BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 26/06 vom 6. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 6. November 2007 beschlossen: Dem Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt (247 233 ZPO). Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beklag-te legt die Voraussetzungen des von ihm geltend ge-machten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich (BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige T344uschung des Beklag-ten durch den Vermittler liegen soll, die die Kl344gerin gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer - 3 - arglistigen T344uschung, die f374r eine Beweiserleichte-rung in Form einer widerleglichen Vermutung unver-zichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weite-ren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 132.845,82 200. Nobbe M374ller Joeres Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2005 - 12 O 352/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 42/05 -
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