BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IX ZR 26/08 vom 2 9. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschl ossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im U r teil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. D e- zember 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 172.028,01 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1. Das Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensgrundrechte der Kl ä- ger verstoßen. Es ha t vielmehr in Einklang mit § 287 Abs. 1 ZPO abgelehnt, die sch a densersatzrechtliche Differenzhypothese nach dem zeitlichen Verlauf des Parallelrechtsstreits K . gegen G . auszurichten. Das grundrechtlich g a- rantierte Gehör der Kläger gewährt kei n R echt darauf, dass das Gericht ihre n Vo r stellungen über den hypothetischen Geschehensverlauf bei pflichtmäßigem A n waltsverhalten folgt . Das Berufungsgericht hat kein tatsächliches Vorbringen der Kläger übergangen, sondern solches Vorbringen in tatrichter licher Würd i- 1 2 - 3 - gung als unrichtig oder nicht bewiesen erachtet. Au ch eine verfahrenswillkürl i- che W ürdigung der Bewei s lage, welche die Beschwerde unter III., 6. bis 8. ihrer Begründung dem Berufungsgericht vorwirft, ist nicht erken n bar. 2. Soweit das Beru fungsgericht eine substantiierte Darlegung der Kl ä ger vermisst hat, welche Vollstreckungsmöglichkeiten ihnen gegen die B e klagten des Vorprozesses zwischen dem Juli 2002 und dem Februar 2003 (möglicher und ta t sächlicher Zeitpunkt der Titelerlangung) verlore n gegangen sind, handelt es sich um die Subsumtion unter § 249 BGB, mithin eine Frage des materiellen Rechts. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Kläger bei der Tats a- chenfeststellung liegt auch insoweit nicht vor. Vortrag zum pfändbaren Verm ö- gen de r Bekla g ten des Vorprozesses, insbesondere zu den ihnen gehörenden Liegenschaften, der en Wert und den jeweiligen Belastungsverhäl t nissen, wird für die genannten Zeitpunkte nicht aufgezeigt. Die Leistungen an die Titelglä u- bigerin K. hat das Berufungsge richt in seine Erwägungen verfahrensgrun d- rechtlich bedenkenfrei ei n bezogen . Sachvortrag der Kläger zum näheren Ablauf des Vollstreckungsverfah rens K. gegen G . , der die Zusammenhänge möglicherwei se hätte erhe l len können, fehlt. 3. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, die verneinende Beurteilung des Ber u fungsgerichts zum Haftungsgrund der gewählten Klagehäufung verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung oder gebe Anlass zur Rechtsfor t- bildung. Hier ist diese Form des prozessualen Vorgehens nu r als denkbarer Grund für Verzögerungen von Interesse. Es ist jedoch eine Frage des Einze l- falls, ob ein solches Risiko überhaupt ernsthaft droht, das Ber ufungsgericht hat dies verneint, welches Gewicht ihm bejahendenfalls beigemessen werden muss und welche anderweit i gen Vorteile der Klagehäufung damit abzuwägen sind, insbesondere das vom Berufungsgericht zutreffend betonte Kostenint e- 3 4 - 4 - resse. Davon hängt ab, inwieweit der Rechtsanwalt mit seinen Auftraggebern das getrennte oder gehäufte pr o zessuale Vorgehen er örtern muss. Die Beschwerde legt zudem die Entscheidungserheblichkeit dieser von ihr als grundsätzlich un d d er Rechtsfortbildung bedürftig e rachteten Fragen nicht dar. Es fehlen Vortrag und Feststellungen , welche Weisungen die Kläger bei sac h lich rich tiger Aufklärung zur gehäuften Klage gegeben hätten, wie das Gericht verfahren wäre und welche Verzögerung dadurch hätte vermieden we r- den können. O h nehin hätten die Kläger eine naheliegende Verbindung getrennt eingereichter Kl a gen durch das Gericht hinnehm en müssen, selbst wenn dies den Verfahrensverlauf nachteilig beeinflusst hätte. 4. Die allenfalls anzunehmende Pflicht der Beklagten, die Einholung e i- nes Privatgutachtens zu den Baumängeln mit den Auftraggebern zu erörtern, ist nicht erkennbar entsche idungserheblich. Es ist schon offen, wie sich die Kläger bei Abwägung der Vor - und Nachteile dieser Handlungsalternative en t- schieden hätten. Die Kläger haben ferner nicht dargelegt, wie lange die Einh o- lung eines privaten Gutachtens zu den Baumängeln gedaue rt hätte und welche Verfahrensbeschleunigung nach Rechtshängigkeit dadurch erzielt worden w ä- re. 5 6 - 5 - 5. Der Willkürvorwurf der Beschwerde gegen die vom Berufungsgericht verneinte Pflichtwidrigkeit, den Prozessstoff zu beschränken, greift nicht durch. Auch h ier kam lediglich eine Erörterungspflicht der Beklagten in Betracht, deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 22.11.2006 - 3 O 18/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2007 - 28 U 4/07 - 7
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