ECLI:DE:BGH:2017:250717UXIZR260.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I ZR 260/15 Verkündet am: 25. Juli 2017 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 N r. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb, § 675e Abs. 1, § 675 f Abs. 4 Satz 1 UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 1. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut en t- halten, anderenfalls ist die Klage unzulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9). Ist streitig, ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwe ndet wird, reicht es für die Zulä s- sigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben wird. Ob die beanstandete Klausel in dieser Fa s- sung tatsächlich Ve r wendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage. 2. Die im Preisverzeichnis einer Sparkasse in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste ve r- wendete Bestimmung "Jede smsTAN k ostet 0,10 ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2017 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg , Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2015 au f- gehoben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein Verbra ucherschutzverband, ist als qualifizierte Einric h- tung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse regelt in ihrem " Preisaushang " unter anderem: " SdirektKonto (Kontoführung über Internet) mt. Pauschale 2,00 " . Auf der Internetsei te der Beklagten heißt es zum " Online - Banking " unter Verwendung von " smsTAN " : 1 2 - 3 - " Einfach und mobil Online - Banking mit smsTAN Online - Banking einfach und mobil ganz ohne Papier. Das bietet Ihnen das neue sm s- TAN - Verfahren Ihrer Sparkasse. 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" Unter diesem Text befinden sich eine Schaltfläche " Jetzt umstellen auf sm s- TAN " sowie eine weitere S chaltfläche " Online - Kunde werden " . In den von der Beklagten verwendeten " Bedingungen für das Online - Banking " heißt es auszugsweise wie folgt: 3 - 4 - " 2.1 Personalisierte Sicherheitsmerkmale Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind: - die persönliche Identifika tionsnummer (PIN), - einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN), - der Nutzungscode für die elektronische Signatur. 2.2 Authentifizierungsinstrumente Die TAN bzw. die elektronische Signatur können dem Teilnehmer auf folgenden A u- thentifizierungsinstrument en zur Verfügung gestellt werden: - auf einer Liste mit einmal verwendbaren TAN, - mittels eines TAN - Generators, der Bestandteil einer Chipkarte oder eines and e- ren elektronischen Geräts zur Erzeugung von TAN ist (chipTAN), - mittels eines mobilen Endgeräts (z. B. Mobiltelefon) zum Empfang von TAN per SMS (smsTAN), - auf einer Chipkarte mit Signaturfunktion oder - auf einem sonstigen Authentifizierungsinstrument, auf dem sich Signaturschlü s- sel befinden. [ ] 3. Zugang zum Online - Banking Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online - Banking, wenn - der Teilnehmer die Kontonummer oder seine individuelle Kundenkennung und seine PIN oder elektronische Signatur übermittelt hat, - die Prüfung dieser Daten bei der Sparkasse eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben hat und - keine Sperre des Zugangs (siehe [ ] ) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online - Banking kann der Teilnehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. 4. Online - Banking - Aufträge Der Teilnehmer muss Online - Banking - Auft räge (z. B. Überweisungen) zu deren Wir k- samkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmal (TAN oder elektr o- nische Signatur) autorisieren und der Sparkasse mittels Online - Banking übermitteln. [ ] " - 5 - Der Kläger behauptet, die Beklagte verwend e in ihrem Preisverzeichnis die Klausel " Jede smsTAN kostet 0,10 " , und verlangt von der Beklagten, in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern die Verwendung d ies er Bestimmung zu unterlassen. Er ist der Ansich t, dass diese Klausel als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standh alte . Hilfsweise verlangt er, dass die Beklagte es un terlässt, Verbrauchern, die im Online - Banking am sms TAN - Verfahren tei l- nehmen, einen Betrag von 0,10 in Rechnung zu stellen. Ferner f ordert er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2015, 1709 veröffentli chten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als die beanstandete Klausel nicht der Inhaltskontrolle unterliege. 4 5 6 7 8 - 6 - Allerdings sei die Klage entgegen der Ansicht des Landgerichts im Haupt antrag zulässig. Der Kläger, der zunächst eingeräumt habe, keine Kenntnis von der konkret verwendeten Fassung der beanstandeten Klausel zu haben, habe auf einen Hinweis des Landgerichts vorgetragen, die B e- klagte verwende in ihrem Preisverzeichnis die Klaus el, wie sie im Klagea n- trag zitiert worden sei. Damit seien die Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG erfüllt. Ob die Beklagte die Klausel ta t- sächlich in der angegebenen Form verwende, sei eine Frage der Wiederh o- lungsgefahr und da mit der Begründetheit der Klage, die keiner abschli e- ßenden Klärung bedürfe. Die beanstandete Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle anhand von § 307 Abs. 1 und Abs. 2, § § 308 f. BGB. Sie sei k eine kontrollfähi ge Preis nebenabrede, sondern die Besti m- mung eines Entgelts für eine rechtlich nicht geregelte Dienstleistung der Bank für den Kunden. Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem Girovertrag seien Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom Geldinstitut als Za hlungsdiens t- leister zu erbringenden Zahlungsdienste, insbesondere die Führung des laufenden Kontos und die Ausführung der Zahlungsvorgänge. Für die Fü h- rung des Girokontos könne die Bank einen pauschalen Grundpreis verla n- gen und danach differenzieren, ob di e Nutzung durch den Kunden au s- schließlich über EDV erfolge oder nicht. Für die nicht abgedeckten Diens t- leistungen könnten weitere Einzelentgelte verlangt werden. Der Girovertrag könne ergänzt werden durch gesondert abzuschließende Zusatzvereinb a- rungen, z.B . über den Einsatz von Zahlungskarten oder das Online - Banking, bei denen es sich ebenfalls um Zahlungsdiensterahmenverträge handele. Eine gesetzliche Pflicht der Bank, ihren Kunden das Online - 9 10 11 - 7 - Banking mit PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsmitteln an zubieten, bestehe nicht. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden, die ihm die zeitlich und räumlich uneingeschrän k- te Nutzung und Verwaltung des Kontos auf mobilem Wege ermöglichen so l- le. Dies gelte unabhängig vom gewählten Kontomodell und damit auch im Rahmen des SdirektKontos. Dieses für sich genommen begründe nicht das Recht, das Online - Banking mittels smsTAN - Verfahren zu nutzen. Das " SdirektKonto " solle zwar nach seiner Ausgestaltung über das Internet g e- führt w erden. Allerdings ließen sich die girovertraglich geschuldeten Za h- lungsdienste auch über SB - Terminals in den Filialen der Beklagten vera n- lassen. Im Rahmen der gesondert zu treffenden Vereinbarung über das " Online - Banking " schließe die Bank mit ihren Kunden eine Vereinbarung über den Einsatz von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (§ 675j Abs. 1 Satz 4 BGB). Hauptleistungspflicht dieses " Leistungspakets " sei die Einrichtung bzw. Zurverfügungstellung des Online - (Direkt - )Banking nebst PIN und TAN als Zahlun gsauthentifizierungsverfa hren. Aus der Formuli e- rung in § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB ( " kann vereinbart werden " ) folge der faku l- tative Charakter der Leistung einschließlich der gewählten Form der Übe r- mittlung der Transaktionsnummer (TAN) als personalisiertem Sic herheit s- merkmal. Entscheide sich der Kunde für eine Übermittlung per SMS, könne die Bank diesen im Rahmen der Zusatzleistung des Online - Banking ang e- botenen Hauptleistungsbestandteil mit einem Entgelt bepreisen. Beim Short Message Service handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die am Markt vom Provider gegen Entgelt angeboten werde, mit deren Bepreisung der Kunde seinerseits rechnen könne. Die Leistung biete dem Kunden e i- nen eigenständigen Nutzen, indem sie die jederzeitige mobile Autorisierung eines Zahlungsvorgangs (§ 675j Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BGB) allein unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons nebst Computerzugangs ermögliche. - 8 - Demgegenüber sei der Kunde bei Wahl eines anderen Zahlungsauthentif i- zierungsinstruments (z.B. nach Ziffer 2.2 der " Beding ungen für das Online - Banking " der Beklagten) im Fall der mobilen Nutzung darauf angewiesen, dass er die dort genannten zusätzlichen Geräte oder Listen bei sich führe. Die Qualifizierung der smsTAN - Preisklausel als Hauptpreisabrede stehe auch im Einklang mit § 675f Abs. 4 BGB. Danach werde dem Za h- lungsdienstleister das Recht eingeräumt, für die Erbringung eines Za h- lungsdienstes ein Entgelt mit dem Zahlungsdienstnutzer zu vereinbaren. Die Frage, ob ei n Zahlungsdienst im Sinne des § 675c Abs. 1 BGB vorliege , beurteile sich nach § 1 Abs. 2 ZAG. Hiernach seien Zahlungsdienste u.a. die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln. Die Beklagte bepreise aber einen Bestandteil des als Zahlungsauthentifizierungsinstrument anz u- sehenden Verfahrens als Hauptleistung , nämlich die Übermittlung der TAN per SMS als personalisiertem Sicherheitsmerkmal für die Autorisierung e i- nes Zahlungsvorgangs nach § 675j Abs. 1 BGB. Dass § 675m Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 1 BGB den Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsmi t- tel ausgebe, zur sicheren Übermittlung verpflichte, begründe nicht die Pflicht zur Erbringung der Hauptleistung als solcher, sondern habe die besonderen Pflichten der Beteiligten nach § § 675k bis 675 n BGB zur Folge. Aus den vorstehenden Gründen habe die Kla ge auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Zudem mangele es im Sinne der höchstrichterlichen Rech t- sprechung an der Absicht, eine allgemeine Geschäftsbedingung zu verme i- den, um sich der Inhaltskontrolle zu entziehen. Vielmehr gehe es vorliegend um die Überprüfun g einer smsTAN - Preisklausel, die ungeachtet ihrer ko n- kreten Fassung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwendet werde. 12 13 - 9 - E in Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG scheitere bereits daran, dass die Beklagte unstreitig nicht in andere r Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Online - Banking - Kunden jede smsTAN mit 0,10 Da der Unterlassungsanspruch nicht begründet sei, bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entsche i- denden Punkt nicht Stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Bei Kl agen nach § 1 UKlaG muss g e mäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen im Wortlaut enthalten, anderenfall s ist die Klage unzulässig ( BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 1 f. ; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 3, 5a). Die Reg e- lung konkretisiert das allgemeine Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dient insoweit der zweifelsfreien Festleg ung des Streitgegenstandes (vgl. BGH, aaO Rn. 12; MünchKommZPO /Micklitz, 4. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 1 und 3). Ist streitig , ob eine vom Kläger beansta n- dete Klausel in eben dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwendet wird, reicht es für die Bestimmung des Streitgegenstandes und damit für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden L e- 14 15 16 17 18 - 10 - benssachverhalts die Ver wendung d er bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Kla geantrag wörtlich wiedergegeben wird . Ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH, aaO Rn. 12 ) . Denn ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 U K laG besteht nur, s oweit eine beanstandete Klausel durch den Beklagten tatsächlich verwe n- det wird und insoweit eine Erst verwend ungs - oder Wiederho lungsgefahr vorlieg t (vgl. im Ergebnis BG H, Urteil vom 15. Februar 1995 VIII ZR 93/94 , WM 1995, 851, 853 zu § 13 AGBG; ferner: Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 1 UKlaG Rn . 7 f. und 10; MünchKommZPO/Micklitz, 4. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 20 und 27; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 24). Den hiernach bestehenden Zulässi g- keitsvoraussetzungen ge nügt das Vorbringen des Klägers, der behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis die streitige Klausel mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Wortlaut "Jede smsTAN kostet 0,10 b- hängig vom Kontomodell) " . 2. Rechtsfehlerhaft hat das B erufungsge richt dagegen angenommen , die vom Kläger beanstandete Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. BGB . a ) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solc he Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis d er vertraglichen Hauptleistung oder das En t- gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisreg e- lungen abweichen (Senat surteile vom 17. Dezember 2013 XI Z R 66/13, BGHZ 19 20 - 11 - 199, 281 Rn. 12, vom 28. Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 R n. 28 und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16). Weiter kontrol l- fähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunde n auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mi t- tels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung e i- gener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Se natsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 25 7 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187 , 360 Rn. 26, vom 7 . Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 19 0, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 17. Dezem ber 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12, vom 28. Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 28 und vom 20. Ok tober 2015 XI ZR 16 6/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16). Da s gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwe rk enthalten ist, das Preise für Einze l- leistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Se natsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 3 80, 383, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12, vom 28. Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 28 und vom 20. Oktob er 2015 XI ZR 166/1 4, BGHZ 207, 176 Rn. 16). b) Die vom Kläger angegriffene Klausel enthält mit dem von ihm behau p- teten Wortlaut eine von Rechts vor schriften abwe i chende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und unterliegt daher der Inhaltskontrolle. aa ) Die Klausel ist so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 dass es darauf ankommt, ob diese TAN im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. 21 22 - 12 - (1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Ausl e- gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senat surteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195 , 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 16 8 Rn. 26 und vom 28. Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31). Dabei ist , ausgehend von den Verständnismöglichke i- ten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden , nach dem objekt i- ven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. S ie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Sena tsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187 , 360 Rn. 29, vom 7. Ju ni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. Novem ber 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 29 8 Rn. 16 und vom 28. Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31). (2 ) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze dahin zu ve rstehen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet w ird, unabhängig davon , ob diese TAN im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt w i rd. Die Beklagte beansprucht mit der nac h ihrem eindeutigen Wor t- laut einschränkungslos "jede smsTAN" bepreisenden Regelung von ihren Ku n- den ein Entgelt in Höhe von 0,10 für solche TAN, die zwar per SMS an den Kunden über sendet werden, von diesem aber nicht für die Erte i- lung eines Zah lungsauftrags eingesetzt werden, etwa weil bei m Abgleich der auftragsbezogenen Daten zwischen der vom Kunden ausgefüllten Auftragsvo r- lage und den auf das Mobilfunkgerät des Kunden zusammen mit der " smsTAN " übermittelten auftragsbezogenen Daten eine Diverge nz auftritt und damit der begründete Verdacht eines so genannten " Phishings " be steht. Nach dem zwe i- felsfreien Klauselwortlaut wird das Entgelt ferner auch dann erho ben, wenn eine TAN wegen der Überschreitung der zeitlichen Geltungsdauer nicht mehr eing e- 23 24 - 13 - set zt werden kann oder wenn sie zwar zur Erteilung eines Zahlungs auftrags eingesetzt w erden soll , dieser aber der Beklagten aufgrund einer technischen Fehlfunktion nicht zugeht und deshalb in der Folge auch nicht zur Ausführung gelangt. Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstande n- de Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizi e- ren wäre (Sen atsurteile vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13 und vom 28. Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 32 , jeweils mwN). Indes sen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle, auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr spricht ihr Wortlaut aus der maßgebli chen Kundensicht eindeutig dafür, dass ein Entgelt ausnahmslos für jede per SMS übersandte TAN erhoben wird. bb) Mit der ausnahmslosen Bepreisung von TAN, die per SMS an den Kunden übersand t werden, unterliegt die Klausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB b ereits deshalb der Inhaltskontrolle , weil sie mit dieser Reichweite gegen die Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB verstößt . (1) Gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB hat der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister für die Erbringung eines Zahlungsdie nstes das vereinba r- te Entgelt zu entrichten. Im Ausgangspunkt z utreffend weist die Revisionserw i- derung in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass zu den Zahlungsdien s- ten gemäß § 675 c Abs. 3 BGB i . V . m . § 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG die Ausgabe von Zahlungsauthenti fizierungsin strumenten gehört . Allerdings wird was die Rev i- 25 26 27 - 14 - sionserwiderung übersieht kein entgeltpflichtiger Zahlungs dienst erbracht, wenn eine an den Kunden übermittelte TAN nicht zur Erteilung eines Zahlung s- auftrag s ver wendet wird. (a) Ein Zahlun gsauthentifizie rungsinstrument ist nach der Legaldefin i tion des § 1 Abs. 5 ZAG jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zw i- schen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erte i- lung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen. Ein Zahlungsauthentif i- zierungsinstrument in diesem Sinne ist das von der Beklagten an gebotene Online - Banking unter Verwendung von PIN und TAN (vgl. BT - Drucks. 16/11613, S. 36; MünchKommBGB/Jungmann, 7 . Aufl., § 675j Rn. 40 ; Ca s- per in Casper/ Terlau, ZAG, § 1 Rn. 58 ; Findeisen in Ellenberger/Findeisen/ Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 1 ZAG Rn. 419; Frey in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahl ungsverkehr s- recht, 2. Aufl., § 675l Rn. 4; Hofmann, BKR 2014, 105, 107; Scheibengruber, BKR 2010 , 15 , 17; Palandt/Sprau, BGB, 76 . Aufl., § 675j Rn. 7 ). (b) PIN und TAN stellen dabei ihrerseits keine Zahlungsauthentifizi e- rungsinstrumente dar, sondern v ielmehr personalisierte Sicherheitsmerkm a- le (vgl. BT - Drucks. 16/11643, S. 106 zu § 675l BGB - E ; Casper in Casper/ Terlau, ZAG, § 1 Rn. 58; Frey in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrs recht, 2. Aufl., § 675l Rn. 5 und § 675m Rn. 4; Ho fmann, BKR 2014, 105, 107; Kropf, WuB 2015, 615, 618; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank rechts - Handbuch, 5. Aufl., § 55 Rn. 41; Scheibengruber, BKR 2010, 15 , 17; Pa landt/Sprau, BGB, 76 . Aufl., § 675j Rn. 6), die einem vereinbarten Zahlungsauthentifi zierungsinstrument nur zugeordnet sind (vgl. Frey in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum 28 29 - 15 - Zah lungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675l Rn. 5 und § 675m Rn. 4; Langenbucher in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommen - tar, 2. Aufl., Kap. 3, § 675 l Rn. 3; Maihold in Schimansky/Bunte /Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5 . Aufl., § 55 Rn. 42; Scheibengruber, BKR 2010, 15, 17; Pa landt/Sprau, BGB, 76 . Aufl., § 675j Rn. 6). Als solche sind sie aber Bestandteil d es Zahlungsauthentifizierungsinstruments " Online - Banking " mittels PIN und TAN . (2 ) Im Rahmen der Ausgabe des Zahlungsauthentif i zierungsinstr u- ments " Online - Banking " mittels PIN und TAN als Zahlungsdienst (§ 675c Abs. 3 BGB i . V . m . § 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG) kann die Ausgabe einer TAN nur dann als Bestandte il der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsvorgangs dient und insoweit als Teil des Zahlungsauthentifizi e- rungsinstruments (§ 1 Abs. 5 ZAG) fungier t . Geschieht dies nicht, ist die Ausgabe einer TAN nicht Teil der vertraglichen Hauptleistung und kann d a- her nicht Gegenstand einer Entgeltvereinbarung nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB sein , weil kein Zahlungsdienst erbracht wird . Indem die vom Kläger beanstandete Klausel nach dem von ihm behaupteten Wortlaut aber auch in diesen Fällen ein Entgelt in Höh e von 0,10 für eine per SMS übermittelte TAN vorsieht , weicht sie von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Inhaltskontrolle der vom Kläger beanstandeten Klausel auch aus dem Grunde eröffnet ist, weil die Bepreisung ei ner smsTAN von den gesetzlichen Vorgaben der § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675m Abs. 1 Nr. 1 BGB abweicht, kommt es vor di e- sem Hintergrund nicht an. 30 31 - 16 - III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZPO) . 1. Sofern die Beklagte die beanstandete Klausel mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Wortlaut verwendet, steht dem Kläger ein Unterlassungsa n- spruch gemäß § 1 UKlaG zu. a) Das Berufungsgericht hat keine bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 2 ZPO) zu der Behaupt ung des Klägers getroffen, die Beklagte ve r- wende die angegriffene Klausel " Jede smsTAN kostet 0,10 vom Kontomodell) " in ih rem Preisverzeichnis ; vielmehr hat es eine Klärung dieser Frage ausdrücklich dahinstehen lassen. Für das Revisionsverfah ren ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Beklag te die bea n- stande te konkrete Regelung tatsächlich verwendet. Von dieser Unterstellung kann ungeachtet der zwischen den Parteien dem Inhalt nach außer Streit stehenden Ausführungen d er Beklagten auf ihrer Internetseite zum Online - Banking unter Verwendung von smsTAN nicht abg e- sehen wer den. Soweit sich dort der der im Klageantrag wiedergegebene n Kla u- sel ähnliche Pas sus " J ede smsTAN kostet nur 0,10 o- mo dell" befindet, kann dahinstehen, ob diese Formulierung unter Berücksicht i- gung der Gestaltung der Internetseite mit den Schalt flächen " J etzt umstellen auf smsTAN " bzw. " Online - Kunde werden " ihrerseits als Allgemeine Geschäftsb e- ding ung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB verstan den werden könnte. Denn ihr Wort laut ist nicht Gegenstand des Klageantrages (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) und damit nicht Streitgegenstand. 32 33 34 35 - 17 - b) Die vom Kläger beanstandete Klausel unterliegt nicht nur gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 B GB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § § 308 f. BGB (siehe oben unter II. 2.) , sondern hält dieser auch nicht stand. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb - )zwingendes Recht verstoßen, benachteilig en ihn mit der Folge ihrer U n- wirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsu r- teile vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 28. Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 43 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/ 13, WM 2015, 519 Rn. 17, jeweils mwN). Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Dies ist vorliegend aber der Fall. Indem die beanstandete Klausel die ausnahmslose Erhebung eines Entgelts in Höhe von 0,10 r- sieht, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird, weicht sie zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab, weil sie eine Entgeltpflicht des Kunden auch dann vo r- sieht, wenn kein Zahlungsdienst erbr acht wird . c) Ob die angegriffene Klausel mit Rücksicht auf den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklag ten beim Kontomodell " SdirektKonto " vorg e- sehenen Pauschalpreis von 2 " Kontoführung über das Internet " da r- über hinaus auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenz gebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist, bedarf keiner Entscheidung. 2. Sofern die Beklagte die beanstandete Klausel verwendet, steht dem Klä ger ferner gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG ein nach § 291 BGB zu verzinsender Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 36 37 38 39 - 18 - zu, den die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat betragsmäßig außer S trei t gestellt haben . IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut tatsächlich verwen det, ist die Sache nicht zur Endentschei dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rück (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Beweisan tritt des Klägers, gegenüber der Beklagten gemäß § § 421, 425 ZPO die Vorlage ihres Preisverzeichnisses anzuordnen, ist u n- zulässig, weil dem Kläger kein materiell - rechtlicher Anspruch auf Herausg a- be des Preisverze ichnisses zusteh t (§ 422 ZPO ; vgl. auch Sen a tsurteil vom 23. Februar 2010 XI ZR 186/09, WM 2010, 647 Rn. 20 ff. zur Frage, ob qualifizierte Einrichtungen i . S . v . § 4 UKlaG von Kreditinstituten die unentgeltl i- che Zurverfügungstellung eines aktuellen vollständigen Preis - und Leistung s- verzeichnisses m ittels Email, Fax oder Briefpost verlangen können ). Das Ber u- fungsgericht wird aber im Rah men d es ihm insoweit eingeräumten Erme s- sens , von dem es bislang keinen Gebrauch ge macht hat, dar über zu befi n- d en haben, ob der Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vor lage ihres Preisverzeichnisses aufzugeben ist . Einer solchen Anordnung stehen hier weder § 422 ZPO noch das Verbot einer prozessordnungswidrige n Ausfo r- schung des Prozessgegners von vorneherein entgegen (vgl. Senatsur teil 40 41 42 - 19 - vom 26. Juni 2007 XI ZR 277/05, B GHZ 173, 23 Rn. 19 f.). Im Rahmen der für die Entscheidung nach § 142 ZPO vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände wird das Berufungsgericht auch zu berüc k- sichtigen haben, dass der Klä ger substantiiert zu der Klauselverwendung durch die Be klagte vorgetragen hat . Sein Vorbringen findet eine Stütze im eigenen Prozessvortrag der Beklagten, die einräumt, das s ihr Preisve r- zeichnis eine Preisklau sel für sms TAN enthält und zudem das Entgelt von 0,10 Beklag te auf ihrer Inte r- netseite eben falls selbst mitteilt, eine sms TAN koste " nur 0,10 " . Joeres Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2013 - 2 - 5 O 168/1 2 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.05.2015 - 10 U 35/13 -
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