BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 26/05 Verk374ndet am: 16. Februar 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 169, 166 Abs. 1; ZPO 247 287 a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entf344llt, soweit die Verwertung sich aus Gr374nden verz366gert, die nicht insolvenz-spezifischer Natur sind. b) Die Darlegungs- und Beweislast f374r die Umst344nde, die einen Zinsanspruch des Gl344ubigers ausschlie337en, tr344gt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiser-leichterung des 247 287 ZPO zugute. c) Die H366he des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gl344ubiger aus dem ungest366rten Schuldverh344ltnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie betr344gt jedoch mindestens 4 %. d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenst344nde berechtigt, de-ren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt 374berlassen hat. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2004 auf-gehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der F. T. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), das am 1. April 2000 er366ffnet wurde. Von ihm verlangt die Kl344gerin Zinsen gem344337 247 169 InsO. Der Berichtstermin fand in diesem Verfahren am 23. Mai 2000 statt. 1 - 3 - Zum Verm366gen der Schuldnerin geh366rten 185 Nutzfahrzeuge, deren An-schaffung die Kl344gerin finanziert hatte. Zur Absicherung der Darlehensforde-rungen 374bereignete die Schuldnerin die Fahrzeuge an die Kl344gerin sicherheits-halber. Mit Ausnahme eines Busses wiesen die Fahrzeuge eine nicht markt-g344ngige Ausstattung auf. Einen Teil der Fahrzeuge hatte die Schuldnerin mit einem Horizontalbohrsystem versehen, das im Wesentlichen aus einer auf dem Zugfahrzeug angebrachten Versorgungseinheit, einem Anh344nger und einer hierauf aufgebauten Bohreinheit bestand. Die Kl344gerin k374ndigte die mit der Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensvertr344ge mit Schreiben vom 8. Februar 2000 fristlos. 2 Der Beklagte gab der Kl344gerin am 14. Juli 2000 88 Fahrzeuge zur Ver-wertung frei. Am 29. Januar 2001 folgten weitere 51 Fahrzeuge. Zuvor hatte der Beklagte der Kl344gerin am 29. Juli 2000 den Bus sowie am 9. Januar 2001 wei-tere 14 Fahrzeuge, die sich bis dahin im Besitz von - zumeist ausl344ndischen - Betriebsgesellschaften befunden hatten, freigegeben. 31 Fahrzeuge, die gleich-falls an in- und ausl344ndische Unternehmen vermietet waren, ver344u337erte der Beklagte vornehmlich im Jahre 2000 mit Hilfe eines Verwerters selbst. 3 Die Kl344gerin begehrt f374r die angef374hrten Fahrzeuge Zinsen f374r die Zeit vom Berichtstermin bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Freigabe der Fahrzeuge. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst verwerteten Fahrzeuge werden Zinsen vom Berichtstermin bis zum jeweiligen Ver344u337erungstermin verlangt. Der Be-klagte stellt eine Zahlungspflicht in Abrede, weil die Kl344gerin die Fahrzeuge auch bei fr374herer Freigabe nicht schneller h344tte verwerten k366nnen. 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im 334brigen in H366he von 120.669,14 200 stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Beru-fungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt, der Beklagte habe gem344337 247 169 InsO ab dem Berichtstermin bis zur je-weiligen Freigabe der Fahrzeuge Zinsen in H366he von 5 % 374ber dem Basiszins-satz aus den von den Parteien zugrunde gelegten Fahrzeugwerten zu entrich-ten. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst verwerteten Fahrzeuge bestehe ein Zinsanspruch bis zum jeweiligen Ver344u337erungszeitpunkt. Da eine verzugs344hnli-che Situation vorliege, sei es gerechtfertigt, wegen der H366he des Zinssatzes auf die Verzugsvorschriften zur374ckzugreifen. Hinzu komme, dass die Kl344gerin ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet habe und eine Mahnung des Insolvenzverwalters ohnehin ausscheide. 7 Der Beklagte k366nne mangels hinreichender Darlegung nicht geltend ma-chen, durch die sp344tere R374ckgabe der Fahrzeuge an die Kl344gerin sei die Ver-wertung nicht verz366gert worden. Die Kl344gerin h344tte bei unmittelbarer Freigabe 8 - 5 - der Fahrzeuge im Anschluss an den Berichtstermin diese fr374her verwerten k366n-nen. Die Kl344gerin habe gleich nach der 334berlassung mit der Verwertung begon-nen, so dass sie bei sofortiger R374ckgabe aller Wahrscheinlichkeit nach die Ver-344u337erung auch fr374her h344tte betreiben k366nnen. Etwa verbleibende Zweifel gin-gen zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten. Die Verzinsungspflicht bestehe f374r die am 14. Juli 2000 freigegebenen Fahrzeuge auch dann, wenn der Beklagte m366glicherweise Zeit ben366tigt habe, um Horizontalbohrger344te einzelnen - nicht an diesem Tag freigegebenen - Fahrzeugen zuzuordnen, um hierdurch verkaufsg374nstigere Einheiten zusam-menzustellen. Jede im Interesse der Masse eingetretene Verz366gerung l366se den Zinsanspruch aus. Dies gelte auch f374r fruchtlose Verwertungsversuche des In-solvenzverwalters. 9 Die 247247 166, 169 InsO g344lten auch f374r Gegenst344nde, die sich im mittelba-ren Besitz des Insolvenzverwalters bef344nden. Eine gemeinsame und einver-nehmliche Verwertung der Fahrzeuge durch beide Parteien habe es nicht ge-geben, die Kl344gerin habe lediglich von den ihr nach der Insolvenzordnung zu-stehenden Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht. Die Kl344gerin habe weder konkludent auf ihre Zinsanspr374che verzichtet noch sei deren Geltendmachung treuwidrig. 10 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 11 - 6 - 1. Nach 247 169 Satz 1 InsO sind dem Gl344ubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach 247 166 InsO berechtigt ist, nicht verwertet wird. 12 a) Die Zinszahlung soll ein Ausgleich daf374r sein, dass der gesicherte Gl344ubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechtes (247 166 InsO) im In-teresse der Insolvenzmasse h344ufig geraume Zeit auf die ihm zustehenden Ver-wertungserl366se warten muss. Dementsprechend kn374pft der regelm344337ige Beginn der Verzinsungspflicht an dem Berichtstermin an. Denn nach diesem Termin hat der Insolvenzverwalter gem344337 247 159 InsO unverz374glich das zur Insolvenz-masse geh366rende Verm366gen zu verwerten, soweit die Beschl374sse der Gl344ubi-gerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebliche Verz366gerungen bei der Verwertung beruhen also entweder auf Beschl374ssen der Gl344ubigerversamm-lung - zum einseitigen Nutzen der Insolvenzmasse - oder auf gestreckten Ver-wertungshandlungen des Insolvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund, die Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum Nachteil der absonderungsberechtigten Gl344ubiger auswirken (amtliche Begr374ndung der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 180 zu 247 194). Auf ein Verschulden des Insolvenzverwalters kommt es inso-weit nicht an (BGHZ 154 13 , 72, 86). b) Das bedeutet aber nicht, dass die Insolvenzmasse f374r die Werthaltig-keit des Sicherungsgutes einzustehen hat. 247 169 InsO soll - entsprechend der amtlichen 334berschrift zu dieser Vorschrift - dem Gl344ubiger nur "Schutz 205 vor einer Verz366gerung der Verwertung" gew344hren. Diese Schutzbed374rftigkeit ent-f344llt ausnahmsweise, wenn auch der Gl344ubiger selbst im Falle einer eigenen Verwertung seine gesicherten Anspr374che nicht fr374her h344tte verwirklichen k366n- 14 - 7 - nen. Dementsprechend schlie337t auch Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit nach der H366he der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gl344ubigers aus dem Verwer-tungserl366s zu rechnen ist. Diese einschr344nkende Bestimmung kn374pft - wie 247 30e Abs. 3 ZVG - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende Ver-wertung von Sachen an. Den f374r deren Nutzung von der Insolvenzmasse ge-schuldeten Ausgleich eines Wertverlustes begrenzt 247 172 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls auf die Werthaltigkeit des Sicherungsguts. F374r die Bewertung von Rechten, die keinen zuverl344ssig sch344tzbaren Marktwert haben, ist, was die Werthaltigkeit solcher Forderungen angeht, deren Einbringlichkeit entschei-dend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forderung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verz366gerung, mindert sich der Wert der Forderung entsprechend um den Nutzungswert des Geldes. Soweit die fehlende oder ver-z366gerte Verwertbarkeit einer vom Insolvenzverwalter zun344chst nicht freigege-benen Sicherheit nicht auf einem insolvenzspezifischen Risiko beruht, wie etwa bei Wertlosigkeit einer sicherungshalber abgetretenen Forderung oder Beitreib-barkeit einer Forderung nur mit Verz366gerung aus Gr374nden, die beim Dritt-schuldner liegen, entf344llt die Verzinsungspflicht (BGHZ aaO, 86 f). c) Diese Grunds344tze gelten in entsprechender Anwendung auch f374r die Verwertung von sicherungs374bereigneten Gegenst344nden. Sind diese gar nicht verwertungsf344hig, entf344llt ein Zinsanspruch nach 247 169 InsO g344nzlich. Verz366-gert sich die Verwertung aus Gr374nden, die sich unmittelbar aus der Beschaf-fenheit des Gutes ergeben, sind f374r den Zeitraum der hierdurch bedingten Ver-z366gerung keine Zinsen geschuldet. Eine Verzinsungspflicht nach 247 169 InsO scheidet deshalb insoweit aus, als auch der Gl344ubiger die Sache nicht schneller h344tte verwerten k366nnen als der Insolvenzverwalter. H344tte der Gl344ubiger den Gegenstand bei eigener Verwertungsbefugnis erst zu einem bestimmten Zeit- 15 - 8 - punkt zwischen dem Berichtstermin und dem Datum der tats344chlichen Verwer-tung durch den Insolvenzverwalter ver344u337ern k366nnen, beginnt die Verzinsungs-pflicht mit diesem Zeitpunkt. Bei Sicherungsgut, das der Insolvenzverwalter nicht selbst verwertet, sondern zu einem sp344teren Zeitpunkt als dem Berichts-termin an den Gl344ubiger freigibt, besteht kein Zinsanspruch, soweit dem Gl344u-biger auch bei unverz374glicher Freigabe keine fr374here Verwertung m366glich ge-wesen w344re. d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Darle-gungs- und Beweislast f374r derartige nicht insolvenzspezifische Risiken, die eine Verz366gerung der Verwertung des Sicherungsgutes oder dessen g344nzliche Nichtverwertbarkeit zur Folge haben, der Insolvenzverwalter tr344gt. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des 247 169 Satz 3 InsO, der nach Inhalt und Systema-tik der Vorschrift als Ausnahmetatbestand ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber hat dies durch den Wortlaut ("gelten nicht") gekennzeichnet, was auch der her-k366mmlichen Gesetzessprache entspricht (vgl. etwa 247 932 Abs. 2 BGB). Nach allgemeinen Grunds344tzen tr344gt f374r das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes derjenige die Darlegungslast, der sich hierauf beruft (BGHZ 87, 393, 399 f; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. 247 286 Rn. 36; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor 247 284 Rn. 17a). Dies gilt auch f374r 247 169 Satz 3 InsO, so dass regelm344337ig der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet ist (K374bler/Pr374tting/Kemper, InsO 247 169 Rn. 10; M374nchKomm-InsO/Lwowski, 247 169 Rn. 50; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 169 Rn. 14). Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter auf-grund seiner T344tigkeit im Gesch344ftsbetrieb des Schuldners regelm344337ig die bes-sere M366glichkeit der Verwertung besitzt als ein au337erhalb des Unternehmens stehender Gl344ubiger (vgl. Grub DZWIR 2002, 441). Hiervon ist auch im vorlie-gend gegebenen Fall der Ver344u337erung nicht marktg344ngiger Nutzfahrzeuge auszugehen. 16 - 9 - Hat der Insolvenzverwalter den Gegenstand nicht selbst verwertet, son-dern nach dem Berichtstermin an den Gl344ubiger freigegeben, trifft den Gl344ubi-ger allerdings die sekund344re Darlegungslast, dass und mit welchem Ergebnis er nach erfolgter Freigabe Verwertungsbem374hungen entfaltet hat. Gen374gt er die-ser Anforderung, ist f374r den Zinsanspruch regelm344337ig davon auszugehen, dass eine fr374here 334berlassung des Gegenstandes auch zu einer fr374heren Verwer-tung gef374hrt h344tte. Die Zinsen sind dann bis zum Freigabezeitpunkt geschuldet. 17 Da der Zinsanspruch nach Inhalt und Funktion den Charakter einer Ent-sch344digung hat (vgl. BGHZ 154, 72, 86 f) und zudem die F374hrung des Vollbe-weises hinsichtlich des Fehlens einer Verwertungsverz366gerung f374r den Insol-venzverwalter mit unverh344ltnism344337igen Schwierigkeiten verbunden sein kann, kommt ihm die Beweiserleichterung des 247 287 ZPO zugute. Streiten die Partei-en 374ber das Bestehen oder die Dauer der Zinspflicht und ist eine vollst344ndige Aufkl344rung der daf374r ma337geblichen Gegebenheiten nicht zu erwarten, ist unter W374rdigung aller Umst344nde nach freier 334berzeugung des Gerichts zu entschei-den, ob und in welchem Umfang eine Verz366gerung auf insolvenzspezifischen oder nicht insolvenzspezifischen Ursachen beruht. 18 2. Unter Beachtung dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht der Kl344-gerin mit Recht Zinsen nach 247 169 InsO in Bezug auf die am 14. Juli 2000 frei-gegebenen 88 Nutzfahrzeuge und den am 29. Juli 2000 zur Verf374gung gestell-ten Bus zugesprochen. Ob es der Kl344gerin bei sofortiger Freigabe im Anschluss an den Berichtstermin gelungen w344re, die hier in Rede stehenden Fahrzeuge noch vor den tats344chlichen Freigabeterminen zu ver344u337ern, ist f374r den Zinsan-spruch unerheblich. Ebenso wenig wird die Verzinsungspflicht davon ber374hrt, dass der Beklagte sich im Zeitraum bis zur Freigabe erfolglos bem374hte, die 19 - 10 - Nutzfahrzeuge mit passenden Containeraufbauten im Verbund als vollst344ndige Arbeitseinheiten zu verkaufen, um dadurch h366here Erl366se zu erzielen. Das Be-rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, die Kl344gerin habe insoweit durch die Vorlage der Kaufbelege ihrer - sekund344ren - Darlegungslast daf374r, dass sie die Fahrzeuge zeitnah im Anschluss an die Freigabe ver344u337ern konnte, gen374gt. Seine Auffassung, zugunsten der Kl344gerin sei zu vermuten, dass eine fr374here 334berlassung der Fahrzeuge auch zu einer entsprechend fr374heren Verwertung gef374hrt h344tte, die der Beklagte nicht zu entkr344ften vermocht habe, ist deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte eine fehlende Ver-z366gerung der Verwertung dieser Fahrzeuge auch nicht unter dem Gesichts-punkt der von ihm geltend gemachten gemeinsamen Verwertungsstrategie bei-der Parteien nachgewiesen. Das Berufungsgericht musste weder aus der von der Kl344gerin erstellten Unterlage "Verwertungsstrategien f374r Hallenfahrzeuge" vom 14. M344rz 2000 noch der Aussage der Rechtsanw344ltin B. den Schluss ziehen, die Parteien h344tten zun344chst das gemeinsame Ziel verfolgt, die Fahr-zeuge wegen h366herer zu erwartender Erl366se nach M366glichkeit als einheitliches Horizontalbohrsystem zu verkaufen oder zu vermieten. Das Berufungsgericht ist insoweit in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung zu dem Ergebnis ge-langt, die Kl344gerin habe lediglich die ihr nach den 247247 167 f InsO zustehenden Mitwirkungsrechte ausge374bt. 20 3. Hinsichtlich der 374brigen Fahrzeuge fehlt es dagegen, wie die Revision mit Recht r374gt, an einer hinreichenden W374rdigung der Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann 374ber das Bestehen von Zinsanspr374chen insoweit noch nicht abschlie337end ent-schieden werden. 21 - 11 - a) Das Berufungsgericht h344tte sich mit dem Einwand, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kl344gerin eine fr374here Verwertung der am 29. Januar 2001 freigegebenen 51 Fahrzeuge nicht m366glich gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Absatz der am 14. Juli 2000 herausgegebe-nen 88 Fahrzeuge besch344ftigt gewesen sei, im einzelnen auseinandersetzen m374ssen. Es wird nach Zur374ckverweisung der Sache zu pr374fen haben, ob nach den vorstehenden Grunds344tzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, insbesondere in Ansehung der erstinstanzlichen Aussage des bei der Kl344gerin f374r den Verkauf von Nutzfahrzeugen zust344ndigen Zeugen S. , weiter ange-nommen werden kann, dass sich die Verwertung der 51 Fahrzeuge durch die hinausgeschobene Freigabe verz366gert hat. 22 b) Ebenso fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsge-richts f374r die Annahme eines Zinsanspruchs hinsichtlich der 31 vom Beklagten unter Zuhilfenahme eines Verwerters ver344u337erten Fahrzeuge, die sich im un-mittelbaren Besitz in- und ausl344ndischer Betriebsgesellschaften befunden ha-ben. 23 aa) Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach 247 166 Abs. 1 InsO auch f374r diese Gegenst344nde zustand, obwohl er hieran nur mittelbaren Besitz hielt. Hat der Schuldner - wie vorliegend gegeben - eine sicherungs374bereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast, wird ganz 374berwiegend im Schrifttum ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bejaht (Uhlenbruck, aaO 247 166 Rn. 4; Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. 247 166 Rn. 7; Becker in Nerlich/R366mermann, InsO 247 166 Rn. 17; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht 247 166 Rn. 29; sowie ferner ohne Einschr344nkung auf Leasing und Miete HK- 24 - 12 - InsO/Landfermann, InsO 4. Aufl. 247 166 Rn. 14 f, FK-InsO/Wegener 247 166 Rn. 4; a.A. M374nchKomm-InsO/Lwowski aaO 247 166 Rn. 37, 50; Kemper aaO 247 166 Rn. 4). Der Senat folgt f374r die hier gegebene Fallgestaltung der herrschenden Meinung, weil der Insolvenzverwalter jedenfalls sicherungs374bereignete Gegens-t344nde, die der Schuldner gewerblich einem Dritten gegen Entgelt 374berlassen hat, regelm344337ig sowohl f374r eine Unternehmensfortf374hrung als auch f374r eine ge-ordnete Abwicklung ben366tigt. Der schuldrechtliche Vertrag besteht in diesen F344llen nach 247 108 Abs. 1 Satz 2 InsO zun344chst mit Wirkung f374r die Insolvenz-masse fort. K366nnten die Gl344ubiger ungeachtet dessen auf das Sicherungsgut zugreifen, w344re der Vertragspartner gem344337 den 247 536 Abs. 3, 247 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des 334berlassungsentgelts befreit, was eine Fortf374h-rung des Unternehmens behindern k366nnte. Dar374ber hinaus zeigt gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der die Schuldnerin zusammengesetzte Sachen vermietet hat, die nur teilweise einem Sicherungsgl344ubiger geh366ren, dass dem Insolvenzverwalter im Interesse der bestm366glichen Verwertung das Verwer-tungsrecht zustehen muss. Ferner ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die unmittelbaren Besitzer ihren Besitzmittlungswillen zu-gunsten des Beklagten bis zur Vornahme der jeweiligen Ver344u337erungsgesch344f-te nicht aufgegeben haben. bb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Annahme, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Kl344gerin im Falle der Freigabe der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Berichtstermins keine fr374here Ver-wertung gelungen w344re. Es hat zwar zutreffend ausgef374hrt, dass der Hinweis des Beklagten auf Aufnahmeschwierigkeiten des Marktes allein nicht ausreicht, weil die betreffenden Fahrzeuge ohnehin bereits von den kaufenden Betriebs-gesellschaften genutzt wurden. Allerdings ergibt sich aus den von der Kl344gerin vorgelegten Verkaufsunterlagen, dass sie in Bezug auf die weiteren 14 sp344ter 25 - 13 - an sie freigegebenen Fahrzeuge, die sich bei Betriebsgesellschaften im Rah-men der Vermietung befanden, teilweise ebenfalls nicht unerhebliche Vorlauf-zeiten bis zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss ben366tigte. So konnte die Kl344gerin das Fahrzeug Nr. 153 (Anlage K 10c) erst zum 6. Juni 2001 zur Ver-344u337erung bringen. Drei der dort aufgelisteten Fahrzeuge (Nr. 146, 148, 152) konnten nach dem eigenen Vorbringen der Kl344gerin jedenfalls bis zum 14. Oktober 2002 nicht ver344u337ert werden. Das Berufungsgericht wird unter Auswertung des Anlagenkonvoluts K 14 - ggf. unter Heranziehung der Grund-s344tze von 247 287 ZPO - festzustellen haben, mit welchem Vorlauf auch die Kl344-gerin bei den von dem Beklagten ver344u337erten Fahrzeugen aller Wahrschein-lichkeit nach h344tte rechnen m374ssen. F374r diesen Zeitraum kommt eine Verzin-sungspflicht regelm344337ig nicht in Betracht. c) Unbegr374ndet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ferner ein Zinsanspruch in der zuerkannten H366he f374r die 14 am 9. Januar 2001 freigegebenen Fahrzeuge, die sich 374berwiegend bei aus-l344ndischen Betriebsgesellschaften befunden haben. 26 Das Verwertungsrecht des Beklagten nach 247 166 InsO und der daran ankn374pfende Zinsanspruch nach 247 169 InsO sind hinsichtlich der angef374hrten Nutzfahrzeuge m366glicherweise bereits w344hrend der geltend gemachten Zins-laufzeiten infolge einer Aufgabe des Besitzmittlungswillens der unmittelbaren Besitzer erloschen (vgl. BGHZ 161, 90, 112 f). Vorliegend hat das Berufungsge-richt lediglich festgestellt, dass die Betriebsgesellschaften sich weigerten, diese Fahrzeuge herauszugeben. Dies kann als Manifestation der Aufgabe des Be-sitzmittlungswillens oder als Ergreifen von Eigenbesitz oder Anerkennung der Kl344gerin als Oberbesitzerin verstanden werden. Solange die Mietvertr344ge noch fortbestanden, erscheint es allerdings m366glich, dass die Mieter ihre Weigerung 27 - 14 - der Herausgabe auf ein vertragliches Besitzrecht gest374tzt, nicht aber den Her-ausgabeanspruch des Verwalters grunds344tzlich in Abrede gestellt haben. Ist jedoch die Weigerung der Herausgabe durch die Betriebsgesellschaften als Aufgabe des Besitzmittlungswillen zu deuten, steht der Kl344gerin ab dem Zeit-punkt der Manifestation dieses Willens kein Zinsanspruch nach 247 169 InsO mehr zu, weil das Verwertungsrecht dann auf sie 374bergegangen ist. Ferner wird zu pr374fen sein, ob im Hinblick auf die vorerw344hnten drei Fahrzeuge (Nr. 146, 148 und 152) 374berhaupt ein Verz366gerungsschaden in Betracht gezogen werden kann. 4. Mit Erfolg r374gt die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, die H366he der nach 247 169 InsO geschuldeten Zinsen richte sich nach den ver-traglich vereinbarten Verzugszinsen, hilfsweise nach den gesetzlichen Verzugs-zinsen des 247 288 Abs. 1 BGB. 28 a) Nach 247 169 InsO sind dem Gl344ubiger vom Berichtstermin an die ge-schuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Aus Gr374nden der Prakti-kabilit344t ging hierbei der Gesetzgeber davon aus, die H366he der zu entrichtenden Zinsen ergebe sich aus dem zwischen Gl344ubiger und Schuldner bestehenden Rechtsverh344ltnis, wobei dies vertraglich vereinbarte oder kraft Gesetzes ge-schuldete Zinsen sein k366nnten (amtliche Begr374ndung der Bundesregierung aaO, S. 180 zu 247 194 mit Bezugnahme auf die gleichgelagerte Regelung in 247 188 [jetzt 247 30e ZVG], S. 177). Nach 247 288 BGB a.F., auf den die Gesetzes-begr374ndung insoweit verweist, betrug der gesetzliche Verzugszinssatz im Zeit-punkt der Beratung und des Inkrafttretens der Insolvenzordnung allerdings le-diglich 4 %, wobei es schon seinerzeit dem Gl344ubiger vorbehalten blieb, eine h366here Zinsforderung als Verzugsschaden geltend zu machen (247 286 Abs. 1, 247 288 Abs. 2 BGB a.F.). Durch das Gesetz zur Beschleunigung f344lliger Zahlun- 29 - 15 - gen vom 30. M344rz 2000 (BGBl I S. 330) wurde der gesetzliche Verzugszinssatz auf 5 % 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz erh366ht. Die Anhebung hat der Ge-setzgeber damit begr374ndet, dass die Zinsermittlung vereinfacht und dem Schuldner deutlich gemacht werden sollte, dass der Verzug mit einer Geldfor-derung einschneidende Folgen hat. Die alte Regelung habe vielfach auf Schuldner als Einladung gewirkt, statt eines teuren Bankkredits lieber den billi-geren "Gl344ubigerkredit" in Anspruch zu nehmen (amtliche Begr374ndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung f344lliger Zahlungen, BT-Drucks. 14/1246, S. 5). In Umsetzung der europ344ischen Zahlungsverzugsrichtlinie wur-de im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei Rechtsgesch344ften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, der gesetzliche Verzugszinssatz noch-mals auf 8 % 374ber dem Basiszinssatz angehoben (247 288 Abs. 2 BGB n.F.). b) Die Anwendung dieser erh366hten Verzugszinss344tze im Rahmen des 247 169 InsO wird dem Sinn und Zweck der Regelungen der 247247 166 ff InsO nicht hinreichend gerecht. Die Begr374ndung eines Verwertungsrechts des Insolvenz-verwalters an beweglichen Gegenst344nden, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und an zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gilt zu Recht als ein Kernst374ck der Reform des Rechts der Mobiliarsicherheiten in der Insolvenz (Gottwald/Adolphsen, in K366lner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1043 Rn. 106; HK-InsO/Landfermann aaO, 247 166 Rn. 4; Kemper aaO, 247 166 Rn. 1). Der f374r den Gl344ubiger als Ausgleich vorgesehene Zinsanspruch nach 247 169 In-sO soll den Insolvenzverwalter indes nicht davon abhalten, im Interesse einer Unternehmensfortf374hrung oder einer Gesamtver344u337erung von seiner Verwer-tungsbefugnis Gebrauch zu machen. Dies w344re jedoch, anders als im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Insolvenzordnung, nicht selten der Fall, wenn der Verwal-ter gezwungen w344re, neben der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszah-lungen nach 247 172 InsO auch noch vom Berichtstermin bis zum Zeitpunkt der 30 - 16 - Verwertung oder der sp344teren Freigabe des Sicherungsguts h366here Zinsen - derzeit in H366he von 6,37 % bzw. 9,37 % - auf den voraussichtlichen Verwer-tungserl366s des Gegenstands aus der Masse zu entrichten. Die Anwendung der erh366hten Verzugszinss344tze, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers jeden-falls auch ein Sanktionselement f374r den Schuldner beinhalten, erscheint hier zudem deshalb nicht angebracht, weil die Zinszahlungspflicht nach 247 169 InsO nicht an ein Verschulden des Insolvenzverwalters an der Verz366gerung der Ver-wertung ankn374pft. Aus diesem Grund kommt es f374r die H366he der nach dieser Vorschrift geschuldeten Zinsen ferner nicht darauf an, ob sich der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung bereits in Verzug befand oder nicht. c) Die nach 247 169 InsO geschuldeten Zinsen sind demnach in erster Li-nie danach zu bemessen, in welcher H366he der Gl344ubiger sie aus dem ungest366r-ten Rechtsverh344ltnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte. Damit wird der Gl344ubiger regelm344337ig in die Lage versetzt, sich die ihm durch das Verwertungs-recht des Insolvenzverwalters vorenthaltene Liquidit344t anderweitig zu beschaf-fen und so eine wirtschaftliche Einbu337e zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. aaO). Waren vertraglich ausnahmsweise keine Zinsen als Hauptleistung (247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) geschuldet oder lag der vereinbarte Zinssatz unter 4 %, er-scheint es sachgerecht, in Anlehnung an den gesetzlichen Zinssatz des 247 246 BGB eine Mindestverzinsung von 4 % auch im Rahmen des 247 169 InsO anzu-nehmen. 31 - 17 - III. Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 32 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 O 22/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 233/02 -
Full & Egal Universal Law Academy