BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/04 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivil-senate in Augsburg, vom 27. November 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 81.280 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob 247 108 Abs. 1 Satz 1 InsO auch nicht vollzogene Miet- und Pachtverh344ltnisse erfasst, ist zwi-schenzeitlich durch das Urteil des Senats vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, ZInsO 2007, 1111 gekl344rt worden. In verfassungskonformer Auslegung von 2 - 3 - 247 543 Abs. 2 Satz 1, 247 544 Abs. 4 ZPO sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grunds344tzlicher Bedeutung h344tte zugelassen werden m374ssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch eine Entscheidung des Revisi-onsgericht in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgaussichten des Beschwerde-f374hrers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu pr374fen. Die Revi-sion ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Anderenfalls ist die Be-schwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgaussichten zur374ckzuweisen (BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155 f; v. 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438). Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Der verfahrensgegenst344ndli-che Mietvertrag unterf344llt nach den vom Senat in der angef374hrten Entscheidung dargelegten Gesichtspunkten mangels 334bergabe der Mietsache der allgemei-nen Regelung des 247 103 InsO. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zul344s-siger Auslegung angenommen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 1. November 2001 nicht best344tigt, in den noch nicht vollzogenen Mietvertrag eintreten zu wollen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Geh366rsverletzung liegt nicht vor. Der vom Landgericht vorge- 3 - 4 - nommenen W374rdigung hat sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die an-derweite Bewertung des Schreibens vom 1. November 2001 offenkundig nicht angeschlossen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 11.03.2003 - 3 O 2284/02 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 27.11.2003 - 14 U 245/03 -
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