BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 26/08 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Dr. Matthias beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Ur-teil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssa-che keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht er-fordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von der Beklagten ger374gten Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft, jedoch nicht f374r durchgrei-fend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Beklagten zu angeblich vom Vermittler bewusst ver-schwiegenen Angaben 374ber die Fungibilit344t der Fondsanteile rechtsfehlerfrei als 204unschl374ssig223 und 204ins Blaue hinein223 ange-sehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die Zeugen im Parallelverfahren hierzu nichts bekundet haben, hat nur erg344nzende Bedeutung. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 63.086,01 200 festgesetzt. Wiechers M374ller Ellenberger Gr374neberg Matthias Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 7 O 318/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 347/06 -
Full & Egal Universal Law Academy