ECLI:DE:BGH:2017:161117UIXZR260.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 260/15 Verkündet am: 16 . November 2017 Preuß Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SchVG § 19 Abs. 1 Satz 1; InsO § 78 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners g e- fas s te Beschlüsse der Gläubiger einer Schuldversch reibung können nur durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden. SchVG § 24 Abs. 2 Satz 1 Ein Opt - in - Beschluss über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 kann noch getroffen werden, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldn ers eröffnet wurde. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260/15 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Ric hter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der A n- schlussrevision des Klägers das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Dezember 2015 au fgehoben . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Kläger zur Last . Von Rechts wegen Tatbestand: D er Beklagte ist Verwalter in dem am 1. April 2014 über das Vermögen der F . KGaA (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzve r- fahren. Der Kläger erwarb von der Schuldnerin eine am 8. Januar 2007 ausg e- stellte Orderschuldverschrei bung der Orderschuldverschreibungstranche in Höhe von 7.000 Der Gesamtbetrag der Orde r- 1 2 - 3 - schuldverschreibungstranche , an der fünf Anleger beteiligt sind, beläuft sich auf 47.000 Das Insolvenzgericht berief mit Beschluss vom 2. April 2014 Ve r- sammlungen aller Orderschuldverschreibungsgläubiger (n achfolgend: Gläub i- ger) für den 13. Mai 2014 ein. Durch Beschluss vom 4. Juli 2014, der im Inte r- net veröffentlicht wurde, bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Fortse t- zung des Termins über die Beschlussfassung der Gläubiger auf den 22. Juli 2014. In die ser Versammlung wurden der Kläger von Rechtsanwältin B . und drei Anleger von Rechtsanwalt G . ( Nebenintervenient zu 1 ) vertr e- ten. Die Gläubiger beschlossen zunächst, für die Anwendung des Schuldve r- schreibungsgesetzes 2009 zu optieren. Anschl ießend wurde Rechtsanwalt G . mit den Stimmen der von ihm vertretenen drei Anleger bei einer G e- genstimme zum gemeinsamen Vertreter der Gläubiger (Nebenintervenient zu 2) dieser Serie bestellt. Der Kläger beantragt Im Wege der Anfechtungsklage , den Beschluss der Gläubiger vom 22. Juli 2014 über die Bestellung des Nebenintervenienten zu 1 zum gemeinsamen Vertreter für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist. Nach Abweisung der Klage als unzulässig durch das L andgericht (vgl. NZI 2015, 342) h at das Berufungsgericht unter Zurüc k- weisung der weitergehenden Berufung festgestellt, dass der Beschluss vom 22. Juli 2014 nichtig ist , und die Revision zugelassen . Der Beklagte begehrt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage, der Kläger im Wege der Anschlussrevision , den Beschluss vom 22. Juli 2014 für nichtig zu erklären . 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt unter Zurückweisung der Anschlussr e- vision des Klägers zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , die unter anderem in ZInsO 2016, 278 abgedruckt ist, ausgeführt: Die Anfechtungsklage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SchVG 2009 sei nicht statthaft, weil diese Regelung auf die von dem Kläger erworbenen Schuldve r- schreibungen nicht anwendbar sei. Vor dem 5. August 2009 ausgegebene Schuldverschreibungen unterlägen dem Schuldverschreibungsgesetz des Ja h- res 1899. Allerdings eröff ne § 24 Abs. 2 SchVG 2009 die Möglich keit , durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners für die A n- wendung des Schuldverschreibungsgesetzes des Jahres 2009 zu optieren. Die Möglichkeit eines Opt - in - Beschlusses sei den Anleihegläubigern indes nach Eröffnung des Insolvenz verfahrens nicht mehr gegeben . Die Anleihegläubiger seien gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG 2009 nur befugt, durch Mehrheitsb e- schluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger zu bestellen. Weitere Mehrheitsentscheidungen wie die Änderung der Anleihebedi ngungen seien nicht mehr zulässig. Folglich könnten die Anleihegläubiger nach Verfahrense r- öffnung nicht für die Anwendung des neuen Rechts optieren. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage habe Erfolg, weil das Schuldverschreibungsgesetz des Jah res 1899 keinen eigenen Rechtsbehelf 4 5 6 7 - 5 - gegen Gläubigerbeschlüsse vor sehe. E ine Beschlusskontrolle nach § 78 InsO komme nicht in Betracht, weil das Altrecht des Jahres 1899 keinen Vorrang des Insolvenzrechts vorsehe. Der Besch luss über die Bestellung eines g e meins a- men Vert reters sei unwirksam, weil er in der nicht ordnungsgemäß einberuf e- nen Gläubigerversammlung vom 22. Juli 2014 gefasst worden sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. D er Beschluss der Gläubigerversammlung v om 22. Juli 2014 über die Bestellung eines g emeinsamen Vertreters unterliegt der Beschlusskontrolle nach § 78 InsO. D er Kläger hat diesen Weg nicht beschritten . S eine im streit i- gen Verfahren erhobene Klage erweist sich als unzulässig. 1. Wird nach Erö ffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG (nachfolgend stets des Jahres 2009) ein gemeinsamer Vertreter bestellt, kann der Beschluss gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 78 Abs. 1 InsO nur von dem Insolvenz gericht aufgeh o- ben werden. a ) Beschlüsse der Gläubiger können wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SchVG durch Klage angefochten werden. Die se Kontrollmöglichkeit folgt aus der Anlehnung des Verfahrens an das Aktiengesetz und die aktienrechtliche Anfechtungsklage (BT - Drucks. 16/12814, S. 25). 8 9 10 11 - 6 - b ) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröf f- net worden, so unterliegen Beschlüsse der Gläubiger nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG den Bestimm ungen der Insolvenzordnung. Die s gilt insbesondere für nach Verfahrenseröffnung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG getroffene B e- schlüsse über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Regelungen d er Insolvenzor d- nung dem Schuldverschreibungsgesetz in der Insolvenz vorgehen, soweit nicht ausnahmsweise § 19 Abs. 2 bis 4 SchVG etwas anderes vorschreibt (BT - Drucks. 16/12814, aaO ; Hopt/Seibt/Knapp, Schuldverschreibungsrecht, 2017, § 19 SchVG Rn. 5 ; Veran neman/Rattu nde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 6 ). En t- sprechend diesem Rangverhältnis hat nur die Einberufung der Versammlung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG nach den Vorschriften des Schuldverschre i- bungsgesetzes zu erfolgen . Mangels eines Verweises auf § 20 Sch VG richtet sich hingegen die Beschlusskontrolle nach § 78 InsO ( Hopt/Seibt/Knapp, aaO § 19 SchVG Rn. 53; Veranneman /Rattunde, aaO § 19 Rn. 63 mwN; Preuße/ Scherber, SchVG, 2010, § 19 Rn. 31; Bliesener/Schneider in Langenbucher/ Bliesener/Spindler, Bankrech ts - K ommentar, 2. Aufl., 17. Kapitel § 19 SchVG Rn. 17; HmbKomm - InsO/Knof, 6. Aufl., Anh . zu § 38 Rn. 70; Schmidt/ West - pfa h l/ Seibt, San ierungsrecht, 2016, Anh. z u § 39 Rn. 57 ; Thole, ZIP 2014, 293, 297; Ampferl in FS Kübler, 2015, S. 11, 13; Kienle, NZI 20 15, 344; a.A. Friedl in Friedl/Hartwig - Ja c ob, SchVG, 2013, § 19 Rn. 43; Kuder/Obermüller, ZInsO 2009, 2025, 2028 ). c ) Die Antragsberechtigung nach § 78 InsO beschränkt sich auf die Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibung ( Veranneman/Rattunde, a aO; HmbKomm - InsO/Knof, aaO; Schmidt/Westpfa h l/Seibt, aaO) . Diesen steht s o- wohl gegen die Aufhebung des Beschlusses als auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Beschlussaufhebung gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO 12 13 - 7 - die sofortige Beschwerde offen ( H opt/Seibt/Knapp, aaO § 19 SchVG Rn. 54), d ie nach § 570 Abs. 1 ZPO insbesondere im Falle der Versagung der B e- schlussaufhebung keine aufschiebende W irkung entfaltet ( Hopt/Seibt/Knapp, aaO; Schmidt/Westpfa h l/Seibt, aaO). Die Anwendung des § 78 InsO stellt s i- cher, dass einem Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht die aufschiebende Wirkung des § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 18 zu einer Anordnung nach Maßgabe des § 246a AktG ) und mithin die einzelnen Anleihegläubiger mangels Handlungsfähig keit des g emei n- samen Vertreters selbst gehalten wären , ihre Forderung anzumelden und ihre Befugnisse in einer Gläubigerversammlung wahrzunehmen ( Hopt/Seibt/Knapp , aaO; Schmidt/Westpfa h l/Seibt, aaO ; Preuße/Scherber, aaO; Thole, ZIP 2014, 293, 297 ). 2 . Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 78 Abs. 1 InsO ist hier nicht deswegen unanwendbar, weil die in Rede stehende Schuldverschreibung vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurde. Gläubiger solcher Schuldve r- schreibungen sind berechtigt, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG im E inve r- ständnis mit dem Schuldner einen Opt - in - Beschluss zu treffen , um die Geltung des neuen Rechts zu verwirklichen. a) Der Gesetzgeber hat das außer Kraft gesetzte Schuldverschreibung s- gesetz des Jahres 1899 als nicht mehr hinreichend flexibel und verfahren s- rech t lich veraltet angesehen. Das Schuldverschreibungsrecht sollte internati o- nal üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst w erden (BT - Drucks. 16/12814, S. 1). Dabei wurde ausdrücklich die Notwendigkeit betont, den Glä u- bigern gerade in der Krise und der Insolvenz des Schuldners die Möglichkeit zu bestimmten Änderungen d er Anleih ebedingungen zu erö ffnen (BT - Drucks. 14 15 - 8 - 16/12814, aaO ) . Zu diesem Zweck sollten die Befugnisse der Gläubiger g e- stärkt werden, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden (BT - Drucks., aaO S. 13 ). Der Gesetzgeber hat es als unverzichtbar bezeichnet, dass die Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners durch Mehrheitsentsche i- dung auf die verbrieften Rechte einwirken können (BT - Drucks . , aaO S. 13). b) Mit Rücksicht auf die sachlichen Vorzüge des neuen Rechts verleiht der Gesetzgeber den Gläubigern vor dem 5. August 2009 ausgegebener Schuldverschreib ungen durch § 24 Abs. 2 SchVG die Befugnis, mit Zusti m- mung des Schuldners durch Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Rechts zu optieren (BT - Drucks. , aaO S. 27). Für diesen Beschluss gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Sch VG). aa) Zwar war im Streitfall das Altrecht nach § 1 Abs. 1 SchVG 1899 nicht anwendbar, weil der Ausgabebetrag weder mindestens 300.000 Mark noch die Zahl der Gläubiger mindestens 300 beträgt (vgl. Ansmann, SchVG 1899, 1933, § 1 Anm. 38; Koenige, Sch VG 1899, 1922, Einleitung vor § 1). Ein Beschluss nach § 24 Abs. 2 SchVG ist jedoch auch zulässig, wenn die vor dem 5. August 2009 ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht dem Schuldverschreibung s- gesetz von 1899 unterfielen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 9 ff ). bb ) Zur Anwendung des Neurechts können die Gläubiger vor dem Stic h- tag ausgegebener S chuldverschreibungen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG mit Zustimmung des Schuldners entweder eine Änderung der Anleihebedi n- gungen od er den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schul d- verschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen. Soll - wie hier - das Neurecht durch eine Änderung der Anleihebedingungen für anwen d- 16 17 18 - 9 - bar erklärt werden, stehen den Gläubigern hierfür im W esentlichen zwei Vorg e- hensweisen offen. Z um einen können die Gläubiger einen isolierten Opt - in - Beschluss fassen, durch den das Neurecht in seiner Gesamtheit auf die inhal t- lich unveränderte Anleihe für anwendbar erklärt wird (Bliesener/Schneider in Lan genbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, 2. Aufl., 17. Kapitel § 24 Rn.11 ; Artzinger - Bolten/Wöckener in Hopt/Seibt, Schuldverschreibung s- recht, 2017, § 24 SchVG Rn.11 ). Dies er Grundlagenbeschluss kann auch durch einen pauschalen Verweis auf §§ 5 bis 21 SchVG geschehen (Hartwig - Jacob/ Friedl in Friedl/Hartwig - Jacob, SchVG, 2013, § 24 Rn. 14) . Als Alternative kö n- nen die Gläubiger einen Grundlagenbeschluss treffen, um die Geltung des Ne u- rechts in seiner Gesamtheit anzuordnen, und i n Ausführung dieses Beschlu s- ses du rch einen weiteren Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters oder eine Änderung der konkreten Anleihebedingungen befinden. Beide Beschlüsse können in einem einheitlichen Abstimmungsverfahren erg e- hen (Artzing er - Bolten/Wöckene r, aaO § 24 SchVG Rn. 12; Veranneman, SchVG, 2. Aufl., § 24 Rn. 8; Bliesener/Schneider , aaO 17. Kapitel § 24 Rn. 10, 12 f; Hartwig - Jacob/ Friedl, aaO § 24 Rn. 28 f; Kusserow, WM 2011, 1645, 1646 f). Im Streitfall haben sich die Gläubiger über einen Grundlag enbeschluss zwecks Anwendung des Neurechts verständigt und darauf aufbauend, ohne die konkreten Anleihebedingungen zu modifizieren, einen gemeinsamen Vertreter bestellt. 3. Zwar wurde der Opt - in - Beschluss im Streitfall von den Gläubigern mit dem Einve rständnis des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen des Schuldners gefasst. Dies steht seiner Wirk samkeit aber nicht en t- gegen. Die Gläubiger konnten auch nach Ve rfahrenseröffnung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter durch e i- 19 - 10 - nen Grundlagen beschluss mehrheitlich für die Anwendung des neuen Rechts optieren . a) Die Wirksamkeit eines Opt - in - Beschlusses scheitert entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts (in diesem Sinne ebenfalls Veranneman, SchVG, aaO § 24 Rn. 7 unter Hinweis auf BT - Drucks. 16/12814, S. 25) nicht daran, dass das Gesetz den Gläubigern nach Verfahrenseröffnung eine B e- schlussfassung über die Änderung der Anl eihebedingungen verwehrt. Der Gesetzgeber hat beiläufig geäußert, die Gläubiger seien nach Ve r- fahrenseröffnung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG nur noch befugt, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (BT - Drucks, aaO). Dieser Hinweis könnte al lenfalls mittelbar dahin zu deuten sein, dass die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG eröffnete Möglichkeit einer Änderung der Anleihebedingungen nach Verfah renseröffnung verschlossen ist. Da nur § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG erwähnt wird, ist der Äußerung schon nicht zu entnehmen, dass auch eine nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG zwecks Anwendung des Neurechts erfo r derliche Ä n- derung der Anleihebedingungen unzulässig ist. Ferner hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzentwurfs die Notwendigkeit einer Änderung der Anleiheb e- d ingungen gerade in Krise und Insolvenz betont (BT - Drucks . , aaO S. 1 , 13 ) und es als " unverzichtbar " bezeichnet , dass die Gläubiger zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners auf die verbrieften Rechte einwirken können (BT - Drucks . , aaO S. 13 ; BGH, U rteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 10 ). In Einklang hiermit ist der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2582) ausdrücklich von der Möglichkei t einer die Anleiheb e- dingungen betreffenden (BT - Drucks . , aaO S. 18) Beschlussfassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG ausgegangen (BT - Drucks. 17/5712, S. 31 ; zutreffend Bre n- 20 21 - 11 - ner/Moser, NZI 2016, 151 ). Darum wird auch im Schrifttum die Möglichkeit einer Beschluss fassung über eine Änderung der Anleihebedingungen nach Verfa h- renseröffnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Hopt/Seibt/Knapp, SchVG, 2017, § 19 Rn. 44 , 59 ; Paul in BK - InsO, Stand 2017, § 19 SchVG Rn. 20 ). Vor diesem Hintergrund kann den Gesetzesmaterial ien kein durchgreifender Hind e- rungsgrund dafür entnommen werden, nach Verfahrenseröffnung auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 SchVG ei nen Opt - in - Beschluss zu fassen. b ) Auch die weitere Auslegung ergibt, dass d er Gesetzgeber für die A n- wendung des Neure chts in § 24 Abs. 2 SchVG eine von § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG abweichende eigenständige Regelung ge schaffen hat (Brenner/Moser, NZI 2016, 151 ; Paul , aaO ) . aa ) In § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG ist vorgesehen , dass die Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners, dessen Rechte nach Verfahrenseröffnung der Insolvenzverwalter wahrnimmt, eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen können, um von den dur ch das Gesetz gewährten Neuregelungen Gebrauch machen zu können. Aus Wor t laut und Sinnzusammenhang des § 24 Abs. 2 SchVG lässt sich k eine Ei n- schränkung für die Zulässigkeit eines Opt - in - Beschlusses auf den Zeitraum vor einer E röffnung des Insolvenzverfahre ns über das Vermögen des Schuldners entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 11) . Nach Verfahrenseröffnung eingreifende Beschränkungen einer B e- schlussfassung über Anleihebedingungen betreffen allenfalls § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG, aber nicht § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG. Die Gläubiger können ohne Ve r- ankerung in den Anleihebedingungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG) in der I n- solvenz des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG einen gemeinsamen 22 23 - 12 - Vertreter bestellen (Veranneman/Rat tunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 49). In Übereinstimmung hiermit kann ebenso allein auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG zugunsten des Neurecht s optiert werden ( vgl. BGH, aaO) . bb) Für die Beschlussfassung gelten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 Ha lbs. 1 SchVG die Vorschriften dieses Gesetzes. Aufgrund der umfassenden Verwe i- sung ( Hartwig - Jacob/ Friedl in Friedl/Hartwig - Jacob, SchVG, 2013, § 24 Rn. 15; Dippel/Preuße in Preuße, SchVG, 2011, § 24 Rn. 9) nimmt § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SchVG auch § 19 SchVG in seinen Anwendungsbereich auf, der eine Spezialregelung für nach Insolvenz e röffnung zu treffende Beschlüsse der Glä u- bigerversammlung vorsieht. Der Verweis auch auf § 19 SchVG als Sondervo r- schrift für Beschlussfassungen im Zeitraum nach Verfahrenser öffnung wäre inhaltsleer, wenn ein Opt - in - Beschluss in der Insolvenz des Schuldners stets an der damit verbundenen Änderung der Anleihebedingungen scheitern müsste. Vielmehr ist die Regelung in ihrem Gesamtzusammenhang dahin zu deuten , dass eine Änderung d er Anleihebedingungen, die sich auf die Anwendung des Neurechts beschränkt, noch nach Verfahrenseröffnung mehrheitlich beschlo s- sen werden darf. cc ) Zudem beschränkt sich der gemäß § 24 Abs. 2 SchVG zu fassende Opt - in - Beschluss als Grundlagenbeschluss allein darauf, das Neurecht für a n- wendb ar zu erklären, ohne die für die jeweilige Schuldverschreibung konkret vereinbarten Anleihebedingungen (§ 2 SchVG) zu modifizieren . (1) Unter den Anleihebedingungen versteht § 2 Satz 1 SchVG die Bedi n- gungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger. Die Änderung der Anleihebedingungen setzt grundsätzlich einen gleichlautenden Vertrag zwischen dem Schuldner und j e- 24 25 26 - 13 - dem Gläubiger voraus. Zu einem solchen Vertrag kön nen die Gläubiger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG mit Mehrheit ihre Zustimmung erklären (BT - Drucks. 16/12814, S. 18). (2) Die konkreten Anleihebedingungen , deren gläubigerfreundliche Mod i- fizierung nach Verfahrenseröffnung Bedenken aufwerfen könnte n (vg l. Friedl in Friedl/Hartwig - Jacob, SchVG, 2013, § 19 Rn. 36 ; Thole, ZIP 201 3 , 293, 295 ) , werden durch einen isolierten Opt - in - Beschluss nicht berührt , der auf die unve r- änderte Schuldverschreibung lediglich das Neurecht für anwendbar erklärt. S o- weit § 19 Ab s. 1 SchVG Beschlüsse über eine Änderung der Anleihebedingu n- gen verbietet, ist insbesondere der Regelungsbereich des § 2 SchVG gemein t, den § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG Mehrheitsentscheidungen unterwirft. Folglich können § 19 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG ver letzt werden, sofern die Glä u- biger im Anschluss an einen Opt - in - Beschluss durch einen Ausführungsb e- schluss die konkreten Anleihebedingungen umgestalten . Hingegen besteht kein Hinderungsgrund, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG nach Verfahrenseröffnung - wie i m Streitfall - durch einen Grundlagenbeschluss in Verbindung mit der B e- stellung eines gemeinsamen Vertreters ohne Änderung der Anleihebedingu n- gen isoliert für das Neurecht zu optieren. dd) Schließlich wünscht d er Gesetzgeber eine weite Geltung der neu en Regelungen, um den Schwächen des Schuldverschreibungsgesetzes des Ja h- res 1899 abzuhelfen ( BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR, 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 10) . Durch die Anwendung des Neurechts werden die Gläubiger nicht b e- günstigt, sondern nach dem ausdrü cklichen Willen des Gesetzgebers verstärkt in die Verantwortung genommen (BT - Drucks. 16/12814, S. 1, 13). Nach dem Sch uldverschreibungsgesetz des Jahres 1899 kam in der Insolvenz des Schuldners nur eine Ermäßigung der Zinsen und eine Stundung der Hauptfo r- 27 28 - 14 - d erung in Betracht, befristet zudem auf drei Jahre. Ein Verzicht auf die Haup t- forderung war jedoch ausgeschlossen. Das genügte nach Auffassung des G e- setzgebers ersichtlich nicht, wenn andere Gläubiger aus wirtschaftlichen Grü n- den ebenfalls auf Teile ihrer F orderungen verzichten müssen (BT - Drucks . , aaO S. 13). Daraus folgt kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert. E i- ne solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist ve r- fassungsrechtlich zulässig ( vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 12) . Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung nicht gerech t- fertigt, dass die Schuldverschreibungsgläubiger durch die Anwend ung des Ne u- rechts im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eine Sonderbehandlung erfa h- ren. Die Belange des Schuldners, dessen Zustimmung § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG verlangt, werden durch den Insolvenzverw alter wahrgenommen. 4. Da im Streitfall ein grundsätzlich möglicher Opt - in - Beschluss gefasst wurde, richtet sich seine Wirks amkeitsk ontrolle einschließlich der Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters nach § 78 Abs. 1 InsO. Danach kann das Inso l- venzger icht den Beschluss aufheben, wenn dies einer der Anleihegläubiger b e- antragt. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde eröffnet. Diesen Weg hat der Kläger indes nicht beschritten. Die gemäß § 20 SchVG erhobene Anfechtungsklag e erweist sich damit als unzulässig. Ebenso kommt eine Fes t- stellungsklage (§ 256 ZPO) nicht in Betracht. 29 - 15 - III. Da sich die Revision des Beklagten als begründet darstellt , ist unter Z u- rückweisung der Anschlussrevision des Klägers die angefochtene Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Infolge Entscheidungsreife (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Damit wird das Ersturteil des Landg e- richts wiederhergestellt. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Leipzig , Entscheidung vom 16.01.2015 - 2 HKO 2542/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.12.2015 - 13 U 223/15 - 30
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