BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/03 vom 14. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 14. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.353,38 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ob ein Grundbuchberichtigungsantrag erfolgversprechend gewesen wä-re, beruht allein auf Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht weicht in seiner Würdigung auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - 3 - ab. Der Entscheidung BGHZ 124, 321 ff liegt ein nicht vergleichbarer Sachver-halt zugrunde. Die Unterschriften der Grundstückeigentümer waren durch den hierfür zuständigen Ortsgerichtsvorsteher entsprechend § 13 Abs. 1, 3 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I 113) öffentlich beglaubigt (vgl. § 63 BeurkG; s. hierzu Eyl-mann/Vaasen/Limmer, BeurkG 2. Aufl. § 40 Rn. 29). Dies verkennt die Nichtzu-lassungsbeschwerde. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Vill
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