BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/04 Verk374ndet am: 23. August 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UnterhaltsvorschussG 247 7 Abs. 3 Satz 2; BGB 247 1603 Abs. 2 Satz 1 a) Die Schutzklausel des 247 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der 374ber-gangenen Unterhaltsanspr374che auch dann nicht entgegen, wenn der Unter-haltspflichtige 374ber den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leis-tungsf344hig ist. b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegen374ber dem Unterhalts-begehren eines minderj344hrigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unter-haltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt ber374cksichtigten Betrag unter-schreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189). BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - OLG Dresden AG Mei337en - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 10. Juli 2006 Schrifts344tze eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision des Be-klagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 5.531 200 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten aus 374bergegangenem Recht auf Zah-lung von Kindesunterhalt in Anspruch. 1 Der 1941 geborene Beklagte ist der Vater des am 10. Mai 1990 gebore-nen Kindes Michael, f374r das der Kl344ger in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 9. Mai 2002 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kl344ger bean- 2 - 3 - sprucht Zahlung in H366he von 7.046,89 200 zuz374glich Zinsen f374r den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002. 3 In dieser Zeit bezog der Beklagte Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Erwerbsunf344higkeitsrente. Er leidet an einer Tumorerkrankung sowie an Gicht und ist zu 100% in seiner Erwerbsf344higkeit gemindert. F374r die von ihm bewohn-te 23,83 qm gro337e Ein-Zimmer-Wohnung mit Ofenheizung und Toilette (ohne Bad) hat er eine monatliche Miete von 112,83 200 zu zahlen. Durch Jugendamtsurkunde vom 7. November 2002 hat der Beklagte sich verpflichtet, an seinen Sohn Michael monatlichen Unterhalt von 57,70 200 f374r die Zeit ab 1. Juni 2002 zu zahlen. Dieser Betrag wurde durch das Jugendamt aus-gehend von der bezogenen Erwerbsunf344higkeitsrente in H366he von seinerzeit monatlich 707,70 200 unter Ber374cksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts von 650 200 ermittelt. 4 Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 5.531,52 200 zuz374glich Zinsen stattgegeben, das Urteil jedoch nicht im Leistungsausspruch, sondern - im Hin-blick auf 247 7 Abs. 3 Satz 2 UVG - nur hinsichtlich der Kostenentscheidung f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-desgericht die Klage als derzeit unbegr374ndet abgewiesen. Dagegen richten sich die - zugelassene - Revision des Kl344gers sowie die Anschlussrevision des Be-klagten. Der Kl344ger verfolgt sein Begehren, die Berufung zur374ckzuweisen, wei-ter, w344hrend der Beklagte volle Klageabweisung erstrebt. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Revision und Anschlussrevision sind begr374ndet. Sie f374hren zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 I. Revision 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte neben den laufenden Unterhaltsleistungen f374r seinen Sohn die Regressforderung des Kl344-gers mangels finanzieller Leistungsf344higkeit nicht erf374llen k366nne, weshalb die Klage als derzeit unbegr374ndet abzuweisen sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beklagte die Unterhalts-forderung seines Sohnes und die auf den Kl344ger 374bergegangene Forderung nicht gleichzeitig bedienen k366nne. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisver-fahren zu ber374cksichtigen und hindere nicht lediglich die Vollstreckung. Ein sol-ches Verst344ndnis des 247 7 Abs. 3 Satz 2 UVG f374hre im Ergebnis auch zu dem beabsichtigten gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Sowohl bei 247 7 Abs. 3 Satz 2 UVG als auch bei 247 1607 Abs. 4 BGB und 247 37 Abs. 1 BAf366G handele es sich um den R374ckgriff von Beh366rden oder nat374rlichen Perso-nen, die Unterhalt anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet h344tten. In bei-den F344llen gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf den Leistenden 374ber, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Unter-haltsverpflichteten, seine N344he und Verbundenheit zu dem Kind oder auf ande-re Umst344nde ankomme. Anders als bei 247 91 BSHG, der den 334bergang von An-spr374chen auf den Sozialhilfetr344ger regele, k344men Billigkeitsaspekte nicht zum Tragen. Die Bereitschaft der Leistenden, den Unterhalt vorzuschie337en, solle dadurch gef366rdert werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der eigent- 8 - 5 - lich Verpflichtete von der Zahlungspflicht frei werde, bei Legalzessionen f374r Un-terhaltsforderungen von Kindern gegen ihre Eltern enger gefasst seien als im Sozialhilferecht. Die in 247 1607 Abs. 4 BGB sowie 247 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorge-nommene Einschr344nkung diene wiederum dem Schutz des Kindes. Bei diesem Ausgleich, der bereits das verst344rkte Interesse der 366ffentlichen Hand bzw. der weiteren Verwandten ber374cksichtige und lediglich eine Einwendung, n344mlich den Vorrang der Kindesunterhaltsanspr374che, zulasse, sei es nicht erforderlich, die Regelung als reines Vollstreckungshindernis zu begreifen. Der Unterhalts-schuldner m374sse sich anderenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem344337 247 767 ZPO gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen. Dann best374nde f374r ihn aber das Risiko, mit seinem Einwand abgewiesen zu werden, da sich die Tatsachen seit der m374ndlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren insoweit nicht ge344ndert h344tten (247 767 Abs. 2 ZPO). Als reine Vollstreckungsvorschrift k366nne 247 7 Abs. 3 Satz 2 UVG damit das Ziel nicht erreichen, den Vorrang des laufenden Kindesunterhalts zu sichern. Da andererseits nicht ausgeschlossen sei, dass in den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen des Beklagten k374nftig eine Verbesserung eintrete, die es ihm erlauben k366nnte, neben dem lau-fenden Kindesunterhalt auch die geltend gemachte Forderung zu begleichen, sei die Klage als derzeit unbegr374ndet abzuweisen. Soweit dies dazu f374hre, dass der Regressanspruch gegen den Beklagten in absehbarer Zeit verj344hren werde, k366nne diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht beigemessen wer-den. Der Kl344ger habe es in der Hand gehabt, seine Anspr374che zeitgerecht gel-tend zu machen. Dies sei auch in Form der Klage auf k374nftige Leistung m366glich gewesen. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 9 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte entsprechend seiner finanziellen Leistungsf344higkeit gem344337 10 - 6 - 247247 1601 ff. BGB seinem Sohn unterhaltspflichtig ist und dass die insoweit ge-gebenen Unterhaltsanspr374che des Sohnes bis zur H366he der unstreitig erfolgten Unterhaltsvorschussleistungen nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Kl344ger 374bergegangen sind. 11 3. Nach 247 7 Abs. 3 Satz 2 UVG kann der 334bergang eines Unterhaltsan-spruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht wer-den, soweit dieser f374r eine sp344tere Zeit, f374r die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erh344lt, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Damit enth344lt das Gesetz eine ausdr374ckliche Re-gelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Tr344gers der Unterhaltsvorschusskasse andererseits f374r den Fall, dass nach der Beendi-gung der Unterhaltsvorschussleistungen die Regressanspr374che der 366ffentlichen Hand mit den dann bestehenden laufenden Unterhaltsanspr374chen des Kindes konkurrieren. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. auch in 247 1607 Abs. 4 BGB. In beiden F344llen w374rde der Unterhaltsberechtigte benachteiligt, wenn der 374bergegangene Anspruch neben einem eigenen Anspruch besteht und der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, beide Anspr374che zu erf374llen. In diesem Fall hat - unter den in 247 7 Abs. 3 Satz 2 UVG genannten weiteren Voraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegen-374ber dem 374bergegangenen Anspruch. Dieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl im Verh344ltnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichti-gen als auch im Verh344ltnis zwischen dem Legalzessionar und dem Unterhalts-schuldner zu ber374cksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob dies erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu geschehen hat oder ob das Benachteiligungsver-bot bereits der Geltendmachung der 374bergegangenen Anspr374che im Wege der Klage entgegenstehen kann. 12 - 7 - Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, l344sst die in 247 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verwandte Formulierung "Geltendmachen" nicht darauf schlie337en, dass die Bestimmung ein reines Vollstreckungsverbot beinhaltet. "Geltendma-chen" bedeutet im juristischen Sprachgebrauch nicht nur das Betreiben der Zwangsvollstreckung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme des Schuld-ners im Wege der Klage. Andererseits ist von Bedeutung, dass der Unterhalts-berechtigte erst benachteiligt wird, wenn die Leistungsf344higkeit des Schuldners durch Zugriff auf seine Eink374nfte oder sein Verm366gen gemindert wird. Allein aufgrund der Prozessf374hrung ist dies noch nicht der Fall. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass durch ein der Klage stattgebendes Urteil die Gefahr der Vollstreckung hieraus begr374ndet wird, ohne dass das Vollstreckungsorgan von der bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsgl344ubigers Kenntnis erlangt. Dem Schutz des Unterhaltsberechtigten wird aber bereits dadurch gen374gt, dass die-se Gefahr durch entsprechenden Hinweis im Urteil, gegebenenfalls bereits im Tenor (vgl. dazu unter 4), vermieden wird. 13 Soweit demgegen374ber die Auffassung vertreten wird, die Klage des Le-galzessionars sei in voller H366he abzuweisen, wenn feststehe, dass der Beklag-te bei einer Befriedigung des Kl344gers nicht mehr in der Lage sei, den Anspruch des Unterhaltsgl344ubigers zu erf374llen (so OLG Koblenz FamRZ 1977, 68, 69; KG FamRZ 2000, 441, 442), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch eine solche Handhabung des Benachteiligungsverbots w374rden die berechtigten Inte-ressen des Legalzessionars in einer Weise beeintr344chtigt, die der Schutz des Unterhaltsberechtigten nicht gebietet. Der Tr344ger der Unterhaltsvorschusskasse m374sste nach Beendigung der Unterhaltsverpflichtung seine Anspr374che erneut gerichtlich geltend machen und w374rde Gefahr laufen, dass inzwischen Verj344h-rung eingetreten ist. Der Gefahr des Verj344hrungseintritts kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch begegnet werden, dass die 374bergegangenen Anspr374che fr374her geltend gemacht werden bzw. gem344337 247 7 14 - 8 - Abs. 4 Satz 1 UVG auf k374nftige Leistung geklagt wird. Eine fr374hzeitigere Klage vermag nicht zu gew344hrleisten, dass ein Unterhaltsr374ckstand bis zum Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistungen beglichen werden kann. Titulierte regelm344-337ig wiederkehrende k374nftig f344llig werdende Anspr374che auf Unterhalt unterfallen im 334brigen der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist, w344hrend titulierte Unerhaltsr374ck-st344nde erst in 30 Jahren verj344hren (247247 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 195 BGB; vgl. im Einzelnen Bergjan/Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der drei-j344hrigen Verj344hrungsfrist ist nicht nach 247 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293, 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Anspr374che auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - 374bergegangen sind (OLG D374s-seldorf FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362, 363; Stau-dinger/Peters, BGB 2004 247 207 Rdn. 6; M374nchKomm/Grothe, 4. Aufl. 247 204 Rdn. 1). 4. Der Legalzessionar darf den auf ihn 374bergegangenen Anspruch aber nur in einer Weise verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des Unterhaltsbe-rechtigten Rechnung tr344gt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Vorrang der Gl344ubigerforderung vor der des Legalzessionars nach den 247247 850 c Abs. 1 Satz 2, 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu ber374cksichtigen. Es emp-fiehlt sich aber sicherzustellen, dass der Bestand einer solchen bevorrechtigten Forderung bekannt wird, und zwar auch f374r den Fall, dass der Zwangsvollstre-ckung eine abgek374rzte Urteilsausfertigung (vgl. 247 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder ein Vers344umnisurteil zugrunde liegt. Dazu reicht es aus, wenn die Verurteilung - 344hnlich wie bei dem Vorbehalt der beschr344nkten Erbenhaftung - mit der Ein-schr344nkung erfolgt, dass das Urteil nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit der Unterhaltsgl344ubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung nicht benachteiligt wird (Herpers AcP 166, 454, 460 f.; vgl. auch Staudinger/Engler, BGB 2000 247 1607 Rdn. 52). 15 - 9 - Die Klageabweisung als derzeit unbegr374ndet ist nach alledem nicht ge-rechtfertigt. 16 17 II. Anschlussrevision 18 1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als derzeit unbegr374ndet abgewiesen, ohne zu pr374fen, inwieweit aufgrund der unstreitig eingeschr344nkten Leistungsf344higkeit des Beklagten 374berhaupt ein Unterhaltsanspruch f374r den in Rede stehenden Zeitraum besteht und auf den Kl344ger 374bergegangen ist. Da-durch wird der Beklagte der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme in vollem Umfang ausgesetzt, so dass das Urteil ihn insoweit beschwert. 2. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte seine Leistungsf344higkeit in der vom Amtsgericht ausgeurteilten H366he im Beru-fungsverfahren bestritten. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat nicht dar374ber zu befinden, inwieweit die Klage mangels Leistungsf344higkeit der Abweisung unterliegt. 19 III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird zu pr374fen haben, in wel-cher H366he der Kl344ger Unterhalt verlangen kann. Insoweit wird der Klage mit der unter I 4 genannten Ma337gabe stattzugeben sein. 20 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 21 Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbst-behalt des Beklagten mit R374cksicht auf die geringe H366he der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist (f374r eine Herabsetzung allerdings in FamRZ 22 - 10 - 1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung d374rfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grunds344tzlich der freien Disposition des Unterhalts-pflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bed374rfnisse anders als in den Unterhaltstabel-len vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begn374gen, um zus344tzliche Mittel f374r andere Zwecke, etwa f374r Bekleidung, Ur-laubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu k366nnen (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebens-gestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegen374ber Unter-haltsanspr374chen f374r ein minderj344hriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, 374ber den er unter Ber374cksichtigung seiner eigenen Belange verf374gen kann. Hahne Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Vorinstanzen: AG Mei337en, Entscheidung vom 11.08.2003 - 8 F 213/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2004 - 21 (10) UF 658/03 -
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