BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/10 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverf e- setzt. Gründe: Die Nichtzulass ungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) u nd zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung n och erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsch eidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bezüg lich der in der Zahlung vom 13. Mai 2004 enthaltenen Vollstr e- ckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats a b. Dieser hat im Urteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 1 2 - 3 - 70/03, WM 2004, 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des G e- richtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebe nen Fall einer Vol l- streckung durch das Hauptzollamt a ls Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG , § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG . Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertr e- ten hat (OL G Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1364 f), hat es diese Ansicht aufgeg e- ben. Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsb eiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung durch den A r- beitgeber an die Einzugss tellen diesen g egenüber nach §§ 130, 131 InsO a n- fechtbar ist , bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversiche r- ten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sin d. Ob eine A n- fechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht en t- scheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzu n- gen dieser Norm nicht feststellen konnte. Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei d er Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzl ichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaege r/Hen c kel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland - Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft durch eigene Voll - streckungsorgane. Er kann mit dem hier vor liegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden. 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird g emäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, En tscheidung vom 24.03.2009 - 303 O 382/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2010 - 1 U 72/09 - 5
Full & Egal Universal Law Academy