BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/06 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 24. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.637,04 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen dem Beru-fungsurteil und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts M374nchen vom 21. Juli 2005 (4 Sa 243/05) liegt nicht vor. Der Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts M374nchen, dass ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, nach Anzeige der Masseunzul344nglichkeit ein Arbeitsverh344ltnis vorsorglich erneut zu k374ndigen 2 - 3 - (247 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO), wenn zuvor bereits eine K374ndigung ausgesprochen worden und diese nicht von vornherein als evident unwirksam anzusehen ist, betrifft die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht nach 247 61 Satz 1 InsO. Gegenstand des Berufungsurteils ist hingegen ausschlie337lich die Frage, ob es sich bei den streitgegenst344ndlichen Mietzinsverbindlichkeiten um Neumasse-schulden im Sinne von 247 209 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 247 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO han-delte. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung betrifft daher nicht die-selbe Rechtsfrage. Im 334brigen fehlt es auch an der erforderlichen Abweichung. Das Berufungsurteil beruht auf der Auffassung, dass es f374r die Bestimmung des fr374hest m366glichen K374ndigungstermins im Sinne von 247 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf die objektive Rechtslage und nicht auf subjektive Kenntnisse des In-solvenzverwalters ankommt. Hiervon weicht das Urteil des Landesarbeitsge-richts M374nchen nicht ab. Es macht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zu einer "Nachk374ndigung" nach bereits erfolgter K374ndigung von einer evidenten Unwirksamkeit der fr374heren K374ndigung, nicht von einer entsprechenden Kennt-nis des Insolvenzverwalters abh344ngig. Auch auf der Grundlage der Rechtsan-sicht des Landesarbeitsgerichts M374nchen ist daher im vorliegenden Fall man-gels rechtzeitiger K374ndigung durch den Insolvenzverwalter eine Neumassever-bindlichkeit entstanden, weil die fr374here K374ndigung durch den Eigent374mer des Mietobjekts bei bestehender Zwangsverwaltung evident unwirksam war (247 146 Abs. 1 i.V.m. 247247 20, 22, 23 Abs. 1 ZVG). 2. Die Rechtssache hat auch keine grunds344tzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde als rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage, ob ein Dauer-schuldverh344ltnis vom Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumassever-bindlichkeiten im Sinne des 247 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorsorglich "nachgek374ndigt" werden muss, wenn eine K374ndigung des Vertragsverh344ltnisses (vom anderen 3 - 4 - Vertragsteil) bereits erkl344rt worden ist und diese K374ndigung jedenfalls nicht von vornherein als evident unwirksam angesehen werden muss, ist nicht entschei-dungserheblich, weil die fr374here K374ndigung evident unwirksam war. Im 334brigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage im Zu-sammenhang mit der Qualifizierung einer Verbindlichkeit als Neumasseschuld nach 247 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO kl344rungsbed374rftig ist. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2005 - 9 O 74/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.01.2006 - 22 U 139/05 -
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