erklärung des Darlehensgebers , die im Einzelfall Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt von Treu un d Glauben (§ 242 BGB) unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2013 XI ZR 22/12, WM 2013, 316 Rn. 25, 30, jeweils mwN) sowie an die Wahrung der Textform (§ 492 Abs. 5 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 2 BGB) geknüpft sein kann (vgl. OLG Schle swig, WM 2012, 1 914, 1919 f.). Einer Kündigung durch die Bank bedarf i m Übrigen auch die Beendi gung d er Kredi t- gewäh rung in Form einer bloß geduldeten Kontoü berziehung (vgl. § 505 BGB ; Wunderlich in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 75 Rn. 27 ). (b ) § 850k ZPO befreit das Kreditinstitut nicht vo n diese m Kündigungse r- forder nis. Zwar knüpfen - wie der Revision im Ausgangspunkt zuzuge ben ist - die gesetzlichen Regelungen über das Pfändungs schutzkonto, von der Sonde r- regelung in § 850k Abs. 6 ZPO abge se hen, an ein kreditorisches Giro k onto an (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der G e- setzgeber ist davon ausgegangen, dass Kontopfändungsschutz beim Pfä n- dungsschutzkonto nur für den Auszahlungsanspruch über ein Guthaben g e- wä hrt wird (BT - Drucks. 16/12714 , S. 19). Dem Gläubiger ist es daher unb e- nommen, ungeachtet der Regelungen in § 850k ZPO etwaige weitere Anspr ü- che des Schuldners gegen sein Kreditinstitut beispielsweise aus einer eing e- räumten Überziehungsmöglichkeit (vgl. § 504 BGB) zu pfänden. Dass sich deshalb , wi e die Revision geltend mach t, mit einem im Soll g e- führten Pfändungsschutzkonto der mit § 850k ZPO angestrebte gesetzliche Pfändungsschutz nich t erreichen lasse , führt als solches aber nicht zur Kontrol l- freih eit der streitigen Klausel. Insbesondere folgt hie raus nicht, dass sic h die angegriffene Regelung in ein er rein deklaratorische n Wiedergabe ( vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 14 mwN) des Inhalts von § 850k ZPO als ohne hin geltender Rechtsvorschrift erschöpft. Der 34 35 - 19 - Gesetzgeber hat in § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO geregelt, dass der Kunde jede r- zeit die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto durch das Kredi t- institut verlangen kann. Hingegen hat er nicht vorge se hen, d ass da mit ein auf dem bestehenden Girokonto gewährter Kredit g leichsam Darauf , ob die Be klagte das Umwandlungsverlangen eines Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO berechtigterweise zum Anlass nehmen dürfte, das Kreditverhältnis bzw. de n Girovertrag nach Nr. 19 Abs. 1 bis 3 AGB - Banken zu kündigen ( vgl. in diesem Sinne Herresthal, WM 20 13, 773, 779; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13; offengelassen in den Senatsurteilen vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 56, für BGHZ vorg esehen , und XI ZR 145/12, juris Rn. 61, jeweils mwN) , kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. bb) In der danach maßgeblichen " kundenfeindlichsten " Auslegung , w o- nach dem Kunden mit dem Umwandlungsverlan gen bzw. der U mwandlung des vorhandenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein bestehender Kredit sozusagen "automa tisch" entzogen wird , benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der Beklagte n unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (1) Die un angemessene Benachtei ligung besteh t darin, da ss die Bekla g- te das V erlangen des Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserforde r- nis zu verschaffen ( ebenso OLG Schleswig WM 2012, 1914, 1919; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13) . Die Beklagte greift damit einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen ( kredit - ) vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über da s Pfändun gsschutzkonto eine Grundlage findet. 36 37 - 20 - (2) Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat bei seinen vergleichenden Ausführungen zur Höhe des Kontoführungsentgelts beim Pfändungsschutzkonto in den Urteilen vom 13. November 2012 (X I ZR 500/11, WM 2012, 2381, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris ) nicht "gedanklich vorausgesetzt " , bei der Umwandlung eines Giro kontos in ein Pfä n- dungsschutzkonto sei eine "Anpassung" der Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen grundsätzlich rechtlich un bedenklich . (3) Dass die Beklagte ihrem Vortrag zufolge bei Umwandlung eines deb i- torisch geführten Girokon tos in ein Pfändungsschutzkonto den vorhandenen Sollsaldo auf ein Unterkonto überträgt, um dem Kunden hierdurch im Rahmen des auf Guthabenbasis ge führten Pfändungsschutzkontos die unbeeinträchtigte Nutzung des pfändungsfreien Betrages zu ermöglichen, lässt die in der Befre i- ung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis liegende unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Sa tz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB schon deshalb nicht entfallen , weil es sich um eine bloße faktische Han d- habung handelt, die mag sie auch i m Kundeninte resse lieg en - letztlich in das Belieben der Beklag ten gestellt ist . c) Die dritte streitgegenständli che Klaus el, wonach "die Ausgabe einer Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten - und Dokume (Klagean trag I.3), benachteiligt die Kunden der Beklagten ebenfalls unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand. aa) Soweit nach der streitigen Regelung im Zusammenhang mit einem Pfändungsschutzkonto "die Ausgabe einer Card oder einer lich" ist , folgt die Unwirksamkeit der Klausel aus den 38 39 40 41 - 21 - gleichen Erwägun gen, die die Unangemessenheit der die Kontoführung auf Guthabenbasis betreffenden Klausel ( dazu vorstehend II. 1. b )) begründen. (1) Grundlage der Rec htsbezie hung für die Nutzung einer Debitkarte (ec - Karte bzw. girocard) bzw. Kreditkarte ist jeweils ein entsprechender K artenve r- trag, der gesondert zum Girovertrag abgeschlossen wird ( vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181 zum Bankkartenvertrag ; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 15; Singer in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 37 Rn. 18 ; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 675f Rn. 44, 48, 50 ) u nd bei dem es sich um einen Zahlungsdiensterahme n- vertr ag i m Sinne von § 675f Abs. 2 BGB handelt (zum Debi t kartenvertrag vgl. Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, Kap. 7, § 675f Rn. 1; zum Emissionsvertrag zwisch en dem Kreditinstitut als Kreditkartenaussteller und dem Kartenin haber vgl. Jung mann in Langenbucher/ Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar , Kap. 6, § 675f Rn. 2). (2) Ob die Beklagte im Rahmen der Vertragsfreiheit berechtigt ist, so l- chen Kunden, die bei ihr ein Girokonto neu eröffnen und dieses sogleich als Pfändungsschutzkonto führen lassen möchten, den Abschluss eines derartig en Zahlungs diensterahmenvertrages zu versagen, kann dahin stehen. Denn die ihrem Wortlaut nach gleichfalls unteilbare Klause l erfasst jedenfalls auch U m- wandlungsverlangen nach § 85 0k Abs. 7 Satz 2 ZPO von Kunden, denen die Beklagte im Rahmen der bisherigen Geschäftsbeziehung bereits eine Card und/oder ei ne Kreditkarte erteilt hat. (3) Die Beendigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages über die Ausstellung einer Debitkarte und/oder einer Kreditkarte durch den Zahlung s- dienstleister (Bank) bedarf einer wirksamen ordentlichen oder außerordentl i- 42 43 44 - 22 - chen Kündigung nach Maßgabe von § 675h BGB bzw. der einschlägig en Al l- gemeine n Geschäftsbedingungen . Demgegenüber kann die fragliche Klausel bei der auch insoweit gebotenen kundenfeindlichsten Ausle gung aus der Sicht eines rechtlich unkundigen Durchschnittsverbrauchers dahin verstanden we r- den, dass ihm die Möglichke it der Nutzung einer erteilten Debit - und/oder Kr e- ditkar te mit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto oh ne Weiteres entzogen wird, der bestehende Kartenvertrag also " automatisch " e n- det . In einem solchen "Beendigungsautomatismus" unter Verzicht auf den Au s- spruch einer wirksamen - Kündigung liegt auch hier die nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klau s el führende unangeme s- sene Benachteiligung der Kun den (eben so OLG Schlesw ig WM 2012, 1914, 1917 f.; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13). § 850k Abs. 7 ZPO gewährt dem Kunden einen Umwandlungsanspruch in Bezug auf sein Girokonto, bietet aber keinen Anhalt dafür, dass das Kreditinsti tut zur einseiti gen Abä nde rung geso n- dert abgeschlossener Kartenverträge unter Verzicht auf das Kündigungserfo r- dernis berechtigt sein soll . Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Umwandl ungsverlangen des Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO die B e- klagte zur Kündigung bestehender Karten verträge berechtigt, be darf insoweit keiner Entscheidung. bb) Soweit nach der streitbefangenen dritten Klausel darüber hinaus "die Nutzung des Karten - lieg t entg e- gen der Ansicht der Revision auch hierin eine un angemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB . Der kostenlose Karten - und Dokumentenservice der Beklagten besteht nach den einschlägigen Vertragsbedingungen darin, dass der Kunde Kopien von wicht igen Dokumenten wie Reisepass oder Führerschein bei der Beklagten hinterlegen kann und im Falle des Verlustes unter einer angegebenen Telefo n- 45 46 - 23 - nummer "schnelle Hilfe" erhält . Dass, worauf die Revision abstellen möchte , das Fehlen dieses Leistungselements für den Kunden die Möglichkeit der Tei l- nahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht einschrän kt, ist für die Frage einer unangemesse nen Kundenbenachteiligung nicht ausschlaggebend . En t- scheidend ist vielmehr, dass die Beklagte auch insoweit die Einrichtung eine s Pfändungsschutzkontos zum Anlass nimmt, das mit ihren Kunden in Gestalt eines bestimmten Preismodells ve rtraglich vereinbarte Gefüge von Leistungen und Gegenleistungen einseitig zu ihren Gunsten zu verändern. Die Möglichkeit der Nutzung des Karten - und D okumentenservices ist Inhalt des dem Pfä n- dungsschutzkonto zugrunde liegenden "Kontopakets" AktivKonto und entfällt nach der streitigen Regelung für Inhaber eines entsprechenden Girokontos mit dessen Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto automatisch . Da sselbe gilt für die Inhaber der "Kontopakete" PlusKonto und BestKonto, bei denen die kostenlose Nutzung des Karten - und Dokumentenservices ebenfalls verei n- barter Leistungs inhalt ist . § 850k Abs. 7 Sa tz 2 ZPO sieht jedoch wie bereits ausgeführt (vgl. oben II. 1. c) aa) (3)) lediglich den Anspruch des Kunde n vor , " dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt . " Eine Berechtigung des Kreditinstituts, aufgrund dieses Verlangens den mit dem Kunden für dieses Girokonto vereinbarten Vertragsinhalt in beliebiger Weise einseitig im Sinne eines "Automatismus" zu verändern, ent hält die Vor schrift da gegen nicht und folgt auch nicht aus anderen Rechtsregeln. d) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch in der vierten streitgege nständlichen Klau sel (" Soweit Leistungen des AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert gs I.4 ist, eine unangemessen e Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, 47 - 24 - Abs. 2 Nr. 1 BGB erkannt. Das Revisi onsvorbringen gibt zu einer abweichenden Betrachtung keine Veranlassung. Entgegen der Revision enthält die Klau sel nicht lediglich die " Klarste l- lung " , dass die Leistungen, die für jeden Inhaber eines AktivKontos entgel t- pflichtig sind, auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert vergütet werden müssen. Abgesehen davon, dass für Inhaber des AktivKontos die Umste l- lun g auf ein Pfändungsschutzkonto mit einer Erhöhung des monatlichen Grundpreises um 4 verbunden ist (vgl. oben II. 1. a) bb) (2) (a)) , betrifft die streitige Regelung - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - auch Umwandlungsverlangen von Inhabern der " Kontopakete " Junges Konto, PlusKonto und Bestkonto. Deren vertragsgemäße r Leistungsumfang wird aber, soweit er über denjenigen des AktivKontos hinausgeht, ei nseitig und automatisch auf denjenigen des AktivKontos herabgestuft (s. auch oben II. 1. a) bb) (2) (b)) , ohne dass hierfür eine r echt liche G rundlage besteht. 48 - 25 - 2 . So weit das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm geltend gemac h- ten Abmah nkosten zugesprochen hat , die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe zwischen den Pa r- teien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesb e- zügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2 - 10 O 148/11 - OLG Frankfurt/Ma in, Entscheidung vom 06.06.2012 - 19 U 13/12 - 49
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