BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 26/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch den Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: In seinem Urteil vom 5. Oktober 2005 hat der Senat ausgef374hrt, die Fest-stellung des Berufungsgerichts, die der Streitpatentanmeldung zugrunde lie-gende Erfindung sei w344hrend der Dienstzeit des Beklagten bei der Kl344gerin gemacht worden, sei nicht mit Verfahrensr374gen angegriffen. Vielmehr habe die Revision geltend gemacht, der Beklagte beanspruche die alleinige Erfinderei-genschaft "bez374glich der nachtr344glich eingeflossenen Sachverhalte der Ionen-ladung, wie sie in den Anspr374chen 16-19 und 40-42 der Patentanmeldung der Kl344gerin (Hervorhebung nur hier) 205 ihren Niederschlag gefunden haben", und den hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als 374bergangen ge-r374gt. 1 Die R374ge des Beklagten, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellung 374ber den Zeitpunkt der Erfindung, ist nicht begr374ndet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Gegenstand der Patentanmeldungen der Parteien im Kern identisch 374bereinstimme, und dies damit begr374ndet, dass es nahezu ausge-schlossen erscheine, dass eine sechsk366pfige Erfindergemeinschaft gleichzeitig 2 - 3 - (Hervorhebung nur hier) zwei unterschiedliche Erfindungen mache. Dies um-fasst die Feststellung, dass die der Patentanmeldung des Beklagten zugrunde liegende Erfindung zur gleichen Zeit wie die Erfindung gemacht worden ist, die Gegenstand der - w344hrend der Dauer des Arbeitsverh344ltnisses des Beklagten eingereichten - Patentanmeldung der Kl344gerin ist. Diese Feststellung wird auch von der zitierten Revisionsr374ge vorausgesetzt. Sie stimmt im 334brigen, wie im Senatsurteil zu II 1 b aa der Entscheidungsgr374nde n344her ausgef374hrt, mit dem Vorbringen auch des Beklagten in den Tatsacheninstanzen 374berein, ohne das der Streit der Parteien um die rechtzeitige Inanspruchnahme der (Dienst-)Er-findung des Beklagten unverst344ndlich gewesen w344re (247 4 Abs. 2 ArbEG). Scharen Ambrosius Meier-Beck Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 13.07.2001 - 7 O 866/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 U 134/01 -
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