BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 26/09 Verk374ndet am: 23. September 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 1; UStG 2004 247 4 Nr. 9 lit. b Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswid-rigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lauten-de Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, 344u-337ert. BGB 247 675 Abs. 1 Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschl344gigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen. StBerG 247 68 a.F.; BGB 247 199 Abs. 1 Nr. 1; AO 247 164 Abs. 4 Satz 1, 247 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Vers344umt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Recht-sprechungs344nderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so be-ginnt die Verj344hrung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Januar 2009 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die mit der Klage f374r die Steuerjahre 1997 bis 2000 geltend gemachten Scha-densersatzanspr374che abgewiesen wurden. Im Umfang der Aufhebung wird der Klageanspruch dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Die weitergehende Revision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Wegen der Anspruchsh366he und der Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger betraute die beklagte Steuerberatungsgesellschaft im Rah-men eines bis Januar 2004 andauernden Mandats mit der Wahrnehmung sei-ner steuerlichen Angelegenheiten. Die Beklagte gab f374r von dem Kl344ger in den Jahren 1995 bis 2000 aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielte Ums344t-ze bei dem Finanzamt Umsatzsteuerjahreserkl344rungen ab. Die Umsatz-steuerjahreserkl344rung f374r das Jahr 1995 ging am 11. Februar 1997, die f374r das Jahr 1996 am 9. Januar 1998, die f374r das Jahr 1997 am 25. Januar 1999, die f374r das Jahr 1998 am 13. M344rz 2000, die f374r das Jahr 1999 am 20. Oktober 2000 und die f374r das Jahr 2000 am 12. April 2002 bei dem Finanzamt ein. Auf-grund einer im Jahre 2003 durchgef374hrten Betriebspr374fung setzte das Finanz-amt unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr374fung gegen den Kl344ger jeweils mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 f374r die Jahre 1998 bis 2000 die Umsatzsteuer fest. 1 Mit der am 27. Dezember 2005 eingereichten und am 14. Januar 2006 zugestellten Klage nimmt der Kl344ger die Beklagte, die sich auf die Einrede der Verj344hrung beruft, wegen der f374r die Jahre 1995 bis 2000 entrichteten Umsatz-steuer auf Schadensersatzleistung von 32.929,41 200 in Anspruch. Er meint, die Beklagte habe bereits ab dem Jahr 1995 erkennen m374ssen, dass Ums344tze aus dem Betrieb von Gl374cksspielautomaten nach dem Gemeinschaftsrecht nicht umsatzsteuerpflichtig seien und die dieser Wertung entgegenstehende deut-sche Gesetzeslage keinen Bestand haben werde. Die Klage hatte in den Vorin-stanzen lediglich in H366he eines Betrages von 1.236,62 200 Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein abgewie-senes Zahlungsbegehren weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet, soweit der Kl344ger im Blick auf die Umsatz-steuererkl344rungen f374r die Jahre 1995 und 1996 Schadensersatz verlangt. Die weitergehende, die Jahre 1997 bis 2000 betreffende Revision hat hingegen Er-folg. Insoweit f374hrt sie zum Erlass eines Grundurteils (247 304 Abs. 1 ZPO) und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, das auf der Grund-lage erg344nzender Feststellungen 374ber die Schadensh366he zu entscheiden hat. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Beklagte habe keine Bera-tungspflicht verletzt, weil die Handhabung der steuerlichen Angelegenheiten des Kl344gers der damaligen Gesetzeslage entsprochen habe. Das FG M374nster habe in einem Beschluss vom 15. September 2000 (5 V 4286/00, EFG 2001, 394) die Auffassung vertreten, es sei unzweifelhaft, dass aus in Gastst344tten und Spielhallen aufgestellten Geldspielautomaten erzielte Ums344tze nicht unter die Befreiungsregelung des 247 4 Nr. 9 lit. b UstG fielen. Abweichende Auffassungen des Schrifttums habe der Berater bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht be-r374cksichtigen m374ssen. Erst nach dem Anfang des Jahres 2001 bekannt gewor-denen Inhalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2000 (V B 187/00) sei es als ernsthaft zweifelhaft zu beurteilen gewesen, ob Ums344tze aus Geldspielautomaten besteuert werden d374rften. Darum sei eine Pflichtverlet-zung der Beklagten in den Jahren 1995 bis 2000 nicht gegeben. Ferner habe keine M366glichkeit bestanden, die Finanzbeh366rden auf der Grundlage der Ent-scheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2000 zum Aufgreifen be-reits bestandskr344ftig abgeschlossener Verfahren zu veranlassen. 4 - 5 - 334berdies seien Schadensersatzanspr374che des Kl344gers nach der hier noch anwendbaren Regelung des 247 68 StBerG a.F. verj344hrt. Die Verj344hrung habe mit der Einreichung der Steueranmeldungen bei dem Finanzamt zu laufen begonnen. Die Voraussetzungen eines Sekund344ranspruchs seien nicht gege-ben. Eine erneute Pflichtverletzung k366nne nur angenommen werden, wenn w344hrend des Laufs der Verj344hrungsfrist und vor Beendigung des Auftrags ein begr374ndeter Anlass zur Belehrung eingetreten und diese dennoch unterblieben sei. Eine fehlerhafte Erkl344rungspraxis biete nicht ohne weiteres Anlass, 374ber eine auf dem n344mlichen Fehler beruhende Haftung zu belehren. Ein Anlass zur Belehrung habe sich erst mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften aus dem Jahre 2005 ergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Prim344rverj344hrung abgelaufen und das Mandat bereits beendet ge-wesen. 5 II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben 374berwiegend Er-folg. 6 1. Soweit es um die Abgabe der Umsatzsteuererkl344rungen f374r die Jahre 1995 bis 2000 geht, scheidet ein Beratungsfehler der Beklagten aus. Zum Zeit-punkt der Einreichung s344mtlicher Umsatzsteueranmeldungen war f374r die Be-klagte noch kein begr374ndeter Anhalt daf374r gegeben, dass die von dem Kl344ger erzielten Ums344tze infolge einer sich abzeichnenden Gemeinschaftswidrigkeit von 247 4 Nr. 9 lit. b UStG in der seinerzeit ma337geblichen Fassung nicht der Um-satzsteuer unterliegen k366nnten. 7 - 6 - a) Wegen der richtungweisenden Bedeutung, die h366chstrichterlichen Entscheidungen f374r die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grunds344tzlich an dieser Rechtsprechung auszu-richten. Ma337geblich ist die jeweils aktuelle h366chstrichterliche Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme. Hierbei darf der Berater in der Regel auf deren Fortbestand vertrauen, weil von einer gefestigten h366chstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmef344llen abgewichen zu werden pflegt (BGHZ 178, 258, 262 Rn. 9 m.w.N.). Ebenso darf ein Steuerberater grunds344tzlich auf die Verfassungsm344337igkeit des von der Steuerverwaltung angewendeten Steu-ergesetzes vertrauen. Die Verwaltung hat Gesetze trotz bestehender Zweifel an deren Verfassungsm344337igkeit anzuwenden. Gleiches gilt f374r die mit dem Steuer-fall befassten Gerichte. Erst wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm 374berzeugt ist, hat es das Verfahren aus-zusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts einzuholen; blo337e verfassungsrechtliche Zweifel berechtigen noch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BGHZ 178, 258, 263 Rn. 12). Danach kann sich nur ausnahmsweise die Pflicht ergeben, auf eine m366gliche Verfassungswidrigkeit eines bislang als verfassungsgem344337 behandel-ten Steuergesetzes hinzuweisen (BGHZ 178, 258, 263 Rn. 13). Der Steuerbe-rater, der mit der Pr374fung eines Steuerbescheides beauftragt ist, muss mit sei-nem Mandanten die M366glichkeit eines Einspruchs wegen m366glicher Verfas-sungswidrigkeit des anzuwendenden Steuergesetzes nicht er366rtern, so lange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungs-gericht ver366ffentlicht ist oder sich ein gleich starker Hinweis auf die Verfas-sungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umst344nden, insbesondere einer in 344hnlichem Zusammenhang ergangenen, im Bundessteuerblatt ver366ffentlich- 8 - 7 - ten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt (BGHZ 178, 258, 264 Rn. 15). b) Diese Grunds344tze sind auf den vorliegenden Fall, der die Gemein-schaftswidrigkeit einer Steuernorm betrifft, trotz abweichender Vorlagevoraus-setzungen entsprechend anzuwenden. Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des innerstaatlichen mit dem Gemeinschaftsrecht und vers344umt das letztin-stanzlich befasste Gericht das gem344337 dem hier noch anzuwendenden Art. 234 Abs. 3 EGV gebotene Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften, kann der Betroffene mit einer R374ge der Verlet-zung des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG die Vorlage erzwingen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09, ZIP 2010, 642 f Rn. 14 ff). Da der Beklagten bei Einreichung der letzten die Jahre 1995 bis 2000 betreffenden Umsatzsteuerjahreserkl344rung vom 12. April 2002 noch nicht die M366glichkeit einer Gemeinschaftswidrigkeit der ma337geblichen Regelung des 247 4 Nr. 9 lit. b UStG bekannt sein musste, kann ihr im Zusammenhang mit der Abgabe s344mtlicher Umsatzsteuerjahreserkl344rungen ein Beratungsfehler nicht angelastet werden. 9 aa) Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 11. Juni 1998 (C 283/95, RIW 1998, 644) entschieden, dass ein Mitglied-staat unerlaubtes Gl374cksspiel nicht der Umsatzsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Gl374cksspiels - konkret ging es um Roulette - durch eine zugelassene 366ffentliche Spielbank steuerfrei ist. Danach verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralit344t bei der Erhebung der Umsatzsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten Ums344tzen und unerlaubten Gesch344ften. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 30. November 2000 (V B 187/00, BFH/NV 2001, 657) im Rahmen eines Antrags auf Ausset- 10 - 8 - zung der sofortigen Vollziehung die Besteuerung von Ums344tzen aus Geldspiel-automaten generell als ernstlich zweifelhaft erachtet. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt (aaO, S. 658), dass es mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutrali-t344t unvereinbar sein k366nnte, f374r die Besteuerung von Geldspielautomatenum-s344tzen danach zu unterscheiden, ob sie in und von 366ffentlich zugelassenen Spielbanken ausgef374hrt werden oder nicht. Ferner bed374rfe es der Pr374fung, ob das f374r die Mitgliedstaaten geltende Verbot, die unerlaubte Veranstaltung eines Gl374cksspiels der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die Veranstaltung eines solchen Gl374cksspiels durch eine zugelassene 366ffentliche Spielbank steuerfrei ist, nicht erst Recht auch f374r erlaubte Veranstaltungen eines Gl374cksspiels gelten m374sse. Auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2002 (V R 7/02, BFHE 200, 149) hat der Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften durch Urteil vom 17. Februar 2005 (C 453/02 und 462/02, EuZW 2005, 210) erkannt, dass das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschrif-ten entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Gl374cksspie-len und Gl374cksspielger344ten aller Art in zugelassenen 366ffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, w344hrend diese Steuerbefreiung f374r die Aus374bung der gleichen T344tigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Daran ankn374pfend hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 12. Mai 2005 (V R 7/02, BFHE 210, 164) entschieden, dass sich ein Aufsteller von Geldspiel-automaten auf die Steuerfreiheit seiner Ums344tze nach Art. 13 Teil B lit. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen kann, dass die Vorschrift des 247 4 Nr. 9 lit. b UStG keine Anwendung findet. bb) Bei dieser Sachlage kann in der Abgabe der Umsatzsteuerjahreser-kl344rungen durch die Beklagte f374r die Jahre 1995 bis 1999 ein Beratungsfehler nicht erblickt werden. Die Beklagte hat die Umsatzsteuerjahreserkl344rungen der Jahre 1995 bis 1999 - f374r das letztgenannte Jahr am 20. Oktober 2000 - jeweils 11 - 9 - vor Erlass des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2000 (aaO) abgegeben, wo vor dem Hintergrund der Steuerfreiheit in Spielbanken veranstalteten Automatengl374cksspiels erstmals Bedenken gegen die Zul344ssig-keit der Besteuerung au337erhalb von Spielbanken veranstalteter erlaubter Auto-matengl374cksspiele ge344u337ert worden waren. Bis dahin brauchte die Beklagte selbst344ndige R374ckschl374sse darauf, dass die Besteuerung auch des erlaubten Gl374ckspiels mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein k366nnte, nicht zu zie-hen. (1) Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hatte im Urteil vom 5. Mai 1994 (C 38/93) gegen die Umsatzsteuerpflicht von in Gastst344tten mit Geldspielautomaten erzielten Ums344tzen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken erhoben (BStBl II 1994, 548). Hinweise f374r die generelle Unzul344ssig-keit einer Besteuerung dieser Ums344tze konnten auch nicht seinem Urteil vom 11. Juni 1998 entnommen werden, das lediglich die Freistellung des verbotenen Gl374cksspiels von der Umsatzsteuerpflicht anordnete, wenn die Veranstaltung eines solchen Gl374cksspiels durch eine zugelassene 366ffentliche Spielbank steu-erfrei war. Die Entscheidung behielt den Mitgliedstaaten ausdr374cklich vor, die Bedingungen und Grenzen einer Befreiung des erlaubten Gl374cksspiels von der Umsatzsteuer festzulegen (aaO, S. 645 Rn. 25). Die in dem Verfahren von der Kommission vertretene Auffassung, dass kein absolutes Verbot der Besteue-rung von Gl374cksspielen bestehe, wurde von dem Gerichtshof nicht beanstandet (aaO, Rn. 26; Lausterer UR 1998, 361, 364). Demzufolge war der Gerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahre 1998 lediglich einer Differenzierung zwi-schen erlaubtem und unerlaubtem Gl374cksspiel entgegengetreten und hatte dar-aus gefolgert, dass eine Steuerbefreiung nicht allein erlaubtem Gl374cksspiel vor-behalten werden d374rfe (aaO S. 645 Rn. 28; ebenso BGH, Beschl. v. 17. August 1998 - 5 StR 59/97, HFR 1999, 410). 12 - 10 - Die ausschlie337lich auf das unerlaubte Gl374ckspiel bezogenen Ausf374hrun-gen im Urteil vom 11. Juni 1998 waren mithin f374r die vorliegende Gestaltung eines erlaubten Gl374ckspiels nicht einschl344gig. Zwar mag es bei einer r374ck-schauenden Bewertung naheliegen, die Entscheidung bereits im Sinne der Um-satzsteuerfreiheit auch des erlaubten Gl374ckspiels zu deuten (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2005, aaO S. 211 Rn. 28; dagegen aber etwa Birk/Jahndorf UR 2002, 289, 294). Diese Schlussfolgerung hatte aber seinerzeit der Gerichtshof selbst nicht gezogen, weil er nicht etwa eine bestehende generelle umsatzsteu-errechtliche Privilegierung des erlaubten auf das unerlaubte Gl374ckspiel erstreckt hatte. Vielmehr hatte er aus der im konkreten Einzelfall gegebenen Umsatz-steuerfreiheit des in Spielbanken ausge374bten erlaubten auch die Umsatzsteuer-freiheit eines gleichartigen unerlaubten Gl374cksspiels hergeleitet. Er war aber gerade nicht davon ausgegangen, dass infolge der Umsatzsteuerfreiheit von in Spielbanken ausge374btem Gl374cksspiel au337erhalb veranstaltete gleichartige er-laubte Gl374cksspiele ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig sind und diese Ver-g374nstigung mithin auch dem unerlaubten Gl374cksspiel zustatten kommt. Mithin hatte er insbesondere nicht die Forderung erhoben, erlaubtes Gl374cksspiel, so-weit es dem in Spielbanken veranstalteten Gl374cksspiel entspricht, allgemein von der Umsatzsteuerpflicht zu entbinden. 13 (2) Vor diesem Hintergrund konnten nach deutschem Recht ohne Wider-spruch zu dem Urteil vom 11. Juni 1998 weiterhin erlaubte Gl374cksspiele, die weder der Rennwett- und Lotteriesteuer noch der Spielbankenabgabe unterla-gen, nach 247 4 Nr. 9 lit. b UStG der Umsatzsteuer unterworfen werden (vgl. Rau/ D374rrw344chter/Klenk, UStG 8. Aufl. Lieferung September 2000 247 4 Nr. 9 Rn. 173). Dies entsprach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, den Spielvorgang entweder mit Rennwett- und Lotteriesteuer bzw. der Spielbankenabgabe oder 14 - 11 - Umsatzsteuer zu belegen (Offerhaus/van Nahmen, UStG 129. Erg.-Lieferung, Juni 2000 247 4 Nr. 9 Rn. 51; Dziadkowski UVR 1998, 289, 293). Ums344tze aus erlaubtem Gl374cksspiel waren aus dieser Warte nicht deswegen von der Um-satzsteuer auszunehmen, weil solche Ums344tze steuerfrei in einer Spielbank ausgef374hrt werden konnten (FG M374nster, Beschl. v. 15. September 2000 - 5 V 4286/00, EFG 2001, 394, 395). Dem Gesetzgeber wurde als Folgerung aus dem Urteil vom 11. Juni 1998 lediglich empfohlen, die allein im Blick auf uner-laubtes Gl374cksspiel entstandene Gesetzesl374cke durch dessen Einbeziehung in die Rennwett- und Lotteriesteuer zu schlie337en (Offerhaus/van Nahmen, aaO 247 4 Nr. 9 Rn. 54; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11. Juni 1998, aaO S. 645 Rn. 30). (3) In Einklang mit den vorstehenden Erw344gungen war das Urteil vom 11. Juni 1998 in den einschl344gigen Erl344uterungswerken lediglich dahin verstan-den worden, dass die unerlaubte Veranstaltung eines Gl374cksspiels unter die Steuerbefreiung f344llt, die einem erlaubten Gl374cksspiel zuteil wird (Bun-jes/Geist/Heidner, UStG 6. Aufl. 2000 247 4 Nr. 9 Rn. 15; Birkenfeld, Das gro337e Umsatzsteuerhandbuch Lieferung 21. Oktober 1999 Rn. 338.5; ders.; aaO Lie-ferung 23. M344rz 2000 Rn. 338.11; Offerhaus/van Nahmen, aaO 247 4 Nr. 9 Rn. 52 ff.; S366lch/Ringleb/M366337lang UStG EL 43 Januar 2000 247 4 Rn. 30; ders., aaO EL 44 September 2000). In einem Besprechungsaufsatz wurde die Ent-scheidung in dem Sinne interpretiert, dass die Mitgliedstaaten weiter berechtigt seien, auf bestimmte Formen des Gl374cksspiels Umsatzsteuer zu erheben, je-doch eine dem erlaubten Gl374cksspiel vorbehaltene Steuerbefreiung auch dem unerlaubten Gl374cksspiel zugute kommen m374sse (Lausterer, aaO). Weiterge-hende 334berlegungen zur Umsatzsteuerfreiheit des erlaubten Gl374cksspiels sind auf der Grundlage des Urteils vom 11. Juni 1998 in Schrifttum und Rechtspre-chung bis zum Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2000, der seine rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Umsatzsteuerpflicht des 15 - 12 - Gl374cksspiels mit dem Gemeinschaftsrecht durch keinerlei Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise unterlegt, nicht angestellt worden. Insbesondere ist nicht die Auffassung vertreten worden, dass infolge der Umsatzsteuerfreiheit der Spielbanken in anderem Rahmen veranstaltete gleichartige erlaubte Gl374cksspiele von der Umsatzsteuer zu entbinden sind. Eine auch nur in Ans344t-zen in die Richtung der sp344teren Rechtsentwicklung weisende wissenschaftli-che Diskussion hatte sich bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserkl344rung f374r das Jahr 1999 durch die Beklagte am 20. Oktober 2000 nicht herausgebildet. Auch die Revision vermag entsprechende Stellungnahmen nicht aufzuzeigen. Mithin kann der Beklagten die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserkl344rungen f374r die Jahre 1995 bis 1999 nicht als Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden. c) Auch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserkl344rung f374r das Jahr 2000 durch die Beklagte am 12. April 2002 stellt keinen Beratungsfehler dar, weil der Beklagten die lediglich vereinzelt ver366ffentlichte Entscheidung des Bundesfi-nanzhofs vom 30. November 2000 (aaO), nach deren Inhalt die Steuerpflicht von Ums344tzen aus Gl374ckspiel ernsthaften gemeinschaftsrechtlichen Bedenken ausgesetzt war, nicht bekannt sein musste. 16 aa) Der Rechtsberater hat seine T344tigkeit f374r den Mandanten in erster Linie an der h366chstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten; denn diese hat richtungweisende Bedeutung f374r Entwicklung und Anwendung des Rechts. Der Berater muss sich deshalb 374ber die Entwicklung der h366chstrichterlichen Recht-sprechung nicht nur anhand der amtlichen Sammlungen, sondern auch der ein-schl344gigen Fachzeitschriften unterrichten. Strengere Anforderungen sind jedoch zu stellen, wenn ein Rechtsgebiet ersichtlich in der Entwicklung begriffen und (weitere) h366chstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist. Dann muss ein Berater, der eine Angelegenheit aus diesem Bereich zu bearbeiten hat, auch 17 - 13 - Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchsehen (BGH, Urt. v. 21. Sep-tember 2000 - IX ZR 127/99, WM 2000, 2431, 2435). bb) Danach kann aus der Nichtber374cksichtigung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2000 (aaO) ein Beratungsfehler nicht hergeleitet werden. 18 (1) Im Streitfall k366nnen bereits im Ausgangspunkt keine gesteigerten An-forderungen an die Beobachtungs- und Recherchierungspflicht der Beklagten gestellt werden, weil die Rechtslage nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit der letzten diesen Bereich betreffenden Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften (Urt. v. 11. Juni 1998, aaO) keine besonderen Entwicklungstendenzen erkennen lie337 und neue h366chstrichterliche Rechtspre-chung bis zu dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2000 (aaO) nicht zu erwarten war. Auch im Schrifttum fanden sich - wie oben unter 1. b), bb), (3) n344her ausgef374hrt - keine 304u337erungen, die rechtliche Bedenken ge-gen die Umsatzsteuerpflicht nahe legten und damit Anlass f374r die Erwartung einer kl344renden h366chstrichterlichen Entscheidung gaben. 19 (2) Der Bundesfinanzhof hat die hier ma337gebliche Entscheidung vom 30. November 2000 (aaO) weder f374r die amtliche Sammlung bestimmt noch 374berhaupt mit einem Leitsatz versehen. Der letztgenannte Umstand kann dazu beigetragen haben, dass die f374r eine gro337e Vielzahl von F344llen bedeutsame und darum durchaus ver366ffentlichungsw374rdige Entscheidung in den steuer-rechtlichen Fachzeitschriften eine denkbar geringe Resonanz gefunden hat. Der Beschluss wurde ausweislich der Nachweise, die der Juris-Datenbank entnom-men werden k366nnen, in voller L344nge au337er in BFH/NV lediglich in der "Steuer-rechtsprechung in Karteiform", die zwischenzeitlich offenbar eingestellt wurde, 20 - 14 - abgedruckt. Die weiteren angegebenen Fundstellen "StuB" (Steuern und Bilan-zen), "BFH-PR" sowie "D-spezial" (Steuer- und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesl344ndern, 1991 - 2005) enthielten nur den Abdruck eines redaktionellen Leitsatzes bzw. eine Kurzwiedergabe. (3) Der rechtliche Berater muss jedoch nur 374ber die in den amtlichen Sammlungen und in den einschl344gigen allgemeinen Fachzeitschriften ver366ffent-lichten Entscheidungen der obersten Bundesgerichte orientiert sein (BGH, Beschl. v. 18. Januar 1952 - I ZB 13/51, NJW 1952, 425; Urt. v. 21. September 2000, aaO). An einer derartigen Ver366ffentlichung fehlt es hier. 21 Da sich die amtlichen Sammlungen der obersten Gerichtsh366fe bekann-terma337en auf den Abdruck besonders gewichtiger Entscheidungen beschr344n-ken und die Gerichtsh366fe insoweit eine Vorauswahl treffen, geh366rt es zur ord-nungsgem344337en Berufsaus374bung eines rechtlichen Beraters, sich 374ber diese grundlegenden Entscheidungen, die auch bei einer Ver366ffentlichung durch Fachzeitschriften vielfach eigens gekennzeichnet werden, fortlaufend zu unter-richten. Vom Inhalt der nicht in den amtlichen Sammlungen enthaltenen Ent-scheidungen hat sich der Rechtsberater mit Hilfe der einschl344gigen allgemeinen Fachzeitschriften zu informieren. Angesichts der auch f374r rechtliche Berater nur schwer 374berblickbaren F374lle der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte 374bernehmen die einschl344gigen allgemeinen Fachzeitschriften eine Filterfunkti-on, indem sie die f374r die Praxis allgemein bedeutsamen Entscheidungen abdru-cken, einzelne besonders gewichtige - etwa f374r die amtliche Sammlung be-stimmte - Entscheidungen zeitlich bevorzugt ver366ffentlichen oder auch zus344tz-lich mit einer Anmerkung oder einem Besprechungsaufsatz versehen und auf den Abdruck weniger bedeutsamer Entscheidungen verzichten. Unterliegt der rechtliche Berater - wie im Streitfall - keiner gesteigerten Beobachtungs- und 22 - 15 - Recherchierungspflicht, darf er grunds344tzlich darauf vertrauen, durch die Lekt374-re dieser einschl344gigen Fachzeitschriften 374ber aktuelle Entwicklungen in Recht-sprechung und Schrifttum hinreichend orientiert zu werden. (4) Angesichts des durch die vereinzelten Ver366ffentlichungen vermittelten geringen Verbreitungsgrades kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2000 (aaO) nicht zur Kenntnis genommen zu haben. 23 Von dem Steuerberater kann grunds344tzlich verlangt werden, dass er 374ber eine in wenigstens einer "einschl344gigen allgemeinen Fachzeitschrift" ver366f-fentlichte h366chstrichterliche Entscheidung im Bilde ist (Fahrendorf in Fahren-dorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 512). Vorliegend kann offen bleiben, welche Periodika zu den "einschl344gigen allge-meinen Fachzeitschriften" zu rechnen sind. Insoweit wird im Schrifttum erwo-gen, dass der Steuerberater jedenfalls das - vom Bundesfinanzministerium he-rausgegebene und darum keine eigentliche Fachzeitschrift darstellende - "Bun-dessteuerblatt" und als Organ der Bundessteuerberaterkammer das "Deutsche Steuerrecht" zu beachten hat (Gr344fe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 4. Aufl. Rn. 237). Die hier betroffenen, wenig verbreiteten Periodika "Steuer-rechtsprechung in Karteiform", "StuB", "BFH-PR" und "D-spezial" geh366ren je-denfalls nicht zu dem - m366glicherweise weiter zu ziehenden - Kreis der st344ndig zu verfolgenden Periodika. 24 (5) Die Beklagte musste - zumal sie hier keine gesteigerte Beobach-tungs- und Recherchierungspflicht traf - mit der in keiner der einschl344gigen Fachzeitschriften, sondern nur in der Sammlung BFH/NV ver366ffentlichten Ent-scheidung des Bundesfinanzhofs nicht vertraut sein. 25 - 16 - Mag es auch w374nschenswert sein, dass ein Rechtsberater sich 374ber die gesamte, seine T344tigkeit betreffende h366chstrichterliche Rechtsprechung l374cken-los auf dem Laufenden h344lt, so kann gegenw344rtig nicht verlangt werden, dass er schlechthin jede in seinen Arbeitsbereich fallende h366chstrichterliche - hier nicht einmal mit einem Leitsatz versehene - Entscheidung kennt (vgl. Heine-mann in Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. 247 11 Rn. 21). Da ein Rechtsberater neben der Rechtsprechung auch aktuelle Ent-wicklungen in Gesetzgebung und Literatur zu verfolgen hat, kann von ihm grunds344tzlich nur die Lekt374re der einschl344gigen allgemeinen Fachzeitschriften erwartet werden, wo sich diese Informationen dank einer redaktionellen Aufar-beitung geb374ndelt auffinden lassen. Eine 374ber die einschl344gigen allgemeinen Fachzeitschriften hinausgehende Sichtung des gesamten Entscheidungsmate-rials eines obersten Gerichtshofs w374rde die Pflichten eines Rechtsberaters schon wegen des damit verbundenen Zeitaufwands 374berspannen, zumal voll-st344ndige Entscheidungssammlungen nicht f374r alle obersten Gerichtsh366fe ange-boten werden. Solange daher auf ernstliche Rechtszweifel gest374tzte Ausset-zungsbeschl374sse des Bundesfinanzhofs unzureichend ver366ffentlicht werden, obwohl sie f374r die Beratungspraxis als Hinweis auf m366gliche Zukunftsentschei-dungen, die bereits gegenw344rtige Ber374cksichtigung verlangen, besonders wich-tig sind, kann dem steuerlichen Berater ihre Unkenntnis haftungsrechtlich nicht vorgeworfen werden. Ob bei einer fortschreitenden, einen einfachen, raschen und kosteng374nstigen Zugriff gestattenden Informationstechnologie in Zukunft strengere Anforderungen an die Kenntnis h366chstrichterlicher Entscheidungen zu stellen sind, kann vorliegend offen bleiben. 26 Besteht keine Verpflichtung zu einer ausnahmslosen Kenntnis der h366chstrichterlichen Rechtsprechung, kann von dem Berater die vollst344ndige 27 - 17 - Auswertung der Zeitschrift BFH/NV, bei der es sich um eine keine redaktionel-len Beitr344ge enthaltende Rechtsprechungssammlung handelt, grunds344tzlich nicht gefordert werden. Die Beklagte durfte vielmehr darauf vertrauen, 374ber et-waige neue Rechtsentwicklungen durch die einschl344gigen allgemeinen steuer-rechtlichen Fachpublikationen unterrichtet zu werden. Darum war ein T344tigwer-den erst auf den f374r die amtliche Sammlung bestimmten Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2002 (aaO) geboten. cc) Soweit sich der Kl344ger darauf beruft, den Beklagten durch 334bermitt-lung eines Rundschreibens des Automaten-Verbands R. auf die Ent-scheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2000 hingewiesen zu ha-ben, ist das Vorbringen mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich. 28 Der Beklagte hat in der Klageerwiderung geltend gemacht, der Kl344ger sei durch zwei Rundschreiben des Automaten-Verbands R. vom 28. Mai 2001 und vom 21. Februar 2002 374ber die Rechtslage unterrichtet wor-den, sei aber nicht der darin enthaltenen Empfehlung gefolgt, die Rundschrei-ben an seinen Steuerberater - also die Beklagte - weiterzuleiten. Der Kl344ger hat darauf repliziert, tats344chlich habe er die beiden Rundschreiben der Beklagten mittels Fax zur Kenntnis gegeben. Es fehlt jedoch an jeder Darlegung, wann die Fax374bermittlung stattgefunden haben soll. Da beide Rundschreiben zu ver-schiedenen Zeitpunkten an die Empf344nger versandt wurden, h344tte es, um der Beklagten eine Einlassung zu erm366glichen, zumindest einer zeitlichen Konkreti-sierung der 334bermittlungsvorg344nge bedurft. 29 2. Jedoch ist ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers im Blick auf die Umsatzsteuererkl344rungen f374r die Jahre 1997 bis 2000 gegeben, weil es die Be-klagte vers344umt hat, vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf die durch den in der 30 - 18 - amtlichen Sammlung ver366ffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2002 (aaO) zugunsten des Kl344gers ge344nderte Rechtslage zu rea-gieren. Dagegen scheidet ein Schadensersatzanspruch mangels einer Ver-pflichtung der Beklagten zu einem T344tigwerden bis zum Ablauf der Festset-zungsfristen am 31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 f374r die Steuerjah-re 1995 und 1996 aus. a) Die seitens der Beklagten f374r den Kl344ger abgegebenen j344hrlichen Um-satzsteuererkl344rungen (247 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) standen nach der Regelung des 247 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nach-pr374fung gleich. 31 Ein solcher Nachpr374fungsvorbehalt hat zur Folge, dass die Steuerfest-setzung von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit aufge-hoben oder abge344ndert werden kann (247 164 Abs. 2 S344tze 1 und 2 AO). Der Vorbehalt der Nachpr374fung entf344llt, wenn das Finanzamt diesen aufhebt (247 164 Abs. 3 Satz 1 AO), ansonsten mit Ablauf der Festsetzungsfrist (247 164 Abs. 4 Satz 1 AO), welche im Falle der Umsatzsteuer vier Jahre betr344gt (247 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) und mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Steueranmeldung eingereicht wurde (247 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Auch eine Steueranmeldung, welche einem unter dem Vorbehalt der Nachpr374fung stehenden Steuerbescheid gleichsteht, kann mit Einspruch und Anfechtungs-klage angefochten werden (C366ster in Pahlke/Koenig, AO 2. Aufl. 247 168 Rn. 26). Die Monatsfrist zur Einlegung des Einspruchs beginnt hier mit der Steueran-meldung (247 355 Abs. 1 Satz 2 AO). Legt der Steuerpflichtige keinen Einspruch ein, wird die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr374fung ste-hende Steueranmeldung zwar formell bestandskr344ftig; die formelle Bestands-kraft l344sst jedoch die M366glichkeit unber374hrt, den Bescheid innerhalb der Nach- 32 - 19 - pr374fungsfrist nach der Regelung des 247 164 AO abzu344ndern (Koenig in Pahl-ke/Koenig, aaO 247 172 Rn. 8). Die Ab344nderungsbefugnis nach 247 164 AO erm366g-licht dabei die umfassende 334berpr374fung des Steuerbescheids auch im Hinblick auf solche Gesichtspunkte, welche zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbe-haltsbescheids schon bekannt waren (BFHE 198, 184, 190 f). Das Unterlassen des Steuerpflichtigen, den unter Vorbehalt der Nachpr374fung stehenden Be-scheid anzufechten, f374hrt somit zu keiner materiellen Pr344klusion von Einwen-dungen. b) Vor diesem Hintergrund h344tte die Beklagte nach der sp344testens im Fr374hjahr des Jahres 2003 anzunehmenden Kenntnis von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2002 (aaO) innerhalb der noch offenen Festsetzungsfristen eine Neufestsetzung der Umsatzsteuer beantragen m374s-sen. 33 aa) Soweit die Umsatzsteuererkl344rungen vom 11. Februar 1997 und 9. Januar 1998 f374r die Steuerjahre 1995 und 1996 in Rede stehen, war aller-dings der Vorbehalt der Nachpr374fung am 31. Dezember 2001 und 31. Dezem-ber 2002 abgelaufen. Da der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Novem-ber 2002 (aaO) laut der in der Juris-Datenbank enthaltenen Nachweise erst im Jahr 2003 ver366ffentlicht wurde (vgl. etwa DStRE 2003, 179), bestand keine Ver-pflichtung der Beklagten, f374r diese Jahre eine Neufestsetzung zu beantragen. 34 bb) Anders verh344lt es sich hingegen f374r die Jahre 1997 bis 2000. F374r das Jahr 1997 lief die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2003, f374r die Folgejahre 1998 bis 2000 wegen der Aufhebung des Vorbehalts durch die im Anschluss an die Betriebspr374fung ergangenen Bescheide am 29. Oktober 2003 ab. Hier be-stand f374r die Beklagte bei pflichtgem344337em Vorgehen mit R374cksicht auf den Be- 35 - 20 - schluss des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2002 ohne weiteres die M366g-lichkeit, im Interesse des Kl344gers eine Neufestsetzung zu beantragen. Insoweit ist der Beklagten ein Beratungsfehler anzulasten, der dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht ausl366st. c) Diese Schadensersatzanspr374che sind nicht verj344hrt. 36 aa) F374r den Beginn der Verj344hrung ist gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, 247 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB die mit Wirkung vom 15. De-zember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Verj344h-rungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) aufgehobene Vorschrift des 247 68 StBerG hier anwendbar, weil die geltend gemachten Anspr374che vor dem 15. Dezember 2004 entstanden sind (BGH, Urt. v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, WM 2010, 629 Rn. 6). Die Dauer der Verj344hrung bestimmt sich nach 247 195 BGB - in 334bereinstimmung mit der fr374heren Regelung des 247 68 StBerG - auf drei Jahre (BGH, Urt. v. 12. November 2009 - IX ZR 152/08, WM 2010, 372, 373 Rn. 7). 37 bb) Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist war im Zeitpunkt der infolge der als-baldigen Zustellung (247 167 ZPO) ma337geblichen Klageeinreichung am 27. De-zember 2005 nicht abgelaufen. 38 aa) Regelm344337ig beginnt die Verj344hrung f374r einen Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nicht erst mit der Bestandskraft, sondern bereits mit der Bekanntgabe des be-lastenden Steuerbescheids. Besteht der Schaden des Auftraggebers in ver-meidbaren Umsatzsteuern infolge fehlerhafter Selbstveranlagung, entspricht diesem Zeitpunkt die Einreichung der Umsatzsteueranmeldung beim Finanz- 39 - 21 - amt. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Umsatzsteuer von dem Unter-nehmer j344hrlich anzumelden ist (247 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) und die Anmeldung gem344337 247 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr374fung gleichsteht (BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107; Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416, 1417 Rn. 19; Urt. v. 5. M344rz 2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863, 864 Rn. 11). Das kann aber nicht gelten, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Steu-erberaters erst nach Erlass des Steuerbescheids einsetzt. Besteht die Pflicht-widrigkeit darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Schaden in dem Augenblick, in dem der Steuer-pflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Ab344nderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Ab344nderungsm366glich-keiten nach 247 173 AO reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst f374r den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95,WM 1996, 2066, 2067; Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787). 40 bb) Da der Beklagten im Blick auf die Abgabe der Umsatzsteuerjahreser-kl344rungen f374r die Jahre 1997 bis 2000 keine Pflichtwidrigkeit angelastet wird, hat sich ein Schaden nicht bereits mit der Anmeldung verwirklicht. Vielmehr wird der Beklagten vorgeworfen, bis zum Ablauf der Festsetzungsfristen einen Antrag auf eine Neufestsetzung vers344umt zu haben. Diese Nachl344ssigkeit steht der unterlassenen Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs gleich. Ein Antrag auf Neufestsetzung konnte f374r das Jahr 1997 bis zum 31. Dezember 2003 und f374r die Folgejahre 1998 bis 2000 bis zum 29. Oktober 2003 gestellt werden. Die von diesen Zeitpunkten an laufende Verj344hrungsfrist von drei Jahren war im 41 - 22 - Zeitpunkt der Klageeinreichung am 27. Dezember 2005 noch nicht verstrichen. Mithin geht die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede ins Leere. III. Danach ist die Revision zur374ckzuweisen (247 561 ZPO), soweit die Klage die Steuerjahre 1995 und 1996 zum Gegenstand hat. Bez374glich der Steuerjahre 1997 bis 2000 ist die Revision hingegen begr374ndet und das angefochtene Urteil aufzuheben (247 562 ZPO). Eine abschlie337ende Entscheidung (247 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat mangels tatrichterlicher Feststellungen zur Schadensh366he verwehrt. Der Senat kann jedoch, weil die Klageforderung mit hoher Wahr-scheinlichkeit in irgendeiner H366he besteht, ein Urteil 374ber den Grund des An-spruchs (247 304 Abs. 1 ZPO) erlassen (BGH, Urt. v. 7. M344rz 2005 - II ZR 144/03, WM 2005, 1624, 1625; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 300; v. 17. September 1998 - IX ZR 237/97, ZIP 1998, 1793, 1797). 42 Die Sache ist zur Entscheidung 374ber die H366he des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, das die insoweit notwendigen Fest-stellungen, auf die es nach seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht ankam, nunmehr zu treffen hat. Dabei wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben, dass die Beklagte die Schadensberechnung des Kl344gers im Blick auf die behaupteten Ums344tze bestritten und - auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Steuervorteile - das Fehlen eines Gesamtverm366gensvergleichs beanstandet hat. Die dem Kl344ger durch den Automaten-Verband R. zuteil ge-wordene Unterrichtung d374rfte nicht geeignet sein, ein Mitverschulden (247 254 Abs. 1 BGB) anzunehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs kann dem Auftraggeber nicht als mitwirkendes Verschulden vorge- 43 - 23 - worfen werden, er h344tte das, wor374ber ihn sein Berater h344tte aufkl344ren sollen, bei entsprechenden Bem374hungen auch ohne fremde Hilfe erkennen k366nnen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 371 Rn. 21). Selbst ein Mandant mit juristischer Vorbildung darf sich auf eine einwandfreie Arbeit seines Beraters verlassen (BGH, Urt. v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395). Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 09.05.2008 - 2 O 486/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.01.2009 - 5 U 732/08 -
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